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   OLG Koblenz, 26.01.2001 - 10 U 258/00   

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https://dejure.org/2001,6936
OLG Koblenz, 26.01.2001 - 10 U 258/00 (https://dejure.org/2001,6936)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.01.2001 - 10 U 258/00 (https://dejure.org/2001,6936)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. Januar 2001 - 10 U 258/00 (https://dejure.org/2001,6936)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kaskoentschädigung; Autodiebstahl; Zeugenbeweis; Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht; Nichtbenennung des Zeugen

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 1; ; ZPO § 528 Abs. 2; ; ZPO § 282 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 515 Abs. 3; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 528; ZPO § 282; AKB § 12 Nr. 1 I b
    Keine Parteivernehmung bei Nichtbenennung von dem VN bekannten Zeugen zum Nachweis eines Diebstahls L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Zurückweisung von Beweisantritten im Berufungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2001, 1552 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 244/81

    Verzögerung des Rechtsstreits durch Folgebeweise

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2001 - 10 U 258/00
    Die Zulassung des erstmals in der Berufungsinstanz angebotenen Zeugenbeweises zum äußeren Bild des Diebstahls würde auch zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen (§ 528 Abs. 2 ZPO), denn im Falle der Beweisführung würden erstmals andere unter Beweis gestellte Behauptungen entscheidungserheblich werden (Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Anzeigeobliegenheit; Höhe der Kaskoentschädigung) und für die Erhebung dieser Folgebeweise müsste dann weiter Termin anberaumt werden (BGHZ 86, 198; Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 296 Rdnr. 13; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 58. Aufl., § 296 Rdnr. 51; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 296 Rdnr. 18).

    Die vorbereitende Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der möglicherweise geschuldeten Kaskoentschädigung ist, angesichts der noch unbewiesenen Behauptungen zum äußeren Bild und zur Verletzung der Anzeige-/Aufklärungsobliegenheit, auch im Interesse der Prozessförderung nicht geboten gewesen (BGHZ 86, 198/203), zumal der Kläger sein Vorbringen zu diesem Streitpunkt noch hätte ergänzen müssen.

  • BGH, 17.05.1995 - IV ZR 279/94

    Darlegung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2001 - 10 U 258/00
    Zwar musste der Kläger - entgegen der Auffassung des Landgerichts - über die nach ständiger Rechtsprechung vorausgesetzten Mindesttatsachen zum äußeren Bild des Fahrzeugdiebstahls hinaus (vgl. u.a. BGHZ 130, 1 = NJW 1995, 2169; Römer/Langheid, VVG, § 49 Rdnr. 20 - 23) keine "zusätzlichen" Tatsachen zu dem teilweise beobachteten äußeren Geschehensablauf vortragen.

    Die Darlegung der vom Landgericht vermissten "zusätzlichen" widerspruchsfreien Tatsachen konnten allenfalls in der vom Versicherer zu beweisenden nächsten Stufe eine Rolle spielen, ob der Diebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht ist (vgl. u.a. BGHZ 130, 1).

  • OLG Koblenz, 09.04.1999 - 10 U 838/98

    Berechnung der Kaskoentschädigung bei entwendetem Leasingfahrzeug

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2001 - 10 U 258/00
    Bei der Berechnung der Kaskoentschädigung für ein geleastes Fahrzeug und den üblichen Leasingbedingungen ist nach der Rechtsprechung regelmäßig auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs abzustellen (vgl. BGH, NJW 1993, 2870; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1057; OLG Köln, VersR 1997, 870; Senat, NVersZ 1998, 123; Senat, NVersZ 2000, 91 = VersR 2000, 449).
  • OLG Hamm, 02.11.1994 - 20 U 165/94

    Neupreisentschädigung in Leasingfällen - Begriff "serienmäßig" - Höhe des

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2001 - 10 U 258/00
    Bei der Berechnung der Kaskoentschädigung für ein geleastes Fahrzeug und den üblichen Leasingbedingungen ist nach der Rechtsprechung regelmäßig auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs abzustellen (vgl. BGH, NJW 1993, 2870; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1057; OLG Köln, VersR 1997, 870; Senat, NVersZ 1998, 123; Senat, NVersZ 2000, 91 = VersR 2000, 449).
  • OLG Koblenz, 17.04.1998 - 10 U 306/97
    Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2001 - 10 U 258/00
    Bei der Berechnung der Kaskoentschädigung für ein geleastes Fahrzeug und den üblichen Leasingbedingungen ist nach der Rechtsprechung regelmäßig auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs abzustellen (vgl. BGH, NJW 1993, 2870; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1057; OLG Köln, VersR 1997, 870; Senat, NVersZ 1998, 123; Senat, NVersZ 2000, 91 = VersR 2000, 449).
  • BGH, 26.03.1997 - IV ZR 91/96

    Vernehmung von Zeugen zum Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2001 - 10 U 258/00
    Für eine Anhörung oder Parteivernehmung des Versicherungsnehmers besteht dann kein Anlass (vgl. BGH, VersR 1997, 733 unter 2 b; Römer/Langheid, a.a.O., § 49 Rdnr. 24 a.E.).
  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 181/92

    Berechnung der Neupreisentschädigung bei Totalschaden des Leasingfahrzeugs

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2001 - 10 U 258/00
    Bei der Berechnung der Kaskoentschädigung für ein geleastes Fahrzeug und den üblichen Leasingbedingungen ist nach der Rechtsprechung regelmäßig auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs abzustellen (vgl. BGH, NJW 1993, 2870; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1057; OLG Köln, VersR 1997, 870; Senat, NVersZ 1998, 123; Senat, NVersZ 2000, 91 = VersR 2000, 449).
  • OLG Köln, 17.09.1996 - 9 U 27/96

    Versicherung Leasing Neupreisedntschädigung

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.01.2001 - 10 U 258/00
    Bei der Berechnung der Kaskoentschädigung für ein geleastes Fahrzeug und den üblichen Leasingbedingungen ist nach der Rechtsprechung regelmäßig auf die Verhältnisse des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs abzustellen (vgl. BGH, NJW 1993, 2870; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 1057; OLG Köln, VersR 1997, 870; Senat, NVersZ 1998, 123; Senat, NVersZ 2000, 91 = VersR 2000, 449).
  • AG Berlin-Neukölln, 22.07.2021 - 14 C 75/20

    Passt, wackelt und hat Luft!

    Tritt eine Partei einen ihr zumutbaren Zeugenbeweis nicht an, so liegt keine Beweisnot vor und ist für die Parteivernehmung von Amts wegen kein Raum (so z.B. BGH, Urt. v. 26.03.1997 - IV ZR 91/96; Urt. v. 12.12.2019 - III ZR 198/18; OLG Koblenz, Urt. v. 26.01.2001 - 10 U 258/00).
  • OLG Celle, 23.12.2004 - 8 U 78/04

    Erschütterung des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls; Anforderungen an einen

    a) Für eine derartige nur subsidiäre Anhörung des sich in Beweisnot befindlichen Versicherungsnehmers besteht aber zunächst kein Anlass, wenn tatsächlich Zeugen vorhanden sind, diese aber aus nicht näher dargelegten Gründen nicht benannt werden (BGH VersR 1997, 733 ; OLG Koblenz r + s 2001, 187; OLG Hamm r + s 1995, 126; OLG Düsseldorf r + s 1994, 5).
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