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   OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15   

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OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15 (https://dejure.org/2016,37065)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.07.2016 - 8 U 922/15 (https://dejure.org/2016,37065)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. Juli 2016 - 8 U 922/15 (https://dejure.org/2016,37065)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15
    Zum anderen ist die Ausübung des Widerrufsrechts - wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) zeigt - nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers geknüpft, sondern vielmehr seinem freien Willen überlassen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft (BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 -, Rn. 20, juris).

    Etwas anderes kann nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht anzunehmenden besonderen Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer - in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 -, Rn. 16, juris); insoweit sind Anhaltspunkte vorliegend nicht gegeben.

    Zum anderen ist eine Kündigung aus berechtigten Interessen mit der Geltendmachung eines gesetzlichen Widerrufsrechts schon von der Ausgangslage her nicht vergleichbar, denn das Gesetz knüpft die Ausübung des Widerrufsrechts gerade nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers an (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 - Rn. 20, juris).

  • OLG Stuttgart, 29.09.2015 - 6 U 21/15

    Verbraucherkreditvertrag: Abweichung der Widerrufsbelehrung von der

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15
    34 aa) Es dürfte - ohne dass diese Frage, soweit ersichtlich, höchstrichterlich bereits entschieden wäre - der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen, dass ein "Aufhebungsvertrag" oder eine vergleichbare Vereinbarung weder das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beseitigt noch dem daraus folgenden Rückgewähranspruch entgegen steht; eine diesbezügliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 -, Rn. 59, juris) ist nach Rücknahme der Revision zwischenzeitlich rechtskräftig (BGH, Beschluss vom 05. April 2016 - XI ZR 478/15 -, juris).

    bb) Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt in einem solchen Fall auch nicht gegen Treu und Glauben ( Senat, a.a.O.; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 -, Rn. 59, juris).

    Aus den auf die Anregung des Senats vom 2. Mai 2016 (Bl. 353 ff. GA) - in dem auf das nach Rücknahme der Revision rechtskräftig gewordene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 und die dort angestellten Erwägungen zu Rechtsmissbrauch und Verwirkung hingewiesen wurde - mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 25. Mai 2016 (Bl. 359 ff. GA) in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Düsseldorf (Urteil vom 21. Januar 2016 - I- 6 U 296/14 - , Anlage BB 1) bzw. Hamburg (Urteil vom 24. Februar 2016 - 13 U 101/15 - Anlage BB 2) ergibt sich vorliegend nichts anderes.

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15
    Die beklagte Bank kann schon, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, IV ZR 76/11).(Rn.37).

    Der Auffassung, dass die Beendigung des Schuldverhältnisses und die beiderseits vollständige Leistungserbringung dem späteren Widerruf nicht entgegenstehen (OLG Stuttgart, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, Rn. 37, juris; Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, Rn. 30, juris), weil die Parteien durch diese Vereinbarung das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht beseitigt, sondern lediglich die Bedingungen für die Beendigung modifiziert - nämlich den Fälligkeitszeitpunkt gegen Zahlung einer Entschädigung vorverlagert - haben, damit ein selbständiger Rechtsgrund für das Behalten-Dürfen des Aufhebungsentgelts - oder der hier weiter gezahlten Beträge - indes nicht geschaffen wurde, hat sich der Senat bereits früher unter Hinweis auf die Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte angeschlossen(Beschluss vom 26. Mai 2015 - 8 U 1096/14 -, n.v.).

    Im Übrigen kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erteilt hat (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39 OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15 -, Rn. 49, juris).

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15
    Im Hinblick auf den angegebenen Fristbeginn - "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" - war die Widerrufsbelehrung unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 12. November 2015, I ZR 168/14).(Rn.23).

    23 Die Widerrufsbelehrung war im Hinblick auf den angegebenen Fristbeginn (" Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung ") unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 -, juris; Beschluss vom 10. Februar 2015 - II ZR 163/14, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - III ZR 557/13 Rn. 19 m.w.N., juris; Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, juris Rn. 13 m.w.N., BGHZ 194, 150; Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 219/08 Rn. 13, 15 m.w.N., WM 2010, 721).

    Unerheblich ist deshalb auch, ob die Abweichungen von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von zutreffenden Zusatzinformationen zugunsten des Belehrungsempfängers bestehen (vgl. zu allem BGH, Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14 -, Rn. 18, juris m.w.N.).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15
    Nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB sind sämtliche auf der Grundlage des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB erbrachten Leistungen des Darlehensnehmers zu erstatten; das gilt auch, soweit der Darlehensnehmer die vertragliche Hauptleistungspflicht zur Rückzahlung der empfangenen Darlehensvaluta nach § 488 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB erfüllt hat (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 13, juris).

    Eine Aufrechnung, deren es mangels einer automatischen Saldierung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis bedarf, wirkt nach § 389 BGB nur auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses und nicht weiter zurück (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 -, Rn. 16, juris).

  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung,

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15
    Zudem bestand für die Beklagte die Möglichkeit der Nachbelehrung (OLG Dresden, Urteil vom 11. Juni 2015 - 8 U 1760/14 -, Rn. 35, juris OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14 -, Rn. 35, juris).

    Zum einen kann eine Vertrauensbildung auf Seiten der beklagten Bank nicht von den - ihr auch in der Regel unbekannten - Motiven ihrer Kunden abhängen (OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14 -, Rn. 37, juris).

  • BGH, 20.05.2003 - XI ZR 248/02

    Rechtsfolgen unwirksamer Beschränkung der Revisionszulassung; Umfang des

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15
    37 aaa) Die - nicht grundsätzlich ausgeschlossene - Verwirkung eines Widerrufsrechts kommt abhängig von den Umständen des Einzelfalls nur in Betracht, wenn sich ein Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Betrachtung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, juris Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14).

    Das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis hat, lässt keinen Schluss darauf zu, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, juris Rn. 14).

  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15
    Es fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand, wenn der andere Teil davon ausgehen muss, dass der Berechtigte keine Kenntnis von seinem Recht hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15 -, Rn. 48, juris m.w.N.).

    Im Übrigen kann die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erteilt hat (BGH, Urteil vom 07. Mai 2014 - IV ZR 76/11 -, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39 OLG Frankfurt, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15 -, Rn. 49, juris).

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15
    Die Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung waren im April 2006 nicht geklärt; entsprechende Urteile des Bundesgerichtshofs stammen erst aus späterer Zeit (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - BGHZ 180, 123-134, juris).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.07.2016 - 8 U 922/15
    Notwendige Verwendungen sind die Aufwendungen, die zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des zurückzugebenden Gegenstands erforderlich gewesen sind und nicht nur Sonderzwecken des Rücktrittsschuldners gedient haben (§ 994 BGB, vgl. dazu: BGH, Urteile vom 24. November 1995 - V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, 223 und vom 14. Juni 2002 - V ZR 79/01, NJW 2002, 3478, 3479 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 6 U 296/14

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens nach

  • BGH, 26.02.2008 - XI ZR 74/06

    Zum Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung nach dem

  • BGH, 14.02.2014 - V ZR 102/13

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrags über Bauerwartungsland im Rahmen einer

  • BGH, 15.03.2013 - V ZR 201/11

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Befugnis des Schuldners zur Ausübung des

  • BGH, 14.06.2002 - V ZR 79/01

    Bindung des Revisionsgerichts an ein sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag

  • OLG Hamburg, 24.02.2016 - 13 U 101/15
  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

  • BGH, 05.06.2014 - III ZR 557/13

    Lebensversicherung als Nettopolice: Provisionsvereinbarung mit dem

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

  • BGH, 05.04.2016 - XI ZR 478/15

    Streit um Widerruf bei Verbraucherdarlehensverträgen

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

  • BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11

    Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des

  • OLG Koblenz, 26.05.2015 - 8 U 1096/14

    Fristbeginn in Widerrufsbelehrung nicht eindeutig, wenn auf den Tag des

  • OLG Dresden, 11.06.2015 - 8 U 1760/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem Verbraucherkreditvertrag

  • OLG Hamm, 25.03.2015 - 31 U 155/14

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages nach einvernehmlicher Aufhebung

  • OLG Hamm, 11.12.2013 - 31 U 127/13

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung hinsichtlich eines Darlehensvertrages mit

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • BGH, 10.02.2015 - II ZR 163/14

    Haustürgeschäft: Folgen der Verwendung einer inhaltlich bearbeiteten

  • OLG Zweibrücken, 10.05.2010 - 7 U 84/09

    Widerruf und Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages: Anspruch der

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 449/16

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Mehrere Darlehensnehmer als

    Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 922/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Koblenz, 05.08.2016 - 8 U 1091/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrag: Belehrung über den Beginn der

    Eine Kürzung wegen des Refinanzierungsaufwandes der Bank für den Kredit findet nicht statt (OLG Stuttgart, Urteil vom 24. November 2015 - 6 U 140/14 -, Rn. 70, juris; Urteil vom 6. Oktober 2015 - 6 U 148/14 -, Rn. 68, juris; so auch mit ausführlicher Begründung Senat , Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 922/15).
  • OLG Koblenz, 07.10.2016 - 8 U 1325/15

    Darlehensrecht: Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines

    Für eine etwaige Minderung des Rückzahlungsanspruchs - wie die Beklagte annimmt - um Refinanzierungskosten besteht keine rechtliche Grundlage (so auch mit ausführlicher Begründung Senat , Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 922/15).
  • OLG Koblenz, 07.10.2016 - 8 U 1167/15
    Für eine etwaige Minderung des Rückzahlungsanspruchs - wie die Beklagte annimmt - um Refinanzierungskosten besteht keine rechtliche Grundlage (so auch mit ausführlicher Begründung Senat, Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 922/15).
  • OLG Braunschweig, 14.05.2018 - 11 U 1/18

    Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages bei

    Dies stellt einen erheblichen Eingriff in das Muster dar, der die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 449/16 -, juris Rn. 17; OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2016 - 8 U 922/15 -, juris Rn. 27 f.).
  • OLG Stuttgart, 24.01.2017 - 6 U 121/16

    Verbraucherdarlehensvertrag: Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung; Frage der

    Ferner sind die von den Zedenten bei Vertragsschluss sowie bei Aufhebung der Darlehensverträge bezahlten Bearbeitungsentgelte und Provisionen zu erstatten (dazu: BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 Rn. 64 juris; OLG Koblenz, Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 922/15 Rn. 46 juris).
  • KG, 29.11.2018 - 8 U 31/17

    Feststellungsklage nach Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen:

    Das Fehlen des Rechtsgrunds für diese Leistung folgt bereits daraus, dass es sich um eine (vermeintliche) Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag handelt und diese infolge wirksamen Widerrufs nicht (mehr) bestand (s. BGH, Urt. v. 10.10.2017 - XI ZR 449/16 Tz 20 und - als Vorinstanz - OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.07.2016 - 8 U 922/15 - juris Tz 46).
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