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   OLG Koblenz, 28.03.1998 - 1 W 97/95   

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https://dejure.org/1998,3916
OLG Koblenz, 28.03.1998 - 1 W 97/95 (https://dejure.org/1998,3916)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.03.1998 - 1 W 97/95 (https://dejure.org/1998,3916)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. März 1998 - 1 W 97/95 (https://dejure.org/1998,3916)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1998, 1045
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 12.02.2004 - V ZB 57/03

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren

    Die einseitige Erklärung der Antragstellerin, das Verfahren sei in der Hauptsache erledigt, ermöglicht keine Kostengrundentscheidung gegen den Antragsgegner (OLG Hamburg MDR 1998, 242; OLG Dresden JurBüro 1999, 594; KG MDR 2002, 422; Lindacher JR 1999, 278, 279; aM OLG Koblenz, BauR 1998, 1045 ff; OLG München NJW-RR 2001, 1580, 1582).
  • OLG Jena, 16.11.2001 - 2 W 506/01

    Kostengrundentscheidung im selbständigen Beweisverfahren?

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  • OLG München, 25.04.2001 - 28 W 1088/01

    Selbständiges Beweisverfahren - einseitige Erledigungserklärung - keine

    Dies gilt auch für die entsprechende Anwendbarkeit des § 91 a ZPO (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1993, 441; OLG Koblenz, BauR 1998, 1045; OLG München (15. Senat), BauR 2000, 139; dagegen OLG Hamburg, MDR 1998, 242; OLG Stuttgart, BauR 2000, 445) sowie für die Fälle lediglich einseitiger Erledigungserklärung - wie hier -, was nach allgemeinen Regeln zu einer Kostenentscheidung nach §§ 91, 92 ZPO führt, je nachdem, ob und in welchem Umfang das selbständige Beweisverfahren tatsächlich erledigt ist.

    Die Kosten hat dementsprechend derjenige zu tragen, dem es zuzurechnen ist, daß es nicht zur Beweiserhebung gekommen ist (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1993, 441; OLG Koblenz, BauR 1998, 1045).

  • OLG Zweibrücken, 27.10.2003 - 4 W 94/03

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme

    Die Antragsgegnerin hat nach Rücknahme des Antrags der Antragstellerin auf Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren Anspruch auf eine Kostengrundentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. z. B. OLG München, BauR 98, 891; OLG Koblenz, BauR 98, 1045; Brandenburgisches OLG, BauR 96, 584).
  • OLG Hamm, 28.12.1999 - 21 W 34/98

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

    Zwar folgt der Senat der wohl inzwischen überwiegenden Auffassung, daß über die Fälle des § 494 a Abs. 2 ZPO hinaus auch im selbständigen Beweisverfahren entsprechend § 269 Abs. 3 oder § 91 a ZPO eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers dann veranlaßt ist, wenn dieser den Antrag im selbständigen Beweisverfahren zurücknimmt (OLG Hamm, OLGZ 94, S. 233; Notthoff, JurBüro 98, S. 61 ff, jeweils mit weiteren Nachweisen), für erledigt erklärt (OLG Koblenz, Baurecht 98, S. 1045) oder das Verfahren - wie hier - nicht weiter betreibt (OLG Celle, NJW-RR 98, S. 1079).
  • OLG Saarbrücken, 13.01.2003 - 7 W 282/02

    Kostenpflicht des Antragstellers bei Nichtbetreiben des selbständigen

    Soweit das OLG Koblenz in MDR 1996/101 und das OLG Köln in FamRZ 92/1083 eine der ansonsten in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Auffassung entgegenstehende Ansicht vertreten haben, ist diese Divergenz durch spätere Entscheidungen derselben Oberlandesgerichte überholt (vgl. OLG Koblenz BauR 1998/1045 ff. und MDR 2000/478; OLG Köln MDR 1994/315 und OLGR 2001/355 ff.).
  • OLG Dresden, 08.07.2002 - 14 W 1875/01

    Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren; Entsprechende Anwendung

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  • OLG München, 12.04.1999 - 15 W 1192/99

    Kostenentscheidung bei Zurücknahme des Beweissicherungsantrages

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  • OLG Celle, 06.04.2000 - 14 W 10/00

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung bei Verfahrensbeendigung durch

    Gleiches gilt aber auch für den Fall der "Erledigung", wenn die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens wegen des Verhaltens des Antragsgegners von vornherein nicht veranlasst war und darüber hinaus ein Hauptsacheprozess über die entsprechende, grundlegende Beweisfrage nicht mehr zu erwarten ist (vgl. OLG Koblenz BauR 1998, 1045).
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