Rechtsprechung
OLG München, 10.04.2020 - 31 Wx 354/17 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 2361; FamFG § 352a Abs. 2 S. 2; BeurkG § 44; KostO § 30 Abs. 1, § 131 Abs. 4
Widerruf des Verzichts auf Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein - IWW
BGB § 2361; FamFG § 352a Abs. 2 S. 2; FamFG § 352a Abs. 2 S. 2; BeurkG § 44
BGB, FamFG, BeurkG
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 2361; FamFG § 352a Abs. 2 S. 2; BeurkG § 44
Zur Möglichkeit des Widerrufs eines Verzichts auf die Annahme der Erbquoten im Erbschein und zum Zeitpunkt der Heftung notarieller Urkunden - rewis.io
Widerruf des Verzichts auf Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein
- erbrechtsiegen.de
Voraussetzungen für Einziehung bereits erteilten Erbscheins
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 2361 ; FamFG § 352a Abs. 2 S. 2; BeurkG § 44
Voraussetzungen für die Einziehung eines bereits erteilten Erbscheins; Widerruf des Verzichts auf Aufnahme von Erbquoten; Heftung notarieller Urkunden nach Leistung der Unterschriften - rechtsportal.de
FamFG §§ 58 ff.
Voraussetzungen für die Einziehung eines bereits erteilten Erbscheins - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- beck-blog (Kurzinformation)
Widerruf beim quotenlosen Erbschein
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Widerruf des Verzichts auf Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Papierfundstellen
- FGPrax 2020, 190
- FamRZ 2021, 63
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 30.11.1988 - IVa ZB 12/88
Zurückweisung des einleitenden Verfahrensantrages wegen Minderjährigkeit des …
Auszug aus OLG München, 10.04.2020 - 31 Wx 354/17
Wird ein Erbschein erteilt, ohne dass ein wirksamer Antrag vorlag, zwingt dies nur dann nicht zur Einziehung, wenn der Antragsberechtigte die Erteilung nachträglich genehmigt hat (BGH NJW 1989, 984; BayObLG NJW-RR 2001, 950). - BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99
Interlokalen Nachlaßspaltung
Auszug aus OLG München, 10.04.2020 - 31 Wx 354/17
Wird ein Erbschein erteilt, ohne dass ein wirksamer Antrag vorlag, zwingt dies nur dann nicht zur Einziehung, wenn der Antragsberechtigte die Erteilung nachträglich genehmigt hat (BGH NJW 1989, 984; BayObLG NJW-RR 2001, 950).