Rechtsprechung
OLG München, 11.04.2018 - 20 U 3691/17 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 547, § 812 Abs. 1 S. 2, § 1059a, § 1061, § 1092 Abs. 2; UmwG § 20 Abs. 1 Nr. 1; GBO § 19, § 22, § 29
Löschung einer Dienstbarkeit bei fehlendem Rechtsübergang bei Rechtsnachfolge - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 547, 812 Abs. 1 S. 2, 1059a, 1061, 1092 Abs. 2
Verschmelzung einer Dienstbarkeitsberechtigten: Übergang einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit bei Ausschluss des originären Rechtsübergangs nach § 1059a BGB
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtsfolgen des Erlöschens der Inhaberin einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit durch Verschmelzung; Rückforderung der für den Abbau von Ton geleisteten Entschädigung
- rewis.io
Löschung einer Dienstbarkeit bei fehlendem Rechtsübergang bei Rechtsnachfolge
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsfolgen des Erlöschens der Inhaberin einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit durch Verschmelzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Landshut, 17.10.2017 - 42 O 1268/16
- OLG München, 11.04.2018 - 20 U 3691/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02
Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen
Auszug aus OLG München, 11.04.2018 - 20 U 3691/17
Entscheidend ist, dass die Ansprüche einander ausschließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - III ZR 115/02, juris Rn. 3 zu § 19 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.) Das ist hier der Fall: Besteht ein Anspruch der Klägerin auf Einwilligung in die Umschreibung der Dienstbarkeit, schließt dies den hilfsweise geltend gemachten Rückforderungsanspruch aus. - BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13
Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit …
Auszug aus OLG München, 11.04.2018 - 20 U 3691/17
Denn in seinem Mittelpunkt steht die Dienstbarkeit, die durch die weiteren Vereinbarungen - etwa zu Gegenleistung und Nutzungsregelungen - ergänzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2014 - V ZR 51/13 - NJW-RR 2014, 1423/1424 Rn. 6 ff. m.w.N.).