Rechtsprechung
   OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,33035
OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17 (https://dejure.org/2017,33035)
OLG München, Entscheidung vom 07.09.2017 - 34 Wx 69/17 (https://dejure.org/2017,33035)
OLG München, Entscheidung vom 07. September 2017 - 34 Wx 69/17 (https://dejure.org/2017,33035)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,33035) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung einer als "Benutzungsbeschränkung" im Grundbuch eingetragenen persönlichen beschränkten Dienstbarkeit bei Verlust der in Bezug genommenen Bewilligungsurkunde

  • rewis.io

    Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Amtslöschung einer altrechtlichen Dienstbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Löschung einer als "Benutzungsbeschränkung" im Grundbuch eingetragenen persönlichen beschränkten Dienstbarkeit bei Verlust der in Bezug genommenen Bewilligungsurkunde

  • rechtsportal.de

    Löschung einer als "Benutzungsbeschränkung" im Grundbuch eingetragenen persönlichen beschränkten Dienstbarkeit bei Verlust der in Bezug genommenen Bewilligungsurkunde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Abhanden gekommene Bewilligungsurkunde: Wiederbeschaffungsverfahren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Löschung einer 1911 eingetragenen "Benützungsbeschränkung" von Amts wegen

Papierfundstellen

  • FGPrax 2018, 12
  • Rpfleger 2018, 72
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BayObLG, 15.02.1990 - BReg. 2 Z 10/90

    Schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts einer Dienstbarkeit im Grundbuch

    Auszug aus OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17
    Dabei muss sich die inhaltliche Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk und den dort in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen zur Überzeugung des Grundbuchamts oder des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ergeben (BGH FGPrax 2015, 5/6; BayObLGZ 1990, 35/36; Senat vom 16.12.2016, 34 Wx 292/16, juris; Demharter § 53 Rn. 45, 49; Hügel/Holzer § 53 Rn. 64 f. sowie Rn. 79 f.).

    Unzulässig ist ein Eintragungsvermerk über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, der den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht durch wenigstens schlagwortartige Bezeichnung kenntlich macht; ein solcher Vermerk lässt das dingliche Recht nicht entstehen (BGH NJW 1965, 2398/2399; BayObLGZ 1958, 323/325 f.; 1973, 184/186; 1990, 35/36; OLG Hamm ZfIR 1998, 52; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1148).

    b) Dem Ausdruck "Nutzungsbeschränkung" oder "Benützungsbeschränkung" hingegen fehlt nach heutigem Rechtsverständnis und überwiegender Meinung in der Regel die notwendige Kennzeichnungskraft, weil er für sich genommen das Recht lediglich als eine Dienstbarkeit der zweiten oder dritten Alternative des § 1090 BGB beschreibt, aber nicht erkennen lässt, durch welchen Inhalt die Beschränkung ihrer individuellen Art nach charakterisiert wird (BayObLGZ 1990, 35 zu einer Eintragung vom 17.1.1957; BayObLG Rpfleger 1995, 13 zu einer Eintragung vom 16.2.1984; OLG Köln Rpfleger 1980, 467/468; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 15 zu einer Eintragung (wohl) im Jahr 1954; LG München I MittBayNot 2006, 147 zu einer Eintragung im Jahr 1941; auch AG Starnberg MDR 1965, 659 zu einer Eintragung offenbar aus einer Zeit vor 1924; Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele AT III Rn. 401; aber: BGH NJW 1983, 115/116, wonach die eingetragene "Bebauungs- und Benutzungsbeschränkung" inhaltlich zulässig sei).

    Ob dem für das Jahr 1978 noch zu folgen ist (a. A. BayObLGZ 1990, 35 zu einer Eintragung aus dem Jahr 1957; LG München I MittBayNot 2006, 147 zu einer Eintragung aus dem Jahr 1941), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, eine Gebäudenutzungsbeschränkung müsse neben einer Baubeschränkung im Eintragungsvermerk selbst zum Ausdruck gebracht werden (NJW 1965, 2398), entnommen werden kann, die Bezeichnung als "Benutzungsbeschränkung" im Grundbuch sei zur Kennzeichnung des Rechtsinhalts geeignet und ausreichend.

  • LG München I, 28.12.2004 - 13 T 21587/04

    Eintragungsvermerk "Benutzungsbeschränkung"ohne Unterscheidungskraft

    Auszug aus OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17
    b) Dem Ausdruck "Nutzungsbeschränkung" oder "Benützungsbeschränkung" hingegen fehlt nach heutigem Rechtsverständnis und überwiegender Meinung in der Regel die notwendige Kennzeichnungskraft, weil er für sich genommen das Recht lediglich als eine Dienstbarkeit der zweiten oder dritten Alternative des § 1090 BGB beschreibt, aber nicht erkennen lässt, durch welchen Inhalt die Beschränkung ihrer individuellen Art nach charakterisiert wird (BayObLGZ 1990, 35 zu einer Eintragung vom 17.1.1957; BayObLG Rpfleger 1995, 13 zu einer Eintragung vom 16.2.1984; OLG Köln Rpfleger 1980, 467/468; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 15 zu einer Eintragung (wohl) im Jahr 1954; LG München I MittBayNot 2006, 147 zu einer Eintragung im Jahr 1941; auch AG Starnberg MDR 1965, 659 zu einer Eintragung offenbar aus einer Zeit vor 1924; Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele AT III Rn. 401; aber: BGH NJW 1983, 115/116, wonach die eingetragene "Bebauungs- und Benutzungsbeschränkung" inhaltlich zulässig sei).

    Ob dem für das Jahr 1978 noch zu folgen ist (a. A. BayObLGZ 1990, 35 zu einer Eintragung aus dem Jahr 1957; LG München I MittBayNot 2006, 147 zu einer Eintragung aus dem Jahr 1941), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, eine Gebäudenutzungsbeschränkung müsse neben einer Baubeschränkung im Eintragungsvermerk selbst zum Ausdruck gebracht werden (NJW 1965, 2398), entnommen werden kann, die Bezeichnung als "Benutzungsbeschränkung" im Grundbuch sei zur Kennzeichnung des Rechtsinhalts geeignet und ausreichend.

    b) In derartigen Fällen ist vielmehr - was das Landgericht München I in der Entscheidung vom 28.12.2004 (MittBayNot 2006, 147), die der Beteiligte für sich in Anspruch nimmt, unerwähnt gelassen hat - das Amtsverfahren zum Zweck der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Eintragungsbewilligungen nach § 148 Abs. 1 GBO i. V. m. der fortgeltenden Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26.7.1940 (RGBl. I S. 1048) einzuleiten (vgl. Senat vom 30.6.2014, 34 Wx 168/14, juris Rn. 19; OLG Köln Rpfleger 1982, 16/17; LG Potsdam Rpfleger 2000, 545; Demharter § 148 Rn. 3; Meincke in Bauer/von Oefele § 148 Rn. 8 f.; Hügel/Otto § 148 Rn. 4; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 148 Rn. 6 mit 9; Meikel/Böhringer GBO § 1048 Rn. 10 mit Rn. 15).

  • OLG Hamm, 13.10.1994 - 5 U 68/94
    Auszug aus OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17
    Maßgebend für die Beurteilung der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit einer Eintragung sind folglich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung und das Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat (OLG Hamm NJW-RR 1995, 914; BayObLG NJW-RR 1998, 879; KG OLGZ 1977, 6/8; Demharter § 53 Rn. 50; Staudinger/Weber BGB [2017] § 1018 Rn. 27).

    Es kommt folglich nicht darauf an, ob die Eintragung nach heutigen, bei einer Neueintragung zu stellenden Anforderungen unwirksam wäre (OLG Hamm NJW-RR 1995, 914).

    Das Oberlandesgericht Hamm (NJW-RR 1995, 914) hat unter Hinweis darauf, dass noch im Jahr 1965 die Bezeichnung als "Benutzungsbeschränkung" teilweise als ausreichende schlagwortartige Umschreibung des Inhalts einer (Grund-)Dienstbarkeit vorgeschlagen wurde (Meikel/Imhof/Riedel GBO 6. Aufl. [1965] § 3 Anh. 1 Rn. 314), eine im Jahr 1978 vorgenommene Eintragung einer "Verfügungs- und Benutzungsbeschränkung" als inhaltlich zulässig erachtet.

  • OLG München, 30.06.2014 - 34 Wx 168/14

    Grundbuchantragsverfahren: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung

    Auszug aus OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17
    b) In derartigen Fällen ist vielmehr - was das Landgericht München I in der Entscheidung vom 28.12.2004 (MittBayNot 2006, 147), die der Beteiligte für sich in Anspruch nimmt, unerwähnt gelassen hat - das Amtsverfahren zum Zweck der Wiederbeschaffung zerstörter oder abhanden gekommener Eintragungsbewilligungen nach § 148 Abs. 1 GBO i. V. m. der fortgeltenden Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden vom 26.7.1940 (RGBl. I S. 1048) einzuleiten (vgl. Senat vom 30.6.2014, 34 Wx 168/14, juris Rn. 19; OLG Köln Rpfleger 1982, 16/17; LG Potsdam Rpfleger 2000, 545; Demharter § 148 Rn. 3; Meincke in Bauer/von Oefele § 148 Rn. 8 f.; Hügel/Otto § 148 Rn. 4; KEHE/Munzig GBO 7. Aufl. § 148 Rn. 6 mit 9; Meikel/Böhringer GBO § 1048 Rn. 10 mit Rn. 15).

    Der Verstoß des Grundbuchamts gegen die Ordnungsvorschriften gemäß § 148 Abs. 1 GBO sowie § 10 Abs. 1 GBO hat allerdings keine Folgen für die Wirksamkeit und die inhaltliche Zulässigkeit der Eintragung (Senat vom 30.6.2014, 34 Wx 168/14, juris Rn. 19).

  • BayObLG, 17.04.1986 - BReg. 2 Z 79/85

    Löschung einer Dienstbarkeit durch das Grundbuchamt von Amts wegen als inhaltlich

    Auszug aus OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17
    Anders kann die Aussagekraft des Eintragungsvermerks zwar dann zu beurteilen sein, wenn sich aus der Art des Belastungsgegenstands und der Person des eingetragenen Berechtigten hinreichende Schlüsse auf den (typischen) Inhalt des Rechts ziehen lassen (vgl. BayObLG Rpfleger 1981, 479 - Belastung einer Reihe land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke zugunsten eines Elektrizitätsunternehmens; Rpfleger 1986, 296 - "Deutsche Reichsbahngesellschaft" als Nutzungsberechtigte; KG OLGZ 1975, 301 - jeweiliger Eigentümer einer im Bahngrundbuch eingetragenen Bahneinheit als Berechtigter).

    Vor allem aber ist das Vertrauen darauf zu berücksichtigen, dass Eintragungen, die jahrzehntelang als inhaltlich zulässig und deshalb rechtlich wirksam angesehen wurden, als bestehend anerkannt bleiben, selbst wenn die Art der Eintragung nach heutigen strengeren Maßstäben nicht mehr in dieser Form vorgenommen würde bzw. in dieser Form als unzulässig angesehen würde (BayObLG Rpfleger 1981, 479 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1956; BayObLG Rpfleger 1986, 296/297 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1932; BayObLGZ 1987, 121/129 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1922; KG OLGZ 1975, 301/305 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1933; Demharter § 53 Rn. 50).

  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17
    Eine Eintragung ist als inhaltlich unzulässig von Amts wegen gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO zu löschen, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung der Eintragung aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BGH FGPrax 2015, 5/6; Demharter § 53 Rn. 42).

    Dabei muss sich die inhaltliche Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk und den dort in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen zur Überzeugung des Grundbuchamts oder des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ergeben (BGH FGPrax 2015, 5/6; BayObLGZ 1990, 35/36; Senat vom 16.12.2016, 34 Wx 292/16, juris; Demharter § 53 Rn. 45, 49; Hügel/Holzer § 53 Rn. 64 f. sowie Rn. 79 f.).

  • BGH, 29.10.1965 - V ZR 77/63

    Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch als "Baubeschränkung" - Auslegung

    Auszug aus OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17
    Unzulässig ist ein Eintragungsvermerk über eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, der den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht durch wenigstens schlagwortartige Bezeichnung kenntlich macht; ein solcher Vermerk lässt das dingliche Recht nicht entstehen (BGH NJW 1965, 2398/2399; BayObLGZ 1958, 323/325 f.; 1973, 184/186; 1990, 35/36; OLG Hamm ZfIR 1998, 52; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1148).

    Ob dem für das Jahr 1978 noch zu folgen ist (a. A. BayObLGZ 1990, 35 zu einer Eintragung aus dem Jahr 1957; LG München I MittBayNot 2006, 147 zu einer Eintragung aus dem Jahr 1941), kann ebenso dahinstehen wie die Frage, ob den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, eine Gebäudenutzungsbeschränkung müsse neben einer Baubeschränkung im Eintragungsvermerk selbst zum Ausdruck gebracht werden (NJW 1965, 2398), entnommen werden kann, die Bezeichnung als "Benutzungsbeschränkung" im Grundbuch sei zur Kennzeichnung des Rechtsinhalts geeignet und ausreichend.

  • BGH, 24.09.1982 - V ZR 96/81

    Zum zulässigen Inhalt einer Grunddienstbarkeit

    Auszug aus OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17
    a) Die Bezeichnung des Rechts als "Baubeschränkung" verfügt über eine ausreichend individualisierende inhaltliche Kennzeichnungskraft (BGH NJW 1983, 115/116; Senat vom 27.5.2008, 34 Wx 130/07 = FGPrax 2008, 196/197; OLG Hamm Rpfleger 1996, 444/445; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 15; Schöner/Stöber Rn. 1145; Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT III Rn. 400; auch Staudinger/Weber § 1018 Rn. 106 und Staudinger/Gursky BGB [2012] § 873 Rn. 264).

    b) Dem Ausdruck "Nutzungsbeschränkung" oder "Benützungsbeschränkung" hingegen fehlt nach heutigem Rechtsverständnis und überwiegender Meinung in der Regel die notwendige Kennzeichnungskraft, weil er für sich genommen das Recht lediglich als eine Dienstbarkeit der zweiten oder dritten Alternative des § 1090 BGB beschreibt, aber nicht erkennen lässt, durch welchen Inhalt die Beschränkung ihrer individuellen Art nach charakterisiert wird (BayObLGZ 1990, 35 zu einer Eintragung vom 17.1.1957; BayObLG Rpfleger 1995, 13 zu einer Eintragung vom 16.2.1984; OLG Köln Rpfleger 1980, 467/468; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 15 zu einer Eintragung (wohl) im Jahr 1954; LG München I MittBayNot 2006, 147 zu einer Eintragung im Jahr 1941; auch AG Starnberg MDR 1965, 659 zu einer Eintragung offenbar aus einer Zeit vor 1924; Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele AT III Rn. 401; aber: BGH NJW 1983, 115/116, wonach die eingetragene "Bebauungs- und Benutzungsbeschränkung" inhaltlich zulässig sei).

  • OLG Düsseldorf, 31.05.1995 - 9 U 235/94

    Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer beschränkten persönlichen

    Auszug aus OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17
    a) Die Bezeichnung des Rechts als "Baubeschränkung" verfügt über eine ausreichend individualisierende inhaltliche Kennzeichnungskraft (BGH NJW 1983, 115/116; Senat vom 27.5.2008, 34 Wx 130/07 = FGPrax 2008, 196/197; OLG Hamm Rpfleger 1996, 444/445; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 15; Schöner/Stöber Rn. 1145; Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT III Rn. 400; auch Staudinger/Weber § 1018 Rn. 106 und Staudinger/Gursky BGB [2012] § 873 Rn. 264).

    b) Dem Ausdruck "Nutzungsbeschränkung" oder "Benützungsbeschränkung" hingegen fehlt nach heutigem Rechtsverständnis und überwiegender Meinung in der Regel die notwendige Kennzeichnungskraft, weil er für sich genommen das Recht lediglich als eine Dienstbarkeit der zweiten oder dritten Alternative des § 1090 BGB beschreibt, aber nicht erkennen lässt, durch welchen Inhalt die Beschränkung ihrer individuellen Art nach charakterisiert wird (BayObLGZ 1990, 35 zu einer Eintragung vom 17.1.1957; BayObLG Rpfleger 1995, 13 zu einer Eintragung vom 16.2.1984; OLG Köln Rpfleger 1980, 467/468; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 15 zu einer Eintragung (wohl) im Jahr 1954; LG München I MittBayNot 2006, 147 zu einer Eintragung im Jahr 1941; auch AG Starnberg MDR 1965, 659 zu einer Eintragung offenbar aus einer Zeit vor 1924; Bayer/Lieder in Bauer/von Oefele AT III Rn. 401; aber: BGH NJW 1983, 115/116, wonach die eingetragene "Bebauungs- und Benutzungsbeschränkung" inhaltlich zulässig sei).

  • BayObLG, 06.04.1987 - BReg. 2 Z 36/86

    Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Wegegrundstück vor und nach der

    Auszug aus OLG München, 07.09.2017 - 34 Wx 69/17
    Vor allem aber ist das Vertrauen darauf zu berücksichtigen, dass Eintragungen, die jahrzehntelang als inhaltlich zulässig und deshalb rechtlich wirksam angesehen wurden, als bestehend anerkannt bleiben, selbst wenn die Art der Eintragung nach heutigen strengeren Maßstäben nicht mehr in dieser Form vorgenommen würde bzw. in dieser Form als unzulässig angesehen würde (BayObLG Rpfleger 1981, 479 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1956; BayObLG Rpfleger 1986, 296/297 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1932; BayObLGZ 1987, 121/129 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1922; KG OLGZ 1975, 301/305 hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1933; Demharter § 53 Rn. 50).
  • LG Potsdam, 08.08.2000 - 5 T 393/99

    Eigentumsumschreibung aufgrund rekonstruierter Auflassung

  • OLG München, 16.12.2016 - 34 Wx 292/16

    Unzulässige Eintragung einer Grunddienstbarkeit mangels Angabe ihres wesentlichen

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2013 - 14 Wx 47/13

    Wohnungsgrundbuchsache: Voraussetzung für die Beschwerdefähigkeit einer formlosen

  • KG, 06.02.1976 - 1 W 1320/74
  • BayObLG, 12.12.1988 - BReg. 2 Z 52/88

    Zulässige Klarstellung eines Eintragungsvermerks im Grundbuch; Anforderungen an

  • OLG München, 27.05.2008 - 34 Wx 130/07

    Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit: Zulässigkeit der

  • OLG Hamm, 28.05.1996 - 15 W 448/95

    Sicherung einer Baubeschränkung durch Grunddienstbarkeit

  • BayObLG, 27.04.1994 - 2Z BR 22/94

    Eintragung von Dienstbarkeiten im Grundbuch

  • BayObLG, 05.03.1998 - 2Z BR 27/98

    Löschung einer inhaltlich unzulässigen Grunddienstbarkeit

  • BayObLG, 06.07.1973 - BReg. 2 Z 16/73
  • OLG Köln, 05.07.2021 - 2 Wx 183/21

    Löschung einer im Grundbuch eingetragen Dienstbarkeit Voraussetzungen für eine

    Die mit dem Ziel der Löschung des in Abt. II Nr. 1 eingetragenen Rechts eingelegte Beschwerde ist gem. § 71 Abs. 2 S. 2 GBO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthaft (vgl. OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49; OLG München FGPrax 2018, 12; KEHE/Sternal, Grundbuchrecht, 8. Aufl. 2019, § 71 GBO Rn. 39 m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO).

    Eine Eintragung ist von Amts wegen als inhaltlich unzulässig gem. § 53 Abs. 1 S. 2 GBO zu löschen, wenn das Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung der Eintragung aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (vgl. nur BGH FGPrax 2015, 5; OLG München FGPrax 2018, 12; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 53 Rn. 42).

    Dabei muss sich die inhaltliche Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk und den dort in zulässiger Weise in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen zur Überzeugung des Grundbuchamts oder des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretenden Beschwerdegerichts ergeben (BGH FGPrax 2015, 5, BayObLGZ 1990, 35; OLG München FGPrax 2018, 12; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 53 Rn, 45, 49).

    Maßgebend für die Beurteilung der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit einer Eintragung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung und das Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat (BayObLG NJW 1998, 879; KG OLGZ 1977, 6, OLG Hamm NJW-RR 1995, 914; OLG München FGPrax 2018, 12; Demharter, GBO, 32. Aufl., § 53 Rn. 50).

    Der charakteristische Inhalt der jeweiligen Befugnis oder Beschränkung ist durch den Eintragungsvermerk selbst zum Ausdruck zu bringen, der sodann wegen der inhaltlichen Ausgestaltung des Rechts im Einzelnen auf die Bewilligung Bezug nehmen kann (vgl. nur BGHZ 35, 382; OLG München FGPrax 2018, 12; OLG Zweibrücken FGPrax 2017, 18; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 44 Rn. 17 i.V.m. § 53 Rn. 45).

    Die schlagwortartige Bezeichnung dieses Rechts verfügt nach gefestigter Rechtsprechung bereits über eine ausreichend individualisierende inhaltliche Kennzeichnungskraft; hinsichtlich der näheren Ausgestaltung dieser Beschränkung konnte daher auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (vgl. nur BGH NJW 1983, 115; OLG Hamm FGPrax 1996, 171; OLG München FGPrax 2008, 196; FGPrax 2018, 12; Staudinger/Weber, BGB, Bearb. 2017, § 1018 Rn. 106 f.; Staudinger/Heinze, BGB, Bearb. 2018, § 873 Rn. 264).

    Das Fehlen einer Bewilligung als rein verfahrensrechtlicher Erklärung wirkt sich zudem nicht auf die materiell-rechtliche Seite des Geschäfts aus (BayObLGZ 2000, 176 (179); OLG München FGPrax 2015, 159), so dass die Unauffindbarkeit der Bewilligung noch nicht den Bestand des materiellen Rechts in Frage stellt (OLG München, FGPrax 2018, 12).

    Ein etwaiger Verstoß des Grundbuchamts gegen die Ordnungsvorschriften gemäß § 148 Abs. 1 GBO hat allerdings keine Folgen für die Wirksamkeit und die inhaltliche Zulässigkeit der Eintragung (OLG München FGPrax 2018, 12).

    2 Z 36/86">BayObLGZ 1987, 121 (129) hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1922; KG OLGZ 1975, 301 (305) hinsichtlich einer Eintragung aus dem Jahr 1933; OLG München, FGPrax 2018, 12; Demharter, GBO, 32. Aufl. 2021, § 53 Rn. 50).

  • OLG München, 15.07.2019 - 34 Wx 264/17

    Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit wegen inhaltlicher

    Maßgebend für die Beurteilung der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit einer Eintragung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung und das Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat (Senat vom 7.9.2017, Az. 34 Wx 69/17 = FGPrax 2018, 12 m.w.N.).
  • OLG München, 16.07.2019 - 34 Wx 264/17

    Löschung inhaltlich unzulässigen Grunddienstbarkeit von Amts wegen

    Maßgebend für die Beurteilung der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit einer Eintragung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Eintragung und das Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat (Senat vom 7.9.2017, Az. 34 Wx 69/17 = FGPrax 2018, 12 m.w.N.).
  • KG, 27.08.2019 - 1 W 373/18

    Auslegung einer auf Basis der Reichsgaragenordnung eingetragenen

    Deshalb muss auch auf das im Zeitpunkt der Eintragung geltende Recht und das Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat, abgestellt werden (OLG München, FGPrax 2018, 12; Senat, Beschluss vom 6. Februar 1976 - 1 W 1320/74 - OLGZ 1977, 6, 8).
  • KG, 27.08.2019 - 1 W 412/18

    Auslegung einer Grunddienstbarkeit zur Nutzung von Wagenabstellplätzen auf

    Deshalb muss auch auf das im Zeitpunkt der Eintragung geltende Recht und das Rechtsverständnis, wie es in der damaligen Verkehrsübung seinen Niederschlag gefunden hat, abgestellt werden (OLG München, FGPrax 2018, 12; Senat, Beschluss vom 6. Februar 1976 - 1 W 1320/74 - OLGZ 1977, 6, 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht