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   OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16   

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https://dejure.org/2017,21944
OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16 (https://dejure.org/2017,21944)
OLG München, Entscheidung vom 01.06.2017 - 29 U 2554/16 (https://dejure.org/2017,21944)
OLG München, Entscheidung vom 01. Juni 2017 - 29 U 2554/16 (https://dejure.org/2017,21944)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RL 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1; RL 2009/24/EG Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1; UMV Art. 9 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1, Art. 102 Abs. 2; UrhG § 15 Abs. 2, Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 19a, § 69a, § 69c, § 69d, § 97
    Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung einer Testversion und Verkauf von Product- Keys für ein Computerprogrammpaket

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung des Urheberrechts durch Weitergabe von Produktschlüsseln zum Aktivieren eines Computerprogramms

  • rewis.io

    Urheberrechtsverletzung durch öffentliche Zugänglichmachung einer Testversion und Verkauf von Product- Keys für ein Computerprogrammpaket

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Computerprogramm; Product Key; Download; Volumenlizenzverträgen; Erschöpfung; Unterlassungsanspruch; Urheberrechtsverletzung

  • rechtsportal.de

    Verletzung des Urheberrechts durch Weitergabe von Produktschlüsseln zum Aktivieren eines Computerprogramms

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Zugänglichmachen von Software-Testversionen und durch Verkauf von Produktkeys

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 1034
  • MMR 2017, 838
  • ZUM 2017, 862
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16
    Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Zugänglichmachen dem "Verkauf" der Programmkopie dient, was erfordert, dass der Herunterladende die Kopie dauerhaft nutzen kann (vgl. EuGH GRUR 2012, 904 Tz. 45, 50 f. - Used-Soft/Oracle).

    Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG Gebrauch machen dürfen, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2012, 904 Tz. 72, 88 - UsedSoft/Oracle; BGH a.a.O. Tz. 46 -Green-IT).

    Gemäß dem vom Beklagten zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Mai 2016 dient ein Produktschlüssel nicht der unkörperlichen Weitergabe eines bereits existierenden Vervielfältigungsstücks im Sinne der "UsedSoft"-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH GRUR 2012, 904 Tz. 10 und 18- UsedSoft/Orac/e) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH a.a.O. Tz. 49 - Green-IT; GRUR 2014, 2(64 Tz. 63 bis 65 - UsedSoft II) sondern der erstmaligen Herstellung eines Vervielfältigungsstücks, wenn der Produktschlüssel noch nicht zur Aktivierung von Computerprogrammen verwendet worden ist.

    Der Urheberrechtsinhaber ist beim Weiterverkauf einer Nutzungslizenz durch den Weiterverkauf einer Programmkopie zwar berechtigt, mit allen ihm zur Verfügung stehenden technischen Mitteln - wie etwa der Verwendung von Produktschlüsseln -sicherzustellen, dass eine nach dem Verkauf der Kopie des Computerprogramms beim Verkäufer noch vorhandene weitere Kopie des Computerprogramms nicht mehr genutzt werden kann (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn 79 und 87 - UsedSoft/Oracle).

  • LG München I, 03.05.2016 - 33 O 11469/15

    Urheberrechtsverstoß durch öffentliches Bereithalten von Computerprogrammen zum

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16
    Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Mai 2016, Az.: 33 O 11469/15, abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:.

    das am 3. Mai 2016 verkündete Urteil des Landgerichts München I, Az.: 33 0 11469/15, aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

    die Berufung des Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Mai 2016, Az.: 33 0 11469/15, abzuändern und insgesamt wie folgt zu fassen:.

  • OLG Frankfurt, 27.05.2016 - 6 W 42/16

    Irreführung bei Verkauf eines Computerprogramms durch Bekanntgabe eines

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16
    Unter diesen Umständen stelle sich die Frage, ob in Bezug auf eine weitergegebene Programmkopie eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Rechtsinhabers eingetreten ist, ebenso wenig wie die Frage, ob die beim Veräußerer verbliebene Programmkopie unbrauchbar gemacht worden ist (vgl. OLG Frankfurt WRP 2016, 1025 Tz. 3, 4).
  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14

    ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16
    Mit dem Anbieten, Feilhalten und Inverkehrbringen von Product Keys für die streitgegenständlichen Computerprogramme als Lizenz hierfür beschreibt die Klägerin eine möglicherweise irreführende und daher wettbe werbswidrige Verhaltensweise der Beklagten, nicht aber den behaupteten Urheberrechtsverstoß (vgl. BGH GRUR 2015, 1108 Tz. 21 - Green-IT).
  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16
    Ein solcher Nutzer eröff net der Öffentlichkeit den Zugriff auf das in seiner Zugriffssphäre befindende Werk und nimmt damit eine eigene Verwertungshandlung vor (vgl. BGH GRUR 2010, 616 Tz. 21 - marions-kochbuch.de; BGH a.a.O., Tz. 36 - Cordoba).
  • OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Zusendung eines Product-Keys für ein

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16
    Dieser stellt lediglich ein - einem Fahrzeugschlüssel vergleichbares - technisches Mittel dar, um das erworbene Computerprogramm zu aktivieren und dauerhaft in Betrieb zu nehmen (vgl. OLG Frankfurt GRUPrax 2017, 52 Tz. 32; Senat WRP 2017, 356 Tz. 24 - Product-Key-Zusendung).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 33 bis 41 - Svensson/Retriever Sverige; BGH GRUR 2016, 171 Tz. 17 - Die Realität 11).
  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16
    Das ist insbesondere beim Einstellen ins Internet der Fall (vgl. BGH GRUR 2013, 1235 Tz. \ 6-Restwertbörse II).
  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürfen (vgl. EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 33 bis 41 - Svensson/Retriever Sverige; BGH GRUR 2016, 171 Tz. 17 - Die Realität 11).
  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus OLG München, 01.06.2017 - 29 U 2554/16
    (2) Erfolgt - wie im Streitfall -die nachfolgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im Internet, erfolgt sie nach demselben technischen Verfahren (vgl. EuGH a.a.O., Tz. 24 -Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2016, 1152 Tz. 42 - GS Media BV/Sanoma u.a.).
  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 267/15

    Richtlinie 2001/29/EG Art. 3 Abs. 1

  • BGH, 28.03.2019 - I ZR 132/17

    Darstellen des Bereithaltens eines Computerprogramms zum Abruf auf einem

    Außerdem hat das Berufungsgericht den Beklagten im Hinblick auf die insoweit verbotene Handlung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt und seine Pflicht zur Leistung von Schadensersatz festgestellt (OLG München, GRUR 2017, 1034).
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 479/18

    Betrug (Vermögensschaden; keine Kompensation der Kaufpreiszahlung durch faktische

    c) Im zweiten Tatkomplex haben die Angeklagten durch Übersendung der Produktschlüssel und Links zum Herunterladen der Software Computerprogramme im Sinne von § 69c Nr. 3 UrhG verbreitet (vgl. OLG München, Urteil vom 1. Juni 2017 - 29 U 2554/16 Rn. 178 ff. mwN) und sich damit mangels Einwilligung des Rechteinhabers und sonstiger Berechtigung nach § 106 Abs. 1 UrhG strafbar gemacht.
  • OLG München, 25.05.2020 - 2 Ws 483/20

    Örtliche Zuständigkeit bei Urheberrechtsverletzungen

    Zur Tatbestandserfüllung ist insbesondere nicht erforderlich, dass das geschützte Werk im Internet tatsächlich wahrgenommen wird, sodass auch die schwere Auffindbarkeit im Internet die Tatbestandserfüllung nicht hindert (vgl. hierzu auch OLG München, BeckRS 2017, 114707, Rn 44ff.).
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