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   OLG Koblenz, 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16, 2 OLG 4 Ss 145/16   

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https://dejure.org/2016,47746
OLG Koblenz, 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16, 2 OLG 4 Ss 145/16 (https://dejure.org/2016,47746)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16, 2 OLG 4 Ss 145/16 (https://dejure.org/2016,47746)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 28. September 2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16, 2 OLG 4 Ss 145/16 (https://dejure.org/2016,47746)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 55 StGB, § 59b Abs 2 StGB, § 59c Abs 2 StGB, § 354 Abs 1b StPO, § 460 StPO
    Revisionsgerichtliche Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs: Voraussetzungen einer Einbeziehung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung; tatrichterliche Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Verwarnung mit Strafvorbehalt

  • rechtsportal.de

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.03.2013 - 3 StR 525/12

    Anforderungen an die Gesamtstrafenfähigkeit einer ausgeurteilten Strafe;

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16
    Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss 3 StR 246/14 vom 10.06.2014, juris; Beschluss 3 StR 525/12 vom 05.03.2013, juris; m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).

    Ergänzende Feststellungen zur Rechtskraft der Verwarnung mit Strafvorbehalt, der Dauer der Bewährungszeit, dem Stand des Bewährungs- und etwaigen Vollstreckungsverfahrens sowie des der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalts sind erforderlich und im Übrigen möglich, soweit sie den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen (vgl. BGH, Beschluss 3 StR 525/12 vom 05.03.2013, juris).

  • KG, 22.08.2002 - Ss 186/02
    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16
    Die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB muss stets besonders begründet werden (Senat a.a.O.; KG NStZ 2003, 207 f.; Fischer a.a.O. § 53 Rn. 5), woran es hier fehlt.
  • BGH, 10.06.2014 - 3 StR 246/14

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch wegen unterlassener Mitteilung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16
    Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss 3 StR 246/14 vom 10.06.2014, juris; Beschluss 3 StR 525/12 vom 05.03.2013, juris; m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).
  • OLG Bremen, 01.07.2009 - Ss 14/09

    Ermittlung des mildesten Gesetzes bei sog. "Zwischengesetzen"

    Auszug aus OLG Koblenz, 28.09.2016 - 2 OLG 4 Ss 144/16
    Im Übrigen ist die Bildung einer Gesamtstrafe nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 StGB auch dann die Regel, wenn Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammentrifft; denn § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB stellt es lediglich in das Ermessen des Gerichts, anstatt der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe ausnahmsweise auf Geldstrafe neben Freiheitsstrafe gesondert zu erkennen (Senat, Beschluss 2 Ss 14/09 vom 09.02.2009).
  • VG Magdeburg, 19.05.2020 - 8 A 138/19

    Beurteilungszeitpunkt für Ausweisung und zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote;

    Mit Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.01.2017 (373 Js 1320/16 24 Ls 145/16) wurde der Kläger zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

    Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 23.01.2017 (373 Js 1320/16 24 Ls 145/16) zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt.

  • Wahlprüfungsgericht Bremen, 14.11.2019 - 14 K 1132/19

    Wahl zur 20. Bremischen Bürgerschaft - Wahl; Bremische Bürgerschaft

    Ein verfrühtes Rechtsmittel wird auch nicht von selbst zulässig, wenn die angreifbare Entscheidung ergeht (BVerwG, Beschl. vom 08.12.1977 - VII B 76.77 -, Rn. 2, juris; vgl. für einen Einspruch gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin: VerfGH Berlin, Beschl. vom 12.10.2016 - 145/16 -, juris).
  • VG Halle, 12.07.2019 - 2 A 693/17
    Dass aber die allgemeine gesellschaftliche Ächtung in Benin so weit gehen würde, dass die von § 60 Abs. 5 AufenthG beschriebene Schwere erreicht wird, ist durch die vorliegenden Erkenntnisse nicht gedeckt (vgl. auch VG Halle, Gerichtsbescheid vom 28. September 2016, 2 A 145/16 HAL; VG Magdeburg, Beschluss vom 15. September 2015 - 2 B 270/15 MD - ) .
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