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   OLG München, 14.04.2011 - 29 U 4761/10   

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OLG München, 14.04.2011 - 29 U 4761/10 (https://dejure.org/2011,39401)
OLG München, Entscheidung vom 14.04.2011 - 29 U 4761/10 (https://dejure.org/2011,39401)
OLG München, Entscheidung vom 14. April 2011 - 29 U 4761/10 (https://dejure.org/2011,39401)
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Volltextveröffentlichung

  • webshoprecht.de

    Zur Gültigkeitsdauer und Verjährung von Erlebnisgutscheinen

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Gültigkeit von Gutscheinen darf nicht per AGB auf ein Jahr beschränkt werden

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Begrenzung der Gutscheindauer auf ein Jahr kann unzulässig sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Begrenzung der Gültigkeits von Gutscheinen auf 12 Monate rechtswidrig

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Verjährung vs. Verfall: Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen sollte die gesetzliche Verjährungsfrist nicht unterschreiten

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    "Inhaberpapier § 807 BGB" - oder - Geschenkgutschein unterm Weihnachtsbaum

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gültigkeitsdauer von erworbenen Gutscheinen darf nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf 12 Monate beschränkt werden - Verwendete AGB-Klausel verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG München, 17.01.2008 - 29 U 3193/07

    Befristung der Einlösbarkeit von Geschenkgutscheinen in Allgemeinen

    Auszug aus OLG München, 14.04.2011 - 29 U 4761/10
    Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1774 [1775] m.w.N.; Senat NJW-RR 2008, 1233).

    Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1124 RdNr. 28 m.w.N.), das durch die Verjährungsvorschriften in zeitlicher Hinsicht näher ausgestaltet wird (Senat NJW-RR 2008, 1233 [1234]).

    In dieses Äquivalenzverhältnis wird auch durch eine vertragliche Regelung eingegriffen, die die Werthaltigkeit einer Gegenleistung, die ein Vertragspartner auf Grund eigener Vorleistung verlangen kann, zeitlich über die Verjährungsregelungen hinaus beschränkt (vgl. BGHZ 148, 74 = NJW 2001, 2635 [2637]; Senat NJW-RR 2008, 1233 [1234]).

    Denn in den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB sind auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1258 RdNr. 12; BGHZ 142, 103 = NJW 1999, 3558 [3559]; Senat NJW-RR 2008, 1233 [1234]).

    Durch die Abkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren auf drei Jahre (vgl. § 195 BGB) im Rahmen der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber allerdings bereits den Interessen der Schuldner Rechnung getragen; damit haben sich die Anforderungen an die Rechtfertigung von AGB, die eine kürzere als die gesetzliche Verjährungsfrist zur Anspruchsdurchsetzung statuieren, erhöht (Senat NJW-RR 2008, 1233 [1234]).

    So wird der Zeitraum, in dem die unmittelbare Geltendmachung des Anspruchs möglich ist, auf höchstens ein Drittel des vom gesetzlichen Leitbild Vorgesehenen herabgesetzt; der dadurch bewirkte ersatzlose Verlust der Möglichkeit, einen nicht verjährten Anspruch geltend zu machen, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Gutscheininhaber dar (Senat NJW-RR 2008, 1233 [1234]).

    Daneben wurde die auch nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs im Wege der Aufrechnung oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. § 215 BGB) - durch § 14 Abs. 2 der von der Beklagten ursprünglich verwendeten AGB dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch erlöschen ("entfallen") und damit gänzlich untergehen soll (vgl. Senat NJW-RR 2008, 1233 [1234]).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG München, 14.04.2011 - 29 U 4761/10
    Die Auslegung hat dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. BGH NJW 2009, 2051 RdNr. 11 m.w.N.).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt diese Auslegungsregel dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. z.B. BGH NJW 2009, 2051 RdNr. 11 m.w.N.).

    Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste (BGH NJW 2009, 2051 RdNr. 11 m.w.N.).

    Außer Betracht zu bleiben haben insoweit nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH NJW 2009, 2051 RdNr. 11 m.w.N.).

  • BGH, 12.06.2001 - XI ZR 274/00

    Zur Gültigkeitsbefristung von Telefonkarten

    Auszug aus OLG München, 14.04.2011 - 29 U 4761/10
    In dieses Äquivalenzverhältnis wird auch durch eine vertragliche Regelung eingegriffen, die die Werthaltigkeit einer Gegenleistung, die ein Vertragspartner auf Grund eigener Vorleistung verlangen kann, zeitlich über die Verjährungsregelungen hinaus beschränkt (vgl. BGHZ 148, 74 = NJW 2001, 2635 [2637]; Senat NJW-RR 2008, 1233 [1234]).

    Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (vgl. BGHZ 148, 74 = NJW 2001, 2635 [2637]; OLG München NJW 2007, 227 [228] jeweils zu einer Abkürzung der damals noch dreißig Jahre betragenden Regelverjährungsfrist).

  • BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 174/79

    Zulässigkeit von Preiserhöhungsklauseln beim Zeitschriftenabonnement - Verwendung

    Auszug aus OLG München, 14.04.2011 - 29 U 4761/10
    3) Eine Aufbrauchfrist war der Beklagten aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht einzuräumen (BGH NJW 1980, 2518 [2519]; Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 70. Aufl. 2011, § 1 UKlaG RdNr. 9).
  • BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

    Anwendbarkeit des AGBG auf die Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

    Auszug aus OLG München, 14.04.2011 - 29 U 4761/10
    Denn in den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB sind auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1258 RdNr. 12; BGHZ 142, 103 = NJW 1999, 3558 [3559]; Senat NJW-RR 2008, 1233 [1234]).
  • OLG München, 08.11.2006 - 34 Wx 45/06

    Unwirksame Abkürzung der Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen gegen den

    Auszug aus OLG München, 14.04.2011 - 29 U 4761/10
    Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (vgl. BGHZ 148, 74 = NJW 2001, 2635 [2637]; OLG München NJW 2007, 227 [228] jeweils zu einer Abkürzung der damals noch dreißig Jahre betragenden Regelverjährungsfrist).
  • BGH, 23.11.2006 - X ZR 16/05

    Formularmäßige Vereinbarung des Ausschlusses der Erstattung von Aufwendungen für

    Auszug aus OLG München, 14.04.2011 - 29 U 4761/10
    Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1124 RdNr. 28 m.w.N.), das durch die Verjährungsvorschriften in zeitlicher Hinsicht näher ausgestaltet wird (Senat NJW-RR 2008, 1233 [1234]).
  • BGH, 03.05.2006 - IV ZR 134/05

    Rechtstellung des Arbeitnehmers in der betrieblichen Altersversorgung im

    Auszug aus OLG München, 14.04.2011 - 29 U 4761/10
    Denn in den Schutz des § 307 Abs. 1 BGB sind auch die Interessen solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1258 RdNr. 12; BGHZ 142, 103 = NJW 1999, 3558 [3559]; Senat NJW-RR 2008, 1233 [1234]).
  • BGH, 01.02.2005 - X ZR 10/04

    Unwirksamkeit des Ausschlusses von Ersatz für abhanden gekommene Fahrscheine in

    Auszug aus OLG München, 14.04.2011 - 29 U 4761/10
    Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen; die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch höherrangige oder zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2005, 1774 [1775] m.w.N.; Senat NJW-RR 2008, 1233).
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