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   OLG München, 13.08.2003 - 7 U 2927/02   

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https://dejure.org/2003,6536
OLG München, 13.08.2003 - 7 U 2927/02 (https://dejure.org/2003,6536)
OLG München, Entscheidung vom 13.08.2003 - 7 U 2927/02 (https://dejure.org/2003,6536)
OLG München, Entscheidung vom 13. August 2003 - 7 U 2927/02 (https://dejure.org/2003,6536)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage eines Kommanditaktionärs gegen die Entsendungeiner Person in den Aufsichtsrat einer Kommanditgesellschaft auf Aktien; Geschäftsführungs- und Vertretungsverhältnisse bei Beteiligung unterschiedlicher juristischer Personen einer Kommanditgesellschaft auf Aktien; ...

  • Judicialis

    AktG § 68 Abs. 2 Satz 2; ; AktG § ... 68 Abs. 2 Satz 3; ; AktG § 102; ; AktG § 250; ; AktG § 279 Abs. 2; ; AktG § 285 Abs. 1; ; AktG § 285 Abs. 1 Nr. 1; ; AktG § 285 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; ; AktG § 287 Abs. 1; ; AktG § 287 Abs. 2; ; AktG § 287 Abs. 3; ; ZPO § 128 Abs. 2; ; ZPO § 256 Abs. 1; ; HGB § 164

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2004, 214
  • NZG 2004, 521
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.02.1997 - II ZB 11/96

    Rechtsform der GmbH & Co. KGaA ist zulässig

    Auszug aus OLG München, 13.08.2003 - 7 U 2927/02
    Erst durch die Zulassung einer juristischen Person als persönlich haftender Gesellschafterin einer KGaA, die der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 24.02.1997 (BGHZ 134, 392 ff.) gebilligt hat, ergab sich eine Rechtslage, bei der ein Mitglied des Aufsichtsrats gleichzeitig eine Stellung in der als persönlich haftende Gesellschafterin fungierenden juristischen Person oder eine Beteiligung an dieser haben konnte, die ihm rechtlichen Einfluss auf die persönlich haftende Gesellschafterin ermöglichte.

    Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.02.1997 (BGHZ 134, 392 ff.) besitzt die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, eigene Rechtsfähigkeit.

  • BGH, 17.06.2003 - XI ZR 242/02

    Bemessung des Beschwerdewerts für die Nichtzulassungsbeschwerde; Streitwert bei

    Auszug aus OLG München, 13.08.2003 - 7 U 2927/02
    Dabei war zu berücksichtigen, dass sich der Streitwert des Berufungsverfahrens ab dem 20.8.2002 (Eingang der Teil-Erledigterklärung) auf den verbliebenen Hauptsachewert von 50.000 Euro zuzüglich der bis dahin hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils angefallenen, nach der sog. Differenzmethode ermittelten Kosten in Höhe von 4.744,48 EUR reduziert hat (s. BGH WM 1991, 2009, 2010; NJW-RR 1996, 1210; Beschluss vom 17.6.2003, Az: XI ZR 242/02).
  • BGH, 25.09.1991 - VIII ZR 157/91

    Einseitige Teilerledigungserklärung des Klägers in der Berufungsinstanz -

    Auszug aus OLG München, 13.08.2003 - 7 U 2927/02
    Dabei war zu berücksichtigen, dass sich der Streitwert des Berufungsverfahrens ab dem 20.8.2002 (Eingang der Teil-Erledigterklärung) auf den verbliebenen Hauptsachewert von 50.000 Euro zuzüglich der bis dahin hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils angefallenen, nach der sog. Differenzmethode ermittelten Kosten in Höhe von 4.744,48 EUR reduziert hat (s. BGH WM 1991, 2009, 2010; NJW-RR 1996, 1210; Beschluss vom 17.6.2003, Az: XI ZR 242/02).
  • BGH, 09.05.1996 - VII ZR 143/94

    Bemessung des Streitwerts bei einseitiger Erledigungserklärung

    Auszug aus OLG München, 13.08.2003 - 7 U 2927/02
    Dabei war zu berücksichtigen, dass sich der Streitwert des Berufungsverfahrens ab dem 20.8.2002 (Eingang der Teil-Erledigterklärung) auf den verbliebenen Hauptsachewert von 50.000 Euro zuzüglich der bis dahin hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils angefallenen, nach der sog. Differenzmethode ermittelten Kosten in Höhe von 4.744,48 EUR reduziert hat (s. BGH WM 1991, 2009, 2010; NJW-RR 1996, 1210; Beschluss vom 17.6.2003, Az: XI ZR 242/02).
  • BGH, 05.12.2005 - II ZR 291/03

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit der Entsendung eines

    Das Berufungsgericht (ZIP 2004, 214 = NZG 2004, 521) hat insoweit auf Antrag des Klägers die Erledigung der Hauptsache festgestellt; im Übrigen hat es - auf die Berufung der Beklagten - die Klage abgewiesen.
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