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   OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16   

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https://dejure.org/2016,19687
OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16 (https://dejure.org/2016,19687)
OLG München, Entscheidung vom 11.07.2016 - 34 Wx 187/16 (https://dejure.org/2016,19687)
OLG München, Entscheidung vom 11. Juli 2016 - 34 Wx 187/16 (https://dejure.org/2016,19687)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundbucheinsichtsrecht einer Bürgerinitiative zum Schutz ungeborener Kinder hinsichtlich einer Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden

  • rewis.io

    Kein Grundbucheinsichtsrecht einer Bürgerinitiative wegen Fehlen eines berechtigten Interesses

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 12; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1
    Grundbucheinsichtsrecht einer Bürgerinitiative zum Schutz ungeborener Kinder hinsichtlich einer Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden

  • rechtsportal.de

    GBO § 12 ; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1
    Grundbucheinsichtsrecht einer Bürgerinitiative zum Schutz ungeborener Kinder hinsichtlich einer Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bürgerinitiative hat kein Grundbucheinsichtsrecht!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bürgerinitiative hat kein Grundbucheinsichtsrecht! (IMR 2016, 480)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 77
  • NZM 2017, 271
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.09.2014 - 1 BvR 3017/11

    Gesetzliches Rauchverbot bei öffentlich zugänglichen Vereinsveranstaltungen

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16
    Aus dem selbst gesetzten Vereinszweck fließt mit Blick auf die schutzwürdigen Belange der Eingetragenen (vgl. Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7) auch unter Berücksichtigung des hier ohnehin nicht tangierten verfassungsrechtlichen Schutzes des Vereinsbestands und der Vereinstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW 2015, 612 Rn. 14; NJW 1971, 1123) nicht per se ein Einsichtsrecht (siehe a).

    Auch ein Zusammenschluss von Einzelpersonen in der Form eines Vereins zum Zweck der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels erhält nicht schon dadurch (ohne Weiteres) die Befugnis, die Interessen der Allgemeinheit selbst wahrzunehmen und durchzusetzen (BVerfG NJW 2015, 612; Böhringer Rpfleger 1987, 181/186).

    Die Vereinigungsfreiheit des Art. 9 (Abs. 1) GG vermittelt keinen solchen über den des einzelnen Bürgers als Meinungsträger in einer politisch-ethisch kontrovers diskutierten Frage hinausgehenden Anspruch; denn die Norm privilegiert nicht die kollektive gegenüber der individuellen Zweckverfolgung (vgl. BVerfG NJW 2015, 612 Rn. 14 f.).

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16
    In Zweifelsfällen ist zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG NJW 2001, 503/506) und ihm gegen die erteilte Einsicht auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126).

    aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus auch das öffentliche Interesse ein berechtigtes Interesse darstellen kann, was zur Grundbucheinsicht berechtigt (BVerfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 6; Demharter § 12 Rn. 10; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 73; Schöner/Stöber Rn. 526a; verneinend Maaß in Bauer/von Oefele § 12 Rn. 21; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 12 Rn. 3 und 9 Stichwort: Presse).

    Diskutiert wird auch, ob die allgemeine Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (letzte Alt.) GG, auf die sich ein Verein berufen kann (vgl. BVerfGE 24, 278/282; Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 13. Aufl. Rn. 6803), geeignet erscheint, ein Einsichtsrecht zu begründen (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/504 unter 2. a).

  • BGH, 06.03.1981 - V ZB 18/80

    Kein Rechtsmittel gegen Gewährung der Grundbucheinsicht

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16
    Wenngleich die Zurückweisung des Antrags allein die Beschwerdeberechtigung nicht begründet, eine formelle Beschwer also nicht ausreicht (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 59 m. w. N.), so genügt es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach vorherrschender Ansicht jedoch, dass der Adressat der Entscheidung geltend machen kann, durch diese in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt zu sein, sofern die angefochtene Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig wäre und er deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hat (BGHZ 80, 126/127; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 62 m. w. N.).

    In Zweifelsfällen ist zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG NJW 2001, 503/506) und ihm gegen die erteilte Einsicht auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126).

  • BVerfG, 06.11.1968 - 1 BvR 501/62

    GEMA

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16
    Diskutiert wird auch, ob die allgemeine Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (letzte Alt.) GG, auf die sich ein Verein berufen kann (vgl. BVerfGE 24, 278/282; Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 13. Aufl. Rn. 6803), geeignet erscheint, ein Einsichtsrecht zu begründen (vgl. BVerfG NJW 2001, 503/504 unter 2. a).
  • BGH, 17.08.2011 - V ZB 47/11

    Grundbuchverfahren: Einsichtnahmeanspruch des Herausgebers eines

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16
    aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus auch das öffentliche Interesse ein berechtigtes Interesse darstellen kann, was zur Grundbucheinsicht berechtigt (BVerfG NJW 2001, 503; BGH NJW-RR 2011, 1651 Rn. 6; Demharter § 12 Rn. 10; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 73; Schöner/Stöber Rn. 526a; verneinend Maaß in Bauer/von Oefele § 12 Rn. 21; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 12 Rn. 3 und 9 Stichwort: Presse).
  • OLG München, 08.06.2016 - 34 Wx 168/16

    Berechtigtes Interesse an Einsichtnahme in das Grundbuch des Nachbargrundstückes

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16
    Beispielsweise könnte auch ein Nachbar nicht das Grundbuch für das angrenzende Grundstück einsehen, solange nicht schon Pflichten oder Ansprüche aus dem Nachbarrecht bestehen (Böhringer DNotZ 2014, 16/33) oder wenigstens bereits angebahnt sind (vgl. jüngst Senat vom 8.6.2016, 34 Wx 168/16, zur Veröffentlichung vorgesehen in juris); ein Mietinteressent müsste darlegen, dass bereits ein Mietvertrag abgeschlossen ist oder er jedenfalls in Verhandlungen mit dem Vermieter steht (Böhringer a. a. O.).
  • BVerfG, 15.06.1983 - 1 BvR 1025/79

    Verfassungswidrigkeit der Privilegierung öffentlich-rechtlicher Sparkassen

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16
    Unabhängig von der strittigen Qualifizierung des Grundbuchs als "allgemein zugängliche Quelle" bestehen aber gegen § 12 GBO, der mit dem Erfordernis des "berechtigten Interesses" im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz des Eingetragenen einen Filter für die Einsicht in Grundbücher schafft (Hügel/Wilsch § 12 Überblick), keine verfassungsrechtlich begründeten Bedenken (vgl. BVerfGE 64, 229/242; 102, 44/60; Demharter § 12 Rn. 1).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 438/68

    Vereinsname

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16
    Aus dem selbst gesetzten Vereinszweck fließt mit Blick auf die schutzwürdigen Belange der Eingetragenen (vgl. Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7) auch unter Berücksichtigung des hier ohnehin nicht tangierten verfassungsrechtlichen Schutzes des Vereinsbestands und der Vereinstätigkeit (Art. 9 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG NJW 2015, 612 Rn. 14; NJW 1971, 1123) nicht per se ein Einsichtsrecht (siehe a).
  • OLG Oldenburg, 30.09.2013 - 12 W 261/13

    Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Einsicht des Grundbuchs bei

    Auszug aus OLG München, 11.07.2016 - 34 Wx 187/16
    a) Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen oder bloß tatsächlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg RPfleger 2014, 131; Schreiner RPfleger 1980, 51).
  • VG Würzburg, 26.02.2020 - W 6 K 19.411

    Anspruch auf Auskunft über Eigentümerdaten aus dem Liegenschaftskataster

    Nach der gefestigten zivilrechtlichen Rechtsprechung (instruktiv und mit weiteren Nachweisen OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 10 ff.; OLG Düsseldorf, B.v. 7.4.2015 - I-3 Wx 61/15 - BeckRS 2015, 8478 Rn. 11) ist ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch im Sinne des § 12 Abs. 1 GBO bereits dann gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Auskunftsinteressenten dargetan wird.

    Entscheidend ist vielmehr in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 10; ähnlich auch LT-Drs. 6/3560 S. 10 zu Art. 11 Abs. 1 VermKatG a.F.).

    Nach der Rechtsprechung und überwiegenden Literatur zu § 12 Abs. 1 GBO ergibt zwar nicht schon ein bloßes Kaufinteresse ein Einsichtsrecht in das Grundbuch, um auf diesem Weg erst den Namen des Eigentümers zu erfahren; dieses soll nur und erst dann bestehen, wenn bereits Verhandlungen mit dem Grundeigentümer geführt werden (siehe etwa OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 15; OLG Naumburg, B. v. 14.9.2015 - 12 Wx 41/15; aus der Literatur Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl. 2015, § 12 Rn. 34; Demharter, GBO, 31. Auflage 2018, § 12 Rn. 12; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn. 525; Böhringer, DNotZ 2014, 16 [31]; a.A. Franz, NJW 1999, 406).

    Deshalb ist es auch nachvollziehbar, wenn die zivilrechtliche Rechtsprechung und Literatur davon ausgeht, dass eine Einsichtnahme in das Grundbuch zwar kein bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt, wohl aber eine in gewissem Umfang schon verfestigte Beziehung zwischen dem Auskunftsbegehren sowie dem hiervon Betroffenen, etwa durch bereits bestehende Kauf- bzw. Pachtvorverhandlungen (OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 15).

    Soweit die zivilrechtliche Rechtsprechung darauf verweist, es sei denkbar, dass der Eigentümer kein Interesse habe, mit entsprechenden Anfragen konfrontiert zu werden, wenn er nicht verkaufen will (OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 15), so kann es freilich auch so sein, dass sich die Anfrage an einen verkaufsbereiten Eigentümer richtet und sie diesem die Chance eines Geschäftes bietet, das er ohne die Weitergabe der Eigentümerinformationen nicht hätte erzielen können.

    2.3.3 Da der Auskunftsanspruch des Art. 11 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 VermKatG - entsprechend § 12 Abs. 1 GBO (siehe dazu OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 10) - nicht zwingend ein rechtliches Interesse fordert, steht dem von der Klägerin dargelegten berechtigten Interesse auch nicht eine etwaige gegenwärtige bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens sowie daraus folgend ein aktuell fehlendes Baurecht entgegen.

    Allenfalls in einem - hier nicht gegebenen - Zweifelsfall, in welchem das Vorliegen eines berechtigten Interesses fraglich erscheint, kann im Rahmen der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des berechtigten Interesses abwägend berücksichtigt werden, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene vor der Gewährung der Einsicht in das Liegenschaftskataster nicht gehört wird (vgl. zu § 12 Abs. 1 GBO OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - NJW-RR 2017, 77 Rn. 10).

  • BGH, 09.01.2020 - V ZB 98/19

    Öffentliches Interesse eines Mitglieds einer Volksvertretung für Anspruch auf

    Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs ist daher gegeben, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegt, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch in einem bloß tatsächlichen, etwa einem wirtschaftlichen Interesse bestehen kann (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 1241; OLG Frankfurt, Rpfleger 2011, 430; OLG Oldenburg, FGPrax 2014, 18; OLG Düsseldorf, FGPrax 2015, 199; OLG München, NJW-RR 2017, 77 Rn. 10; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 12 Rn. 7 ff.; KEHE/Keller, aaO Rn. 5; Lemke/Schneider, aaO Rn. 10 ff.; Meikel/Böttcher, aaO Rn. 6; Schreiner, Rpfleger 1980, 51; Grziwotz, MDR 2013, 433).
  • KG, 18.06.2019 - 1 W 140/19

    Grundbuchsache: Grundbucheinsichtsrecht eines einzelnen Abgeordneten eines

    Grundsätzlich anerkannt ist die Grundbucheinsicht auch bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (OLG München, NJW-RR 2017, 77, 79).
  • VGH Bayern, 09.03.2023 - 13a B 22.1688

    Anspruch auf Auskunft aus dem Liegenschaftskataster über Eigentümerdaten eines

    Darüber hinaus ist anerkannt, dass auch öffentliche Interessen das für eine Grundbucheinsicht erforderliche Interesse zu begründen vermögen (BGH, B.v. 9. Januar 2020 - V ZB 98/19 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken, B.v. 15.7.2022 - 3 W 44/22 - juris Rn. 9 m.w.N.; OLG LSA, B.v. 20.4.2021 - 12 Wx 76/20 - juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Dresden, B.v. 23.2.2021 - 17 W 117/21 - juris Rn. 10; KG Berlin, B.v. 18.6.2019 - 1 W 140/19 - juris Rn. 9; OLG München, B.v. 11.7.2016 - 34 Wx 187/16 - juris Rn. 11).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.08.2022 - 1 LB 319/18

    Bereitstellung von Katasterunterlagen mit Angaben der Eigentümer und der

    Ein bekundetes Kaufinteresse allein ergibt noch kein Einsichtsrecht, um auf diesem Weg erst den Namen des Eigentümers zu erfahren; dieses besteht nur und erst, wenn bereits Verhandlungen mit dem Grundeigentümer geführt werden (OLG München, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 34 Wx 187/16 -, juris, Rn. 10).
  • OLG Naumburg, 20.04.2021 - 12 Wx 76/20

    Grundbuchsache: Darlegung des berechtigten Interesses an einer Grundbuchauskunft

    Grundsätzlich anerkannt ist die Grundbucheinsicht auch bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses (OLG München, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 34 Wx 187/16 -, NJW-RR 2017, 77, 79; KG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 W 140/19 -, juris Rn. 9 f. = MDR 2019, 1123 f.).
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