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   OLG München, 01.04.2010 - 34 Sch 19/09   

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https://dejure.org/2010,13632
OLG München, 01.04.2010 - 34 Sch 19/09 (https://dejure.org/2010,13632)
OLG München, Entscheidung vom 01.04.2010 - 34 Sch 19/09 (https://dejure.org/2010,13632)
OLG München, Entscheidung vom 01. April 2010 - 34 Sch 19/09 (https://dejure.org/2010,13632)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs bei noch nicht verbeschiedenem Ergänzungsantrag; Entscheidung über die Kostenerstattung als richten des Schiedsrichters in eigener Sache

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass eines Kostenschiedsspruchs bei noch nicht erfolgter Bescheidung eines Ergänzungsantrags; Befugnis des Schiedsrichters zur Entscheidung über die Kostenerstattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlass eines Kostenschiedsspruchs bei noch nicht erfolgter Bescheidung eines Ergänzungsantrags; Befugnis des Schiedsrichters zur Entscheidung über die Kostenerstattung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ergänzungsantrag steht Kostenschiedsspruch nicht entgegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 05.10.2009 - 34 Sch 12/09
    Auszug aus OLG München, 01.04.2010 - 34 Sch 19/09
    Der Schiedsrichter erließ am 26.04.2009 einen Schiedsspruch, der am 05.10.2009 vom Senat für vollstreckbar erklärt wurde (34 Sch 012/09) und in Ziff. V. lautet:.

    Auf die Entscheidung des Senats vom 29.10.2009 (34 Sch 012/09) zum Streitwert wird Bezug genommen.

  • BGH, 15.07.1999 - III ZB 21/98

    Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts im

    Auszug aus OLG München, 01.04.2010 - 34 Sch 19/09
    Das bedeutet, dass bei einem Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs im förmlichen Aufhebungsverfahren nach § 1059 Abs. 1 ZPO zwingend mündlich zu verhandeln ist, im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren aber nur dann, wenn entweder gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Aufhebungsgründe begründet geltend gemacht werden oder gemäß Nr. 2 von Amts wegen zu beachten sind (BGHZ 142, 204; vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 30. Aufl. § 1063 Rn. 1).
  • OLG München, 08.03.2007 - 34 Sch 28/06

    Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen über künftig fällig werdende

    Auszug aus OLG München, 01.04.2010 - 34 Sch 19/09
    Die Parteien haben sich im Übrigen konkludent mit dem vom Schiedsrichter festgesetzten Streitwert einverstanden erklärt (siehe zu bb.), so dass ein Verstoß gegen den inländischen ordre public nicht begründet ist, auch wenn sich die Streitwertfestsetzung auf das Honorar des Schiedsrichters auswirkt (Senat vom 8.3.2007, 34 Sch 028/06 = SchiedsVZ 2007, 164/166 und st. Rspr.; Kröll SchiedsVZ 2004, 113/119).
  • BayObLG, 24.02.1999 - 4Z Sch 14/98

    Mündliche Verhandlung zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG München, 01.04.2010 - 34 Sch 19/09
    Notwendig ist, dass die geltend gemachten Gründe dieser Art nach Aktenlage in Betracht kommen (BayObLGZ 1999, 55/56) oder zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, das in einer mündlichen Verhandlung ein Aufhebungsgrund begründet geltend gemacht wird (Musielak/Voit ZPO 7. Aufl. § 1063 Rn. 3).
  • BGH, 07.03.1985 - III ZR 169/83

    Schiedsgerichtliche Tätigkeit in eigener Sache

    Auszug aus OLG München, 01.04.2010 - 34 Sch 19/09
    41bb) Der Schiedsrichter hat nicht gegen das Verbot, in eigener Sache zu richten (BGHZ 94, 92), verstoßen.
  • KG, 12.08.2010 - 20 Sch 2/10

    Schiedsverfahren: Kostengrundentscheidung und Streitwertfestsetzung durch das

    Die Höhe des Schiedsrichterhonorars wird durch den Schiedsspruch im Verhältnis Schiedsrichter/Partei nicht endgültig bestimmt, eine Klage auf Rückzahlung vor den staatlichen Gerichten ist dadurch nicht ausgeschlossen (OLG Dresden Beschluss vom 11.12.2000, 11 SchH 1/00, zit. nach juris; OLG München Beschluss vom 01.04.2010, 34 Sch 019/09, zit. nach juris Rn. 41; vgl. Kröll SchiedsVZ 2004, 113/119).

    Der Antragsteller ist im Verhältnis zu den Schiedsrichtern, die ihren Honoraranspruch aus den gezahlten Vorschüsse befriedigt haben, auf den Rückforderungsprozess verwiesen (OLG München 01.04.2010 - 34 Sch 019/09, zit. nach juris).

  • OLG München, 04.03.2014 - 34 Sch 19/13

    Schiedsgerichtliches Verfahren: Vollstreckbarerklärung eines inländischen

    Dessen Höhe wird aber im Verhältnis Schiedsrichter/Partei nicht endgültig bestimmt; eine Klage auf Rückzahlung vor den staatlichen Gerichten ist dadurch nicht ausgeschlossen (BGH NJW 2012, 1811; Senat vom 1.4.2010, 34 Sch 19/09; Kröll SchiedsVZ 2004, 113/119).
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