Rechtsprechung
OLG München, 05.06.2013 - 20 U 434/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufklärungspflichten und Mitteilungspflichten gegenüber Anlageinteressenten in einem Mittelverwendungskontrollvertrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 675; BGB § 328; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 666
Abweisung der Klage gegen den Mittelverwendungskontrolleur eines geschlossenen Immobilienfonds - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 12.12.2012 - 27 O 29157/11
- OLG München, 05.06.2013 - 20 U 434/13
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 11.11.2008 - III ZR 311/07
Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer …
Auszug aus OLG München, 05.06.2013 - 20 U 434/13
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH (…z.B. Urt. v. 06.04.2006. Az. III ZR 256/04, NJW 2006, 1975 ; B. v. 11.11.2008, Az. III ZR 311/07) kommt eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten (hier den Anlageinteressenten) und deren Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages im Hinblick auf die gesetzliche Wertung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, die hier nicht erfüllt sind.Vielmehr wäre Mindestvoraussetzung, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (BGH, Az. III ZR 311/07, Rn. 5 m.w.N.); dies ist hier nicht der Fall.
Auch kann von dem Prüfer billigerweise nicht erwartet werden, er wolle gegenüber einer Vielzahl ihm nicht bekannter Kunden (hier: sämtliche Anlageinteressenten der zahlreichen Falkfonds) ohne besonderen Anlass und ohne Gegenleistung sowohl die Begründung als auch die mögliche Vervielfachung seiner Haftung übernehmen (vgl. BGH, Az. III ZR 311/07 Rn. 10).
- BGH, 19.11.2009 - III ZR 109/08
Kapitalanlagemodell - Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs
Auszug aus OLG München, 05.06.2013 - 20 U 434/13
a) In Betracht käme eine Verletzung ihrer Pflicht, sicherzustellen, dass die Zeichnungsbefugnisse für das Sonderkonto den Anforderungen des MVKV's entsprachen und gegebenenfalls bei der Fondsgesellschaft darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel abgestellt werden, sowie potentielle Anleger hierüber zu informieren (BGH vom 19.11.2009 - III ZR 109/08).Genau diesen Zweck hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil zum F.-Zins-Fonds vom 19.11.2009, Az. III ZR 109/08, auch herausgestellt.
Der Vertrag begründete aber nicht die Pflicht der Beklagten, an die Anlageinteressenten - in welcher Form auch immer - heranzutreten und vor deren Zeichnung auf eine mögliche finanzielle Schieflage im Bereich der F.-Unternehmensgruppe hinzuweisen (vgl. BGH vom 19.11.2009 - III ZR 109/08 - TZ 23 zur Abgrenzung zu den weitergehenden Prüfungs-, Kontroll- und Hinweispflichten eines Treuhandkommanditisten).
- BGH, 11.04.2013 - III ZR 80/12
Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur in einem Kapitalanlagemodell tätigen …
Auszug aus OLG München, 05.06.2013 - 20 U 434/13
Vielmehr erfasst sie auch Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung drittschützender Pflichten aus einem Vertrag mit einem Wirtschaftsprüfer gestützt werden (BGH vom 11.04.2013 - III ZR 80/12 - TZ 22).Zur Frage der Verjährung folgt der Senat dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.04.2013 - III ZR 80/12.
- BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04
Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem …
Auszug aus OLG München, 05.06.2013 - 20 U 434/13
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH (z.B. Urt. v. 06.04.2006. Az. III ZR 256/04, NJW 2006, 1975 ; B. v. 11.11.2008, Az. III ZR 311/07) kommt eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten (hier den Anlageinteressenten) und deren Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages im Hinblick auf die gesetzliche Wertung des § 323 Abs. 1 Satz 3 HGB nur unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht, die hier nicht erfüllt sind. - BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12
Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers …
Auszug aus OLG München, 05.06.2013 - 20 U 434/13
Anders als etwa in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2013 - III ZR 139/12 - waren Abschlussberichte und Testate im Emissionsprospekt unstreitig nicht erwähnt und wurden auch nicht in anderer Art und Weise als Argumentationshilfe verwendet. - BGH, 03.11.2011 - III ZR 105/11
Vermietungs-Vermittlungsvertrag: Pflicht des Vermieters einer Ferienwohnung …
Auszug aus OLG München, 05.06.2013 - 20 U 434/13
Dieser Anspruch entsteht nach Beendigung des Auftrags (BGH vom 03.11.2011 - III ZR 105/11 - TZ. 28). - OLG München, 03.02.2009 - 5 U 1738/08
Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflichten des …
Auszug aus OLG München, 05.06.2013 - 20 U 434/13
Dass die Fondsverantwortlichen - entgegen dem Verständnis des Senats - von einem "Und-Konto" im bankrechtlichen Sinne ausgegangen wären, ergibt sich - entgegen der Meinung der Klägerin - auch nicht aus den Angaben des Zeugen F. im Verfahren 5 U 1738/08 vor dem Oberlandesgericht München (vgl. Schriftsatz vom 21.05.2013, Seite 2 f).
- LG Stuttgart, 15.11.2022 - 31 O 125/21
Insolvenzverwalter bekommt Recht: EY muss Einsicht in Wirecard-Akten gewähren
Der Auftrag zum "Projekt Ring" stellt einen typischen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag dar (wie hier zu einem mit einem Abschlussprüfer geschlossenen "Mittelverwendungskontrollvertrag" OLG München, Urteil vom 5. Juni 2013 - 20 U 434/13 -, Rn. 58, juris). - LG Düsseldorf, 31.03.2017 - 10 O 498/14 1.Der zwischen der Emittentin und dem Beklagten geschlossene Service-Vertrag ist rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag einzuordnen, so dass über § 675 Abs. 1 BGB die Vorschrift des § 666 BGB zur Anwendung gelangt (vgl. KG Berlin, Urteil vom 20.01.2011, 19 U 70/10, Rn. 12 f.; OLG München, Urteil vom 05.06.2013, 20 U 434/13, Rn. 58).