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   OLG München, 10.08.2006 - 19 U 1978/06   

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https://dejure.org/2006,57045
OLG München, 10.08.2006 - 19 U 1978/06 (https://dejure.org/2006,57045)
OLG München, Entscheidung vom 10.08.2006 - 19 U 1978/06 (https://dejure.org/2006,57045)
OLG München, Entscheidung vom 10. August 2006 - 19 U 1978/06 (https://dejure.org/2006,57045)
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  • EuGH, 06.04.1995 - C-439/93

    Lloyd's Register of Shipping / Campenon Bernard

    Auszug aus OLG München, 10.08.2006 - 19 U 1978/06
    Diese Zuständigkeitserweiterung setzt schließlich nicht voraus, dass die betriebsbezogenen Geschäfte dieser Niederlassung auch in dem Vertragsstaat, in dem die Niederlassung sich befindet, zu erfüllen wären, vgl. zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ, EuGH RIW 1995, 585, Lloyd's Register / Société Campenon Bernard.
  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu

    Auszug aus OLG München, 10.08.2006 - 19 U 1978/06
    Auf den vorliegenden vertragsrechtlichen Streitgegenstand ist die EuGVVO sachlich, Art. 1 Abs. 1 EuGVVO, wie auch räumlich, weil es hierfür keines Bezugs zu einem anderen Mitgliedstaat bedarf (EUGH IPrax 2005, 244 Owasu/.Jackson, Rn. 26 und 34), und auch zeitlich anwendbar, weil die Klage nach ihrem Inkrafttreten am 1.3.2002 erhoben wurde, Art. 66 Abs. 1, 76 EuGVVO.
  • EuGH, 20.01.2005 - C-464/01

    Gruber - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 13 Absatz 1- Tatbestandsmerkmale -

    Auszug aus OLG München, 10.08.2006 - 19 U 1978/06
    Ein Rechtsschein eines Geschäftsbetriebs wird dadurch nicht erweckt, vgl. das Beispiel des EuGH NJW 2005, 653, 656 [EuGH 20.01.2005 - C 464/01] bei Rn. 52. Eine Begrenzung des Konsumentenbegriffs auf den "schutzwürdigen" kleinen Mann bzw. auf Alltagsverbrauchsgüter, mag zwar wünschenswert, vgl. Medicus, EuWiG 2006, 283, 284 a.E., erscheinen, brauchbare, EU-weit anwendbare Abgrenzungskriterien sind schon aufgrund der unterschiedlichen Lebensverhältnisse in den Mietgliedstaaten kaum zu entwickeln,.
  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

    Auszug aus OLG München, 10.08.2006 - 19 U 1978/06
    Wie schon aus der beispielhaften Aufzählung "Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung" zu folgern ist, bezweckt die Vorschrift die Erstreckung der Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelung der EuGVVO auf jede Geschäftstätigkeit im EU-Inland, die auf längere Zeit ausgerichtet und in einem organisierten Rahmen etabliert ist, und dort als Außenstelle eines Mutterhauses auftritt, vgl. zu Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ EuGHE 1978, 2183 Somafer / Saar-Ferngas Rn. 12. Diese weite Begriffsauslegung entspricht auch den anderen Sprachfassungen der EuGVVO - etwa der italienischen: "... qualsiasi altra sede d'attività...".
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