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   OLG Koblenz, 29.09.2003 - 12 U 854/02   

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https://dejure.org/2003,3257
OLG Koblenz, 29.09.2003 - 12 U 854/02 (https://dejure.org/2003,3257)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.09.2003 - 12 U 854/02 (https://dejure.org/2003,3257)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. September 2003 - 12 U 854/02 (https://dejure.org/2003,3257)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Verbindlichkeit eines Abfindungsvergleichs über den Schmerzensgeldanspruch beim Auftreten vorhersehbarer nachträglicher Beeinträchtigungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Risikotragung bei einem Abfindungsvergleich; Festhalten an einem Abfindungsvergleich trotz Unkenntnis der zukünftigen Schadensentwicklung; Wesen eines Abfindungsvergleiches

  • Judicialis

    ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 708 Nr. 10; ZPO § 713
    Wirkung eines sog. Abfindungsvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 782
  • NZV 2004, 197
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.06.1990 - VI ZR 255/89

    Festhalten an einem Abfindungsvergleich nach Veränderungen der die Schadenshöhe

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.09.2003 - 12 U 854/02
    Solche Ereignisse müssen bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist, unbeachtet bleiben (vgl. BGH NJW 1984, 115; VersR 1990, 984).

    Fallen die eingetretenen Veränderungen in den vom Geschädigten übernommenen Risikobereich, so muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, wie sie sich später herausstellen, die Folgen tragen (vgl. BGH VersR 1957, 505, 508; 1990, 984; NJW 1984, 115, 116).

    Seine Befürchtungen, eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit hinnehmen zu müssen, rechtfertigt keine Abkehr vom Abfindungsvergleich (vgl. BGH VersR 1990, 984).

  • BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.09.2003 - 12 U 854/02
    Es geht zu weit, wenn von der Versicherungsgesellschaft gefordert wird, dass sie weitere Umstände dartut, die Schlüsse auf das zulassen, was die Parteien eindeutig erklärt haben (BGH NJW 1957, 1395).

    Fallen die eingetretenen Veränderungen in den vom Geschädigten übernommenen Risikobereich, so muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, wie sie sich später herausstellen, die Folgen tragen (vgl. BGH VersR 1957, 505, 508; 1990, 984; NJW 1984, 115, 116).

  • BGH, 12.07.1983 - VI ZR 176/81

    Keine Anpassung bei unvorhergesehenen strukturellen Besoldungsverbesserungen bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.09.2003 - 12 U 854/02
    Solche Ereignisse müssen bei der Prüfung, ob die Geschäftsgrundlage entfallen ist, unbeachtet bleiben (vgl. BGH NJW 1984, 115; VersR 1990, 984).

    Fallen die eingetretenen Veränderungen in den vom Geschädigten übernommenen Risikobereich, so muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, wie sie sich später herausstellen, die Folgen tragen (vgl. BGH VersR 1957, 505, 508; 1990, 984; NJW 1984, 115, 116).

  • BGH, 23.03.1982 - VI ZR 293/80

    Übergang des Ersatzanspruchs auf die Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.09.2003 - 12 U 854/02
    Der Abfindungsvergleich zwischen dem Kläger und der Beklagten enthält im Rahmen des gegenseitigen Nachgebens einen Erlass etwaiger weitergehender Schadensersatzforderungen (vgl. BGHZ 83, 245, 250).
  • OLG Köln, 22.10.2010 - 9 U 104/10

    Ausschluss weiterer Ansprüche aus der Gebäudeversicherung aufgrund eines

    Damit ist es grundsätzlich auch nicht angängig, über den Weg einer ergänzenden Vertragsauslegung, des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) oder eines Vergleichsirrtums (§ 779 BGB) noch irgendwelche zusätzlichen Rechte geltend zu machen (vgl. BGH NJW 1957, 1395; BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315; OLG Hamm NJW-RR 2006, 65).

    Ausnahmen werden unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) in der Rechtsprechung zwar anerkannt, wenn es um den Ausgleich von Schäden geht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung gegen Treu und Glauben verstößt, weil ein krasses Missverhältnis zwischen dem erst nachträglich überschaubaren Schaden und der Abfindungssumme besteht und das Festhalten des Geschädigten an der Abfindungsvereinbarung eine unbillige Härte bedeuten würde (vgl. BGH VersR 1983, 1034; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; OLG Koblenz NJW 2004, 782; OLG Koblenz NJW-RR 2007, 315).

  • OLG Oldenburg, 30.06.2006 - 6 U 38/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Anpassung eines Abfindungsvergleichs aus

    Andererseits will und darf sich der Schädiger darauf verlassen, dass mit der Bezahlung der Kapitalabfindung, die gerade auch zukünftige Entwicklungen einschließen soll, die Sache für ihn ein für allemal erledigt ist (vgl. BGH NJW 1984, 115; OLG Koblenz, NJW 2004, 782, 783; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 779 Rdnr.12; Staudinger/Marburger, BGB, Neubearbeitung 2002, § 779 Rdnr. 59).
  • OLG Düsseldorf, 22.01.2007 - 1 U 166/06

    Bindungswirkung einer Abfindungsvereinbarung aus einem Verkehrsunfall bei sich

    Häufig lässt der Wortlaut eine einschränkende Auslegung nicht zu, so dass grundsätzlich jede Nachforderung für unvorhergesehene Schäden ausgeschlossen ist (Palandt/Sprau a.a.O., Rdnr. 12 mit Hinweis auf OLG Koblenz NJW 2004, 782).
  • LG Marburg, 19.09.2014 - 5 O 53/09

    Zum Umfang der abgeltenden Wirkung eines mit einem Gesamtschuldner

    Ein aufgrund einer solchen rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verletzten mit dem Schädiger beziehungsweise dem Versicherer zustande kommender Abfindungsvergleich enthält im Rahmen des gegenseitigen Nachgebens bisweilen einen Erlass etwaiger weitergehender Schadensersatzforderungen (BGHZ 83, 245 [250]; OLG Koblenz, NZV 2004, 197).
  • LG Kleve, 23.01.2019 - 3 O 140/16
    Lässt aber der Wortlaut der Vereinbarung eine einschränkende Auslegung nicht zu, ist jede Nachforderung für unvorhergesehene Schäden ausgeschlossen (vergleiche OLG Koblenz NJW 2004 Seite 782), ebenso eine solche wegen Veränderung der Umstände (vergleiche BGH NJW-RR 2008 Seite 649).
  • LG Siegen, 24.01.2006 - 8 O 115/06

    Schadensersatzanspruch, Atembeschwerden, Klebstoff, Ausdünstungen, handelsüblich,

    Fallen die eingetretenen Veränderungen in den vom Geschädigten übernommenen Risikobereich, so muss dieser grundsätzlich auch bei erheblichen Opfern, die sich später herausstellen, diese Folgen tragen (vgl. OLG Koblenz 12. Zivilsenat, Urteil vom 29. September 2003, Az: 12 U 854/02 = Juris Nr: KORE427602003 = NJW 2004, 782-783; BGH VersR 1957, 505, 508; 1990, 984; NJW 1984, 115, 116).
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