Rechtsprechung
OLG München, 06.12.2021 - 6 W 1610/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
ZPO § 91a, § 172 Abs. 1 S. 1, § 253 Abs. 1
Entscheidungsgrundlage für die Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung - rewis.io
Beschwerde, Berufung, Zustellung, Einspruch, Ermessen, Erledigung, Verfahren, Notfrist, Schriftsatz, Einrede, Klage, Ausnahme, Form, Kostenentscheidung, Kosten des Rechtsstreits, sofortige Beschwerde, sofortigen Beschwerde
Verfahrensgang
- LG München II, 13.10.2021 - 2 HKO 2331/20
- OLG München, 06.12.2021 - 6 W 1610/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 22/10
Klagezustellung: Erfordernis der Zustellung an den im Rubrum der Klageschrift als …
Auszug aus OLG München, 06.12.2021 - 6 W 1610/21
Im Streitfall ist die Klage infolge der Zustellung an die Beklagte selbst nicht wirksam erhoben worden (§ 253 Abs. 1 ZPO), da die Zustellung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO an die für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätte erfolgen müssen (vgl. Anlagen B 1, B 2), die klägerseits im Rubrum der Klageschrift angegeben waren (vgl. BGH NJW-RR 2011, 997 Rn. 13).Vor diesem Hintergrund war der Einspruch der Beklagten vom 22.07.2021 gegen das Versäumnisurteil statthaft (§ 338 ZPO) und zulässig, insbesondere nicht verfristet, da die zweiwöchige Notfrist nach § 339 Abs. 1 ZPO mangels wirksamer Zustellung des Versäumnisurteils nicht in Lauf gesetzt wurde (BGH NJW-RR 2011, 997 Rn. 17).
- OLG München, 14.09.2017 - 6 U 1864/17
Vollziehung einer einstweiligen Verfügung durch Zustellung
Auszug aus OLG München, 06.12.2021 - 6 W 1610/21
Eine Heilung gem. § 189 ZPO, die voraussetzt, dass das zuzustellende Schriftstück - der Zugang eines inhaltsgleichen Dokuments (als Fotokopie per Telefax oder per E-Mail) ist nach der Rechtsprechung des Senats nicht ausreichend (vgl. Senat, Urt. v. 14.9.2017 - 6 U 1864/17, GRUR 2018, 444 Rn. 42) - so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme hat, ist nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht erfolgt.