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   OLG München, 13.10.2016 - 23 U 1848/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,35893
OLG München, 13.10.2016 - 23 U 1848/16 (https://dejure.org/2016,35893)
OLG München, Entscheidung vom 13.10.2016 - 23 U 1848/16 (https://dejure.org/2016,35893)
OLG München, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - 23 U 1848/16 (https://dejure.org/2016,35893)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung als prozessuales Aufrechnungsverbot und treuwidrige Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung eines Gerichtsstands im Ausland kann Aufrechnung entgegenstehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2017, 79
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 20.06.1979 - VIII ZR 228/76

    Geltendmachung einer Restkaufpreisforderung - Aufrechnung mit Gegenforderungen

    Auszug aus OLG München, 13.10.2016 - 23 U 1848/16
    Dieses lässt die Prozessaufrechnung zu, sofern sie nicht im Einzelfall durch zwingende prozessrechtliche Vorschriften oder durch eine wirksame, als Prozessvertrag zulässige Parteivereinbarung ausgeschlossen wird (BGH NJW 1979, S. 2477, 2478).

    Ob die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands zugleich ein prozessuales Aufrechnungsverbot enthalten soll, ist eine Frage der Auslegung, bei der nicht nur auf den Wortlaut der Abrede, sondern auch auf die Interessenlage der Parteien und den Zweck der Abrede abzustellen ist (BGH, NJW 2015, S. 1118, 1119; BGH, NJW 1979, S. 2477, 2478).

    Außerdem haben die Parteien erkennbar gemacht, dass im Interesse der begünstigten Partei, der Klägerin, alle Streitigkeiten über Verbindlichkeiten der Klägerin und des Beklagten aus dem Vertrag gerade in ihrem Heimatstaat und unter der ihr vertrauten Verfahrensordnung ausgetragen werden sollen (vgl. dazu BGH NJW 1979, S. 2477, 2478).

    Es wäre wenig sachgerecht, entsprechend der insoweit eindeutigen Gerichtsstandsklausel Widerklagen auszuschließen, aber Prozessaufrechnungen, die dieselben Gegenansprüche betreffen, zuzulassen (vgl. BGH NJW 1979, S. 2477, 2478).

  • BGH, 21.01.2015 - VIII ZR 352/13

    Kaufpreisklage nach internationalem Warenkauf: Wirkungen einer

    Auszug aus OLG München, 13.10.2016 - 23 U 1848/16
    Ob die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands zugleich ein prozessuales Aufrechnungsverbot enthalten soll, ist eine Frage der Auslegung, bei der nicht nur auf den Wortlaut der Abrede, sondern auch auf die Interessenlage der Parteien und den Zweck der Abrede abzustellen ist (BGH, NJW 2015, S. 1118, 1119; BGH, NJW 1979, S. 2477, 2478).

    Die weite Begrifflichkeit deutet vielmehr darauf hin, dass es den Parteien - auch wenn es sich um juristische Laien handelt - nicht nur um eine Beschränkung der Klageerhebung ging (vgl. BGH NJW 2015, S. 1118, 1119).

    Die für die Unzulässigkeit der Aufrechnung maßgebenden Gesichtspunkte (s.o. Ziff. 2.2.2) gelten auch für die Einrede des Zurückbehaltungsrechts, sofern dieses nur wegen einer zur Aufrechnung gestellten, auf Geldleistung gerichteten Gegenforderung geltend gemacht wird und im Ergebnis wie eine Aufrechnung wirkt (BGH NJW 2015, S. 1118, 1120).

  • BGH, 17.11.1999 - XII ZR 281/97

    Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen güterrechtliche Ansprüche im

    Auszug aus OLG München, 13.10.2016 - 23 U 1848/16
    Daher darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH, NJW 2012, S. 528, 529 Tz. 17; BGH, NJW 2000, S. 948, 949; Krüger in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl, § 273 Rz. 72).

    Beispielweise ist es treuwidrig, wenn die Erfüllung einer nach Grund und Höhe unbestrittenen Forderung wegen Gegenforderungen verweigert wird, deren Klärung so schwierig und zeitraubend ist, dass dadurch die Durchsetzung der Forderung des Gegners auf unabsehbare Zeit verhindert würde (BGH, NJW 2000, S. 948, 949).

    Zum anderen rechtfertigt der Zweck des Zurückbehaltungsrechts, auf den Schuldner Druck auszuüben (BGH, NJW 2000, S. 948, 949), hier die Geltendmachung gerade nicht.

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 30/11

    Schadensersatzanspruch bei Abschleppen eines unbefugt auf einem Privatparkplatz

    Auszug aus OLG München, 13.10.2016 - 23 U 1848/16
    Daher darf das Zurückbehaltungsrecht nicht in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise ausgeübt werden (BGH, NJW 2012, S. 528, 529 Tz. 17; BGH, NJW 2000, S. 948, 949; Krüger in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl, § 273 Rz. 72).

    Erforderlich ist stets eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGH NJW 2012, S. 528, 529 Tz. 17).

  • BGH, 22.11.1962 - VII ZR 264/61

    Aufrechnungstatut

    Auszug aus OLG München, 13.10.2016 - 23 U 1848/16
    Wird sie trotzdem ins Verfahren eingeführt, sei es durch Hinweis auf eine außerprozessuale Erklärung, sei es durch erstmalige Geltendmachung im Prozess, ist die Aufrechnung nicht zu beachten (BGH NJW 1963, 243).
  • OLG Braunschweig, 10.06.2020 - 3 W 6/18

    Schadensersatzansprüche wegen angeblich pflichtwidrig unterlassener

    e) Vor dem Hintergrund der Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung kann - mit der ganz herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - dahinstehen, ob sich die internationale und gegebenenfalls örtliche Zuständigkeit auch aus weiteren Vorschriften der Verordnung ergibt (so auch BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18 -, juris, Rn. 15; Urteil vom 19. Mai 2015 - XI ZR 27/14 -, BKR 2016, S. 82 [83 Rn. 15]; Urteil vom 26. Juli 2018 - I ZR 226/14 -, GRUR 2018, S. 1246 [1248 Rn. 23 f.]; OLG München, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 23 U 2136/18 -, juris, Rn. 95 f.; Endurteil vom 18. Januar 2018 - 23 U 57/17 -, juris, Rn. 26; Urteil vom 13. Oktober 2016 - 23 U 1848/16 -, juris, Rn. 29; OLG Stuttgart Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 1 U 204/18 -, juris, Rn. 46; OLG Köln [Rheinschifffahrtsobergericht], Urteil vom 11. Oktober 2018 - 3 U 70/17 -, RdTW 2019, S. 227 [230 Rn. 39 f.]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. September 2018 - 16 W 27/18 -, juris, Rn. 34; Urteil vom 21. März 2018 - 4 U 269/16 -, juris, Rn. 46; Aldag, in: JA 2019, S. 895 [897 ff.]; Dostal, in: EuZW 2018, 983 [984 Ziff. IV.19]; Kreuzer/Wagner/Reder, in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 49. EL November 2019, Abschnitt Q.II, Rn. 6 f.; Paulus, in: Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr, 58. EL Oktober 2019, VO (EG) 1215/2012, Vorb.
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