Rechtsprechung
OLG München, 07.07.2009 - 31 Wx 115/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Notare Bayern , S. 64 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
HGB §§ 161, 108; BGB §§ 2205, 2209
Anmeldung der Sondererbfolge in Kommanditanteile durch Testamentsvollstrecker - openjur.de
Testamentsvollstreckung: Befugnis des Abwicklungsvollstreckers zur Anmeldung eines Kommanditistenwechsels zum Handelsregister
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 2205; 2209; HGB §§ 108; 161
Anmeldung eines durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsels zur Eintragung in das Handelsregister durch einen Abwicklungs-Testamentsvollstrecker
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anmeldung eines Gesellschafterwechsels durch den (Abwicklungs-) Testamentsvollstrecker
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HGB § 161; HGB § 108; BGB § 2205; BGB § 2209
Anmeldung eines Gesellschafterwechsels durch den (Abwicklungs-)Testamentsvollstrecker - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Notare Bayern , S. 64 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)
HGB §§ 161, 108; BGB §§ 2205, 2209
Anmeldung der Sondererbfolge in Kommanditanteile durch Testamentsvollstrecker
Verfahrensgang
- AG München - HRA 45363
- LG München I, 14.08.2008 - 17 HKT 9997/08
- OLG München, 07.07.2009 - 31 Wx 115/08
Papierfundstellen
- NJW 2010, 385 (Ls.)
- NJW-RR 2010, 15
- ZIP 2009, 2059
- FamRZ 2010, 330
- Rpfleger 2009, 567
- NZG 2009, 1234
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (3)
- KG, 07.03.1991 - 1 W 3124/88
Anmeldung; Anmeldungsbefugnis; Testamentsvollstrecker; Handelsregister; …
Auszug aus OLG München, 07.07.2009 - 31 Wx 115/08
Wenn hingegen nur eine Abwicklungsvollstreckung vorliegt, ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich nicht befugt, anstelle des oder der Erben-Gesellschafter den Übergang des Kommanditanteils auf sie zum Handelsregister anzumelden (KG OLGZ 1991, 261 = NJW-RR 1991, 835).Etwas anderes gilt allerdings für die aus der Kommanditbeteiligung abzuleitenden übertragbaren Vermögensrechte, die nach der Rechtsprechung nicht aus dem gesamthänderisch gebundenen übrigen Nachlass ausgegliedert werden (BGHZ 108, 187/192; KG OLGZ 1991, 261/265).
Insoweit reicht, wie ebenfalls bereits das Kammergericht überzeugend ausgeführt hat (KG OLGZ 1991, 261/266 f.), das vorgelegte Testamentsvollstreckerzeugnis.
- BGH, 03.07.1989 - II ZB 1/89
Vererbung eines Kommanditanteils; Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte bei …
Auszug aus OLG München, 07.07.2009 - 31 Wx 115/08
Ist für den betreffenden Kommanditanteil Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, so ist der Testamentsvollstrecker zur Anmeldung berechtigt und verpflichtet (vgl. BGHZ 108, 187).Etwas anderes gilt allerdings für die aus der Kommanditbeteiligung abzuleitenden übertragbaren Vermögensrechte, die nach der Rechtsprechung nicht aus dem gesamthänderisch gebundenen übrigen Nachlass ausgegliedert werden (BGHZ 108, 187/192; KG OLGZ 1991, 261/265).
- BayObLG, 06.07.1982 - BReg. 3 Z 49/82
Beschwerderecht bei mehreren Anmeldepflichtigen
Auszug aus OLG München, 07.07.2009 - 31 Wx 115/08
Nach der Rechtsprechung können mehrere anmeldepflichtige Gesellschafter (§§ 161, 108 HGB) hinsichtlich der ihnen obliegenden Anmeldung auch ihr Beschwerderecht nur gemeinsam ausüben (BayObLG MDR 1982, 1030 m.w.N.; Rpfleger 1977, 321;… Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. § 20 Rn. 72;… Krafka/Willer Registerrecht 7. Aufl. Rn. 2455).
- OLG Hamm, 07.12.2010 - 15 W 636/10
Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Anmeldung eines Gesellschafterwechsels
Da sich der Übergang des Kommanditanteils auf die Erben im Wege der Sonderrechtsnachfolge ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers vollzieht, ist für eine Verwaltung des Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker kein Raum, so dass die Befugnis des Testamentsvollstreckers entfällt, die Beteiligung an der Gesellschaft als Teil des Nachlasses unter den Miterben auseinanderzusetzen und bis dahin zu verwalten (KG OLGZ 1991, 261 = NJW-RR 1991, 835 = FamRZ 1991, 1109 = Rpfleger 1991, 318; OLG München NJW-RR 2010, 15 = FamRZ 2010, 330 = Rpfleger 2009, 567). - OLG Frankfurt, 15.04.2019 - 20 W 41/18
Testamentsvollstreckervermerk im Handelsregister
Denn in diesem Fall sei für eine Verwaltung des Kommanditanteils durch den Testamentsvollstrecker kein Raum, so dass die Befugnis des Testamentsvollstreckers entfalle, die Beteiligung an der Gesellschaft als Teil des Nachlasses unter den Miterben auseinanderzusetzen und bis dahin zu verwalten (vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 07.07.2009, Az. 31 Wx 115/08, Rn. 5 f; OLG Hamm…, Beschluss vom 07.12.2010, Az. 15 W 636/10, Rn. 2; Kammergericht Berlin…, Beschluss vom 07.03.1991, Az. 1 W 3124/88, Rn. 10; jeweils zitiert nach juris;… Thiessen in Staub, HGB, Großkommentar, 5. Aufl., 2014, § 177, Rn. 30;… Haas/Mock in Röhricht/von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., 2014, § 177, Rn. 18). - OLG Schleswig, 20.01.2010 - 2 W 182/09
Beschwerdebefugnis mehrerer gesamtvertretungsberechtigter Gesellschafter im …
Insbesondere können mehrere anmeldepflichtige Gesellschafter ihr Beschwerderecht grundsätzlich nur gemeinsam zulässig ausüben, so dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass das Rechtsmittel auch gemeinsam eingelegt werden soll (OLG München, Rpfleger 2009, S. 567 f.;… BayObLG, Rpfleger 1977, S. 321). - OLG Karlsruhe, 28.07.2009 - 11 Wx 37/09
Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers an …
Notarassessor Stefan Heinze, Köln 6. Handels-/Gesellschaftsrecht - Anmeldung eines durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsels zur Eintragung in das Handelsregister durch einen Abwicklungs-Testamentsvollstrecker (OLG München, Beschluss vom 7.7. 2009 - 31 Wx 115/08 - mitgeteilt von Richterin am OLG München Margaretha Förth) BGB §§ 2205; 2209 HGB §§ 108; 161 Ein Testamentsvollstrecker, dem die Abwicklung des Nachlasses und die Auseinandersetzung unter mehreren Erben obliegt (sogenannte Abwicklungsvollstreckung im Unterschied zur Dauer- oder Verwaltungsvollstreckung), ist nicht befugt, den durch den Tod eines Kommanditisten eingetretenen Gesellschafterwechsel anstelle des oder der Erben, die im Wege der Sondererbfolge Kommanditisten geworden sind, zum Handelsregister anzumelden.