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OLG München, 10.08.2006 - 19 U 1978/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 05.01.2005 - 22 O 24619/04
- OLG München, 10.08.2006 - 19 U 1978/06
- BGH, 12.06.2007 - XI ZR 290/06
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 06.04.1995 - C-439/93
Lloyd's Register of Shipping / Campenon Bernard
Auszug aus OLG München, 10.08.2006 - 19 U 1978/06
Diese Zuständigkeitserweiterung setzt schließlich nicht voraus, dass die betriebsbezogenen Geschäfte dieser Niederlassung auch in dem Vertragsstaat, in dem die Niederlassung sich befindet, zu erfüllen wären, vgl. zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ, EuGH RIW 1995, 585, Lloyd's Register / Société Campenon Bernard. - EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
Owusu
Auszug aus OLG München, 10.08.2006 - 19 U 1978/06
Auf den vorliegenden vertragsrechtlichen Streitgegenstand ist die EuGVVO sachlich, Art. 1 Abs. 1 EuGVVO, wie auch räumlich, weil es hierfür keines Bezugs zu einem anderen Mitgliedstaat bedarf (EUGH IPrax 2005, 244 Owasu/.Jackson, Rn. 26 und 34), und auch zeitlich anwendbar, weil die Klage nach ihrem Inkrafttreten am 1.3.2002 erhoben wurde, Art. 66 Abs. 1, 76 EuGVVO. - EuGH, 20.01.2005 - C-464/01
Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale - …
Auszug aus OLG München, 10.08.2006 - 19 U 1978/06
Ein Rechtsschein eines Geschäftsbetriebs wird dadurch nicht erweckt, vgl. das Beispiel des EuGH NJW 2005, 653, 656 [EuGH 20.01.2005 - C 464/01] bei Rn. 52. Eine Begrenzung des Konsumentenbegriffs auf den "schutzwürdigen" kleinen Mann bzw. auf Alltagsverbrauchsgüter, mag zwar wünschenswert, vgl. Medicus, EuWiG 2006, 283, 284 a.E., erscheinen, brauchbare, EU-weit anwendbare Abgrenzungskriterien sind schon aufgrund der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in den Mietgliedstaaten kaum zu entwickeln,. - EuGH, 22.11.1978 - 33/78
Somafer SA / Saar-Ferngas AG
Auszug aus OLG München, 10.08.2006 - 19 U 1978/06
Wie schon aus der beispielhaften Aufzählung "Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung" zu folgern ist, bezweckt die Vorschrift die Erstreckung der Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelung der EuGVVO auf jede Geschäftstätigkeit im EU-Inland, die auf längere Zeit ausgerichtet und in einem organisierten Rahmen etabliert ist, und dort als Außenstelle eines Mutterhauses auftritt, vgl. zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ EuGHE 1978, 2183 Somafer / Saar-Ferngas Rn. 12. Diese weite Begriffsauslegung entspricht auch den anderen Sprachfassungen der EuGVVO - etwa der italienischen: "... qualsiasi altra sede d'attività...".