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   OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4574/10   

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OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4574/10 (https://dejure.org/2011,13761)
OLG München, Entscheidung vom 14.02.2011 - 19 U 4574/10 (https://dejure.org/2011,13761)
OLG München, Entscheidung vom 14. Februar 2011 - 19 U 4574/10 (https://dejure.org/2011,13761)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank hinsichtlich der Höhe von Rückvergütungen seitens der Fondsgesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank hinsichtlich der Höhe von Rückvergütungen seitens der Fondsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4574/10
    Schließlich hat der BGH im Beschluss vom 29.06.2010, Gz. XI ZR 308/09, die der dort beklagten Sparkasse für den Vertrieb von geschlossenen Fondsanteilen von der Fondsgesellschaft gezahlten und zumindest der Höhe nach im Prospekt nicht offen gelegte "Provision" zwischen 8 und 9% ohne weiteres als "Rückvergütungen" i.S. seiner Rspr. angesehen (s.u.).

    dd) Zur Frage des Verschuldens hat der BGH den vom Senat seit jeher vertretenen Standpunkt (vgl. z.B. WM 2010, 1982) mit Beschluss vom 29.06.2010, Gz. XI ZR 308/09, wonach Kreditinstitute ihre Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bereits ab dem Jahr 1990 schuldhaft verletzt haben, in vollem Umfang bestätigt; darauf wird verwiesen.

    Im Ausgangsfall des BGH erhielt die dort beklagte Sparkasse für den Vertrieb von geschlossenen Fondsanteilen von der Fondsgesellschaft zumindest der Höhe nach im Prospekt nicht offen gelegte "Provisionen" zwischen 8 und 9% (Urteil OLG Hamm vom 23.09.2009, Gz. 31 U 31/09, JURIS-Rnr. 62 und 73 f.), die der BGH dem OLG Hamm folgend ohne weiteres für "nicht offenbarte Rückvergütungen" im Sinne seiner Rspr. gehalten hat (vgl. BGH vom 29.06.2010, Gz. XI ZR 308/09).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4574/10
    Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, im Falle unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen im Bereich des Wertpapierhandels ausgeführt hat, gilt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens deshalb auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen.

    Wie der BGH bereits wiederholt entschieden hat, kann der Anleger bei verschwiegenen Rückvergütungen einer beratenden Bank die vollständige Rückabwicklung des Anlagegeschäfts als negatives Interesse verlangen (BGH vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 27; BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rnr. 22; auch in der Entscheidung vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, wird eine solche Einschränkung nicht erwogen).

  • OLG Bamberg, 20.10.2010 - 3 U 98/09

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Ausreichende Aufklärung bei Ausweisung

    Auszug aus OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4574/10
    Ähnliches gilt für die Entscheidung des OLG Bamberg vom 20.10.2010, Gz. 3 U 98/09 (mit abl. Anm. Pallasky , GWR 2010, 556).

    Auch für einen "verständigen Anleger" liegt aber nach Auffassung des Senats "nicht auf der Hand", welcher konkrete Anteil der im Prospekt ausgewiesenen Eigenkapitalbeschaffungskosten mit oder ohne Agio an die beratende Bank fließt (vgl. Pallasky , GWR 2010, 556).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4574/10
    Hierzu hatte der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 22 ff., ausgeführt, dass eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen muss, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält.

    Wie der BGH bereits wiederholt entschieden hat, kann der Anleger bei verschwiegenen Rückvergütungen einer beratenden Bank die vollständige Rückabwicklung des Anlagegeschäfts als negatives Interesse verlangen (BGH vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 27; BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rnr. 22; auch in der Entscheidung vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, wird eine solche Einschränkung nicht erwogen).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4574/10
    bb) Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, ausgeführt hat, war die Beklagte auch außerhalb des Anwendungsbereichs des WpHG verpflichtet, über die Höhe der ihr bei Zeichnung zufließenden Provisionen aufzuklären.

    Wie der BGH bereits wiederholt entschieden hat, kann der Anleger bei verschwiegenen Rückvergütungen einer beratenden Bank die vollständige Rückabwicklung des Anlagegeschäfts als negatives Interesse verlangen (BGH vom 19.12.2006, Gz. XI ZR 56/05, Rz. 27; BGH vom 12.05.2009, Gz. XI ZR 586/07, Rnr. 22; auch in der Entscheidung vom 20.01.2009, Gz. XI ZR 510/07, wird eine solche Einschränkung nicht erwogen).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4574/10
    Auch dem BGH-Urteil vom 27.10.2009, Gz. XI ZR 338/08, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten keine "Begrenzung der Provisionsmitteilungspflicht" entnehmen.

    Selbst wenn man hinsichtlich der Offenbarungspflicht der von der Beklagten erhaltenen Rückvergütungen zwischen "Vertriebsprovisionen" und "Ausgabeaufschlägen" differenzieren wollte, bliebe jedenfalls die Verpflichtung zur Aufklärung über das zumindest im Ergebnis an die Beklagte geflossene Agio, vgl. Nobbe , aaO, sowie Dörfler/Pallasky , EWiR 2010, 11 (s.u.).

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4574/10
    Diese ohne Rücksicht auf die Höhe der Rückvergütung bestehende Aufklärungspflicht versetzt den Kunden erst in die Lage, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, dort betreffend den F. Fonds 75 verneint für einen nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater).

    Hinzu kommt, dass diese Frage im Falle des OLG Stuttgart überhaupt nicht entscheidungserheblich war, weil es sich dort um einen nicht bankgebundenen Berater handelte, für den nach dem Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 15.04.2010, Gz. III ZR 196/09, diese Grundsätze von vorneherein nicht gelten.

  • BGH, 02.12.1991 - II ZR 141/90

    Entgangener Gewinn bei Verlust der Einlage einer Publikumsgesellschaft

    Auszug aus OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4574/10
    Das entspricht auch der Rspr. des BGH: Wird ein Kapitalanleger durch schuldhaft unrichtige Angaben bewogen, einer Publikumsgesellschaft beizutreten, so ist ihm nicht nur seine Einlage, sondern auch der Schaden zu ersetzen, der sich typischerweise daraus ergibt, dass Eigenkapital in solcher Höhe erfahrungsgemäß nicht ungenutzt geblieben, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH, NJW 1992, 1223).
  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 65/96

    Umfang der Gewährung rechtlichen Gehörs; Richterliche Frage- und

    Auszug aus OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4574/10
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH, NJW-RR 1998, 16) kann der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den entstandenen Schaden mitverantwortlich.
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus OLG München, 14.02.2011 - 19 U 4574/10
    Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht (So BGH NJW 2004, 1868 [1870]).
  • BGH, 09.07.2007 - II ZR 95/06

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; Begriff

  • OLG Hamm, 23.09.2009 - 31 U 31/09

    Pflichten einer Bank aus einem Anlageberatungsvertrag

  • OLG München, 02.08.2010 - 19 U 4014/08

    Haustürgeschäft: Indizwirkung der vorausgehenden Haustürsituation bei

  • BGH, 31.03.1992 - XI ZR 70/91

    Aufklärungspflichten einer Bank bei Kreditvergabe zur Verwendung im Rahmen

  • BGH, 25.11.2003 - VI ZR 8/03

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Anforderungen an die Sachaufklärung im

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08

    Ein Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds kann

  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 17 U 307/08

    Haftung des Anlageberaters bei Vermittlung von Medienfonds-Beteiligung

  • OLG Frankfurt, 19.08.2009 - 17 U 98/09

    Bankenhaftung: Aufklärungspflichten bei Anlageberatung über den Beitritt zu einem

  • OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09

    Beratungsvertrag im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds:

  • OLG München, 30.12.2011 - Kap 1/07

    Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt

  • OLG München, 13.02.2012 - 19 U 3892/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen

    Dass das hier nicht der Fall war und die Beklagte deshalb zur Überzeugung des Senats die Vergütung zumindest der Höhe nach "hinter dem Rücken des Kunden" empfangen hat, wurde ebenfalls in zahlreichen den Parteivertretern bekannten Entscheidungen bereits im Einzelnen dargelegt (vgl. z.B. Verfahren 19 U 4574/10 und 19 U 4576/10) und vom BGH mittlerweile mit Beschluss vom 19.07.2011, Gz. XI ZR 191/10 (den streitgegenständlichen Fonds betreffend) bestätigt.
  • OLG München, 06.02.2012 - 19 U 3373/11

    Gerichtliche Schätzung der entgangenen Anlagezinsen: Darlegungslast des

    Dass das hier nicht der Fall war und die Beklagte deshalb zur Überzeugung des Senats die Vergütung zumindest der Höhe nach "hinter dem Rücken des Kunden" empfangen hat, wurde ebenfalls in zahlreichen Entscheidungen des Senats bereits im Einzelnen dargelegt (vgl. z.B. Verfahren 19 U 4574/10).
  • OLG München, 23.01.2012 - 19 U 3890/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Ersatz entgangener Anlagezinsen gemäß

    Dass das hier nicht der Fall war und die Beklagte deshalb zur Überzeugung des Senats die Vergütung zumindest der Höhe nach "hinter dem Rücken des Kunden" empfangen hat, wurde ebenfalls in zahlreichen den Parteivertretern bekannten Entscheidungen bereits im Einzelnen dargelegt (vgl. z.B. Verfahren 19 U 4574/10 und 19 U 4576/10) und vom BGH mittlerweile mit Beschluss vom 19.07.2011, Gz. XI ZR 191/10 (den streitgegenständlichen Fonds betreffend) bestätigt.
  • OLG München, 13.02.2012 - 19 U 3912/11

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über Rückvergütungen

    Dass das hier nicht der Fall war und die Beklagte deshalb zur Überzeugung des Senats die Vergütung zumindest der Höhe nach "hinter dem Rücken des Kunden" empfangen hat, wurde ebenfalls in zahlreichen den Parteivertretern bekannten Entscheidungen bereits im Einzelnen dargelegt (vgl. z.B. Verfahren 19 U 4574/10 und 19 U 4576/10) und vom BGH mittlerweile mit Beschluss vom 19.07.2011, Gz. XI ZR 191/10 (den streitgegenständlichen Fonds betreffend) bestätigt.
  • OLG München, 05.12.2011 - 19 U 2893/11

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtverletzung bei

    Dass das hier nicht der Fall war und die Beklagte deshalb zur Überzeugung des Senats die Vergütung zumindest der Höhe nach "hinter dem Rücken des Kunden" empfangen hat, wurde ebenfalls in zahlreichen den Parteivertretern bekannten Entscheidungen bereits im Einzelnen dargelegt (vgl. z.B. Verfahren 19 U 4574/10 und 19 U 4576/10) und vom BGH mittlerweile mit Beschluss vom 19.07.2011, Gz. XI ZR 191/10 (den streitgegenständlichen Fonds betreffend) bestätigt.
  • OLG München, 24.10.2011 - 19 U 1704/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über erhaltene

    Dass das hier nicht der Fall war und die Beklagte deshalb zur Überzeugung des Senats die Vergütung zumindest der Höhe nach "hinter dem Rücken des Kunden" empfangen hat, wurde ebenfalls in zahlreichen den Parteivertretern bekannten Entscheidungen bereits im Einzelnen dargelegt (vgl. z.B. Verfahren 19 U 4574/10 und 19 U 4576/10) und vom BGH mittlerweile mit Beschluss vom 19.07.2011, Gz. XI ZR 191/10 (den streitgegenständlichen Fonds betreffend) bestätigt.
  • OLG München, 21.11.2011 - 19 U 2899/11

    Bankenhaftung aus Kapitalanlageberatung: Unterlassene Aufklärung über

    Dass das hier nicht der Fall war und die Beklagte deshalb zur Überzeugung des Senats die Vergütung zumindest der Höhe nach "hinter dem Rücken des Kunden" empfangen hat, wurde ebenfalls in zahlreichen den Parteivertretern bekannten Entscheidungen bereits im Einzelnen dargelegt (vgl. z.B. Verfahren 19 U 4574/10 und 19 U 4576/10) und vom BGH mittlerweile mit Beschluss vom 19.07.2011, Gz. XI ZR 191/10 (den streitgegenständlichen Fonds betreffend) bestätigt.
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