Rechtsprechung
   OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,6860
OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16 (https://dejure.org/2017,6860)
OLG München, Entscheidung vom 02.03.2017 - 29 U 1799/16 (https://dejure.org/2017,6860)
OLG München, Entscheidung vom 02. März 2017 - 29 U 1799/16 (https://dejure.org/2017,6860)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,6860) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    UrhG § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a, § 97; StGB § 25 Abs. 1, Abs. 2; BGB § 830 Abs. 1 S. 1; TMG § 2 Nr. 1, § 7 Abs. 2 S. 1, § 10 S. 1 Nr. 1, Nr. 2
    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Sharehosters wegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte

  • rewis.io

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrechtsverletzung; Schadensersatz; Täter; Teilnehmer; Sharehoster; Provider; Plattform; Gehilfe; Störer

  • rechtsportal.de

    Haftung eines Sharehosters wegen Urheberrechtsverletzungen durch Dritte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Urheberrecht: Keine Haftung des Sharehosting-Dienstleisters

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sharehoster Uploaded.net haftet nicht auf Schadensersatz für fremde Urheberrechtsverletzungen

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.01.2017)

    Sharehoster nicht schadenersatzpflichtig

Besprechungen u.ä.

  • new-media-law.net (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Uploaded.net nicht Täter für Nutzerinhalte, aber strenge Störerhaftung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16
    Allein das unveränderte Weiterbetreiben des Dienstes in einer Form, die der Bundesgerichtshof als gefahrerhöhend in Bezug auf Urheberrechtsverletzungen angesehen hat (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 37, 38 - File-Hosting-Dienst), begründet entgegen der Auffassung der Klägerin keine Täterschaft durch Unterlassen.

    Die Gehilfenhaftung setzt Kenntnis von der konkret drohenden Haupttat voraus (BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 28 - File-Hosting-Dienst).

    aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 Satz 1 TMG handelt (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 33 - File-Hosting-Dienst).

    ee) Dem steht nicht entgegen, dass Urheberrechtsverletzungen werkbezogen sind und im Sinne der Störerhaftung Verletzungshandlungen gleichartig sind, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 49 - File-Hosting-Dienst).

    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchge-nommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 -File-Hosting-Dienst Tz. 30 m. w. N.).

    bb) Die Beklagte war zwar gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG nicht zur anlasslosen Überwachung der bei ihr gespeicherten Dateien verpflichtet, ihr oblag aber nach Zugang der Schreiben vom 10.01.2014 bzw. nach der Zustellung der Klageschrift hinsichtlich der streitgegenständlichen Werke alles technisch und wirtschaftlich Zumutbare zu tun, um weitere Rechtsverletzungen im Hinblick auf diese Werke auf ihren Servern zu verhindern (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 47 - File-Hosting-Dienst).

  • OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15

    Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16
    Für eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung müssen die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllt sein (vgl. BGH GRUR 2013, 511 - Morpheus Tz. 38 m. w. N.); der Umstand, dass der Provider, der eine Plattform für fremde Inhalte eröffnet, damit einen Beitrag zu Urheberrechtsverletzungen leistet, die die Benutzer der Plattform dort begehen, reicht danach für eine täterschaftliche Haftung des Providers nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2012 - I ZR 57/09 [Entscheidung über die Anhörungsrüge zum Urteil GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm], juris, Tz. 4; Senat GRUR 2016, 612 Tz. 25 - Allegro barbaro).

    Eine mittelbare Täterschaft scheidet jedenfalls dann aus, wenn die unmittelbar Handelnden - wie hier die Uploader - die Rechtsverletzung ihrerseits täterschaftlich begehen (vgl. BGH GRUR 2012, 1279 Tz. 38 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Senat GRUR 2016, 612, Tz. 50 - Allegro barbaro).

    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).

  • BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15

    Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16
    Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH GRUR 2016, 855 Tz. 17 -www...de m.w.N.).

    Die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs, der seine Grundlage in einer vorangegangenen Rechtsverletzung findet, wird durch das Haftungsprivileg des § 10 TMG nicht eingeschränkt (BGH GRUR 2016, 855 Tz. 19 - www...de, m.w.N.).

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16
    Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit den Uploadern urheberrechtlich geschützter Werke aus (vgl. BGH GRUR 2011, 152 Tz. 31 - Kinderhochstühle im Internet).

    gg) Dies bedeutet nicht, dass die Beklagte in keinem Fall als Gehilfin haftet, solange sie die entsprechenden Dateien nach Verletzungshinweis jeweils unverzüglich löscht (vgl. BGH MMR 2011, 172 Tz. 33 - Kinderhochstühle im Internet).

  • LG München I, 18.03.2016 - 37 O 6200/14

    Haftung eines Sharehosting-Dienstes als Gehilfe durch Unterlassen, hier: Schaffen

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16
    Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.03.2016, Az. 37 O 6200/14 (juris), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, wie folgt erkannt:.

    die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und auf die Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts München I vom 18. März, Az. 37 O 6200/14, abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen:.

  • BGH, 14.11.2001 - 3 StR 379/01

    Mittäterschaft beim Betrug; Beihilfe; Anstiftung (Vorsatzanforderungen);

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16
    Allerdings ist dann zu fordern, dass die Teilnehmer wenigstens in Umrissen eine Vorstellung von Anzahl und Zeitraum der Taten haben (vgl. BGH NStZ 2002, 200 Tz. 10).
  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16
    Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten; anderenfalls kommt straflose Mitwirkung in Betracht (vgl. BGH NJW 2001, 2409 [2410]).
  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16
    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).
  • BGH, 30.07.2015 - I ZR 104/14

    Markenrechtsverletzung im Internet: Haftung eines Betreibers einer

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16
    Da die Beklagte nur Störerin, nicht aber Täterin oder Teilnehmerin der Urheberrechtsverletzungen ist, haftet sie nicht auf Schadensersatz (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2015, Az. I ZR 104/14, juris, Tz. 40 - Posterlounge), so dass die Berufung der Beklagten hinsichtlich des Schadensersatzfeststellungsanspruchs und dem der Bezifferung des Schadensersatzes dienenden Auskunftsanspruch begründet und die Klage insoweit abzuweisen war.
  • BGH, 05.11.2015 - 2 StR 96/15

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1799/16
    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011]).
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 140/14

    Markenverletzung: Überwachungs- und Prüfungspflichten eines Produkte auf der

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13

    Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft -

  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 57/09

    Stiftparfüm

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 88/13

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht