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   OLG Koblenz, 26.11.2008 - 9 UF 653/06   

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OLG Koblenz, 26.11.2008 - 9 UF 653/06 (https://dejure.org/2008,9600)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.11.2008 - 9 UF 653/06 (https://dejure.org/2008,9600)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26. November 2008 - 9 UF 653/06 (https://dejure.org/2008,9600)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen; Anwendbarkeit gesetzlicher und vertraglicher Scheidungsgründe nebeneinander im iranischen Recht; Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der Personensorge

  • unalex.eu

    Art. 3(1), allgemeine Grundsätze Brüssel II bis-VO

  • Judicialis

    ZGB § 1119; ; ZGB § 1129; ; ZGB § 1130; ; ZGB § 1134; ; ZGB § 1169; ; ZGB § 1180; ; ZPO § ... 261 Abs. 3 Nr. 1; ; ZPO § 308; ; ZPO § 308 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2; ; ZPO § 606 a; ; ZPO § 613; ; ZPO § 621 Abs. 2; ; ZPO § 629 Abs. 3; ; BGB § 1671

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Scheidung iranischer Staatsangehöriger; Voraussetzungen des Scheidungsgrundes der Verweigerung nach iranischem Recht; Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Entscheidung über die elterliche Sorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 1014
  • FamRZ 2009, 611
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.10.2004 - XII ZR 225/01

    Anwendung religiösen Rechts durch deutsche Gerichte; Scheidung einer Ehe

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.2008 - 9 UF 653/06
    Die Scheidung kann wegen des maßgeblichen deutschen Verfahrensrechts nur durch Gestaltungsurteil und nicht durch einen feststellenden Ausspruch im Tenor erfolgen (BGH, FamRZ 2004, 1952 ff).

    Der Bundesgerichtshof (FamRZ 2004, 1952 ff) versteht diese Formulierung, abweichend von der zitierten Übersetzung, eher als "Härte und Widrigkeit", mithin als eine Ausprägung des Rechtsgedankens der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe.

    Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nämlich im Ergebnis jedenfalls nicht vor, wenn die Ehe auch unter Anwendung deutschen Sachrechts zu scheiden wäre (BGH, FamRZ 2004, 1952 ff; OLG Stuttgart, NJOZ 2005, 1590 ff).

    Im erstgenannten Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Ehefrau im Interesse der Anerkennungsfähigkeit der deutschen Entscheidung im Iran Gelegenheit zu geben, innerhalb des weiteren Verfahrens unter Beachtung der nach iranischem Recht gebotenen Form, die Scheidungsformel auszusprechen (BGH, FamRZ 2004, 1952 ff).

  • OLG Bremen, 21.05.1999 - 4 UF 5/99

    Annahme der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts und die

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.2008 - 9 UF 653/06
    Teilweise wird diese Einordnung jedoch bezweifelt (OLG Bremen, NJW-RR 2000, 3 ff).

    Im Hinblick darauf ist es geboten, der Mutter das Recht zu übertragen, die Belange von Pa. in Unterhaltssachen wahrzunehmen (OLG Bremen, NJW-RR 2000, 3 ff; BGH, FamRZ 1993, 316).

  • OLG Düsseldorf, 17.07.2002 - 5 UF 24/02

    Gründe für eine Scheidung nach iranischem Recht; Regelung der elterlichen Sorge

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.2008 - 9 UF 653/06
    Dieser Staatsvertrag verdrängt die Regelungen des EGBGB über das Scheidungsstatut und führt dazu, dass als Scheidungsstatut nur das iranische Recht zum Zuge kommt, weil das iranische Recht keine Rückverweisung enthält, während sich das Verfahren nach inländischem Prozessrecht richtet (OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 379).

    Die Folgesache elterliche Sorge war im Verbund mit der Ehesache zu regeln, weil insoweit gleichfalls inländisches Verfahrensrecht gilt (OLG Düsseldorf, FamRZ 2003, 379 ff).

  • BGH, 14.10.1992 - XII ZB 18/92

    Ordre public und Sorgerecht des Vaters nach Ehescheidung

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.2008 - 9 UF 653/06
    Diese allein an das Alter des Kindes anknüpfende Regelung, die eine Berücksichtigung des Kindeswohls nicht erlaubt, konnte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Verstoß gegen den ordre public darstellen (BGH, FamRZ 1993, 316 ff; Motzer/Kugler, Kindschaftsrecht mit Auslandsbezug, Rn. 325 ff).

    Im Hinblick darauf ist es geboten, der Mutter das Recht zu übertragen, die Belange von Pa. in Unterhaltssachen wahrzunehmen (OLG Bremen, NJW-RR 2000, 3 ff; BGH, FamRZ 1993, 316).

  • BGH, 06.07.2005 - XII ZB 50/03

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung einer Ehe zwischen

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.2008 - 9 UF 653/06
    Zum anderen stellt die genannte Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt (BGH, NJW-RR 2005, 1449) keine Ausprägung des ordre- public-Grundsatzes dar, so dass ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet ist.
  • OLG Köln, 17.10.2002 - 14 UF 78/02

    Anderweitige Rechtshängigkeit einer Ehesache im Ausland

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.2008 - 9 UF 653/06
    Danach ist das deutsche Gericht, bei dem eine Ehesache anhängig ist, auch für die Entscheidung über die dort genannten Folgesachen zuständig (OLG Köln, FamRZ 2003, 544).
  • OLG Stuttgart, 24.07.2003 - 17 UF 142/03

    Ehescheidung nach iranischem Recht: Scheidungsgrund der Unterhaltsverweigerung

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.2008 - 9 UF 653/06
    Ein Verstoß gegen den ordre public liegt nämlich im Ergebnis jedenfalls nicht vor, wenn die Ehe auch unter Anwendung deutschen Sachrechts zu scheiden wäre (BGH, FamRZ 2004, 1952 ff; OLG Stuttgart, NJOZ 2005, 1590 ff).
  • OLG Zweibrücken, 24.04.2007 - 5 UF 74/05

    Iranisches Recht; Morgengabe: Anspruch auf Herausgabe der Morgengabe trotz eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 26.11.2008 - 9 UF 653/06
    Die Rechtshängigkeit des Verfahrens im Iran kann jedoch nur später eingetreten sein als diejenige des vorliegenden Verfahrens, so dass insoweit kein Prozesshindernis besteht (OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1555 f).
  • OLG Hamm, 17.01.2013 - 4 UF 172/12

    Deutsches Familiengericht scheidet eine im Iran geschlossene Ehe iranischer

    Denn diese gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien für alle Verfahren, die nach Inkrafttreten der Verordnung am 01. März 2005 eingeleitet worden sind (Art. 64 Abs. 1, 72 VO Nr. 2201/2003; vgl. auch Rauscher IPRax 2005, 313; Henrich FamRZ 2004, 1958; OLG Koblenz NJW-RR 2009, 1014).

    Seinem Wortlaut nach setzt der Scheidungsgrund in jedem Fall die vorherige gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs voraus (so OLG Koblenz NJW-RR 2009, 1014, 1015 unter Berufung auf eine Rechtsauskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht) und zwar unabhängig davon, ob der Ehemann leistungsfähig ist oder nicht (vgl. dazu auch die Entscheidung des Senats FamRZ 2012, 1497).

    ZGB zulässigen Maß privater Vereinbarungen (vgl. dazu Bergmann/Ferid/Henrich, a.a.O., S. 71), da die Regelung unstreitig auf einem offiziellen Vordruck des Justizministeriums über Standardeheschließungsverträge beruht (vgl. dazu auch OLG Koblenz NJW-RR 2009, 1014, 1016).

  • OLG Jena, 28.04.2015 - 1 UF 668/14

    Ehescheidung: anwendbares Recht bei deutscher und angolanischer

    Da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind vorliegend - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2009, 611 ff., Rn.39 m. w. N.) - die deutschen Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 a EuEheVO für die Ehescheidung zuständig.
  • OLG Hamm, 14.06.2012 - 4 UF 136/10

    Anwendbares Recht und Voraussetzungen einer Scheidung nach iranischem Recht

    1119 iZGB sieht zwar vor, dass die Eheleute einen Vertrag abschließen können, in dem geregelt ist, dass die Ehefrau sich als Vertreterin des Mannes in bestimmten Fällen von der Ehe lösen kann (vgl. dazu OLG Koblenz NJW-RR 2009, 1014).
  • OLG Jena, 04.01.2018 - 1 WF 713/17

    Verfahrenskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren

    Da beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind vorliegend - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2009, 611 ff., Rn.39 m. w. N.) - die deutschen Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 a EuEheVO für die Ehescheidung zuständig (OLG Jena, NJW 2015, 2270-2271).
  • VG Berlin, 18.10.2022 - 3 K 964.19

    Iran: Subsidiärer Schutz bei häuslicher Gewalt und zwangsweiser Trennung von

    Daran ändert der Umstand im Streitfall auch nichts, dass nach den iranischen Sorgerechtsvorschriften das Kindeswohl Schutzgut ist (vgl. Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Iran, bearbeitet von Dr. Majid Enayat, Stand 1. Oktober 2002, S. 80) und durch eine Gesetzesnovelle die Bedeutung des Kindeswohls im iranischen Sorgerecht zwischenzeitlich weiter gestärkt wurde (vgl. dazu OLG Koblenz, Urteil vom 26. November 2008 - 9 UF 653/06 -, juris, Rn. 77 sowie VG Ansbach, Urteil vom 26. Juli 2006 - AN 18 K 05.31527 - juris, Rn. 65).
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