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   OLG München, 11.09.2017 - 27 U 688/17 Bau   

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https://dejure.org/2017,51727
OLG München, 11.09.2017 - 27 U 688/17 Bau (https://dejure.org/2017,51727)
OLG München, Entscheidung vom 11.09.2017 - 27 U 688/17 Bau (https://dejure.org/2017,51727)
OLG München, Entscheidung vom 11. September 2017 - 27 U 688/17 Bau (https://dejure.org/2017,51727)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 642 Abs. 2, § 643
    Bauvertrag: Unwirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses von Entschädigungsansprüchen bei Bauzeitverzögerungen durch den Besteller

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses bauzeitbedingter Mehrkosten

  • rewis.io

    Bauvertrag: Unwirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses von Entschädigungsansprüchen bei Bauzeitverzögerungen durch den Besteller

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 631 Abs. 1
    Wirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses bauzeitbedingter Mehrkosten

  • rechtsportal.de

    Annahmeverzug; Besteller; Auftragnehmer; Bauleistung; Bauvertrag; Berechnung; Berufung; entgangener Gewinn; Entschädigungsanspruch; Ersatzanspruch; Frist; Leistung; Mitwirkung; unangemessene Benachteiligung; Unternehmer; Zeitpunkt; Vertragspflicht; bauübliche Störung; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ansprüche wegen Bauablaufstörungen können nicht ausgeschlossen werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LG Memmingen, 08.02.2017 - 1 HKO 1976/12

    Anspruch auf Entschädigung wegen bauablaufbezogener Störungen

    Auszug aus OLG München, 11.09.2017 - 27 U 688/17
    Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 08.02.2017, Az. 1 HK O 1976/12, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
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