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   OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15   

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https://dejure.org/2017,63341
OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15 (https://dejure.org/2017,63341)
OLG München, Entscheidung vom 15.11.2017 - 13 U 1785/15 (https://dejure.org/2017,63341)
OLG München, Entscheidung vom 15. November 2017 - 13 U 1785/15 (https://dejure.org/2017,63341)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenztabelle; Forderungsanmeldung; Anforderungen; Feststellungsklage; Feststellungsinteresse; Sachurteilsvoraussetzung

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15
    Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 ; Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 ; Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 ; Münchener Kommentar zur InsO/Schumacher, 3. Aufl. 2013, § 181 Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, InsO , 14. Aufl. 2015, § 181 Rn. 1, beck-online).

    Der Gläubiger hat deshalb bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = NJW-RR 2009, 772; BGH, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 92/12 = NJW-RR 2013, 251; zitiert nach beck-online).

    Der Mangel kann regelmäßig nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, Jäger/Gerhardt, § 174 Rn. 92, 94; Münchener Kommentar zur InsO/Riedel, § 174 Rn. 26; Uhlenbruck/Sinz, 14. Aufl, § 174 Rn. 45; beck-online).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Verwalter vielmehr grundsätzlich nicht gehalten, den Anspruch zu ermitteln (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, Juris Rn. 31 m.w.N.).

    Eine Heilung von wesentlichen Mängeln der Anmeldung ist ohne die Durchführung eines Prüfungstermins nicht möglich (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, Rn. 17).

    Denn eine Klarstellung im Rahmen des Rechtsstreits kann den zur Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage führenden Mangel nicht heilen, da es jedenfalls an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines förmlichen Prüfungstermins fehlen würde, in dem die Forderung einen Widerspruch erfahren hat (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = WM 2009, 468 , Rz. 17, zitiert nach juris).

  • BGH, 05.07.2007 - IX ZR 221/05

    Behandlung eigenkapitalersetzender Darlehen in der Insolvenz der Gesellschaft bei

    Auszug aus OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15
    Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 ; Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 ; Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 ; Münchener Kommentar zur InsO/Schumacher, 3. Aufl. 2013, § 181 Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, InsO , 14. Aufl. 2015, § 181 Rn. 1, beck-online).

    Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO ); diese müssen zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 = WM 2003, 2429 ; BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 = BGHZ 173, 103 ; Uhlenbruck/Sinz, 14. Aufl., § 181 Rn. 1; zitiert nach beck-online).

    Die Anmeldung erlaubt es dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern daher nicht, ein eindeutiges Bild von der geltend gemachten Forderung zu gewinnen und den Anspruch rechtlich in allen wesentlichen Aspekten zutreffend zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.2007 - IX ZR 221/05; BGH, Urteil vom 3.9.2015 - III ZR 347/14 zum Güteantrag, in dem zur Individualisierung das angestrebte Verfahrensziel anzugeben ist, etwa ob ein Zeichnungs- oder ein Differenzschaden geltend gemacht wird; zitiert nach beck-online).

    Denn von einer Unzulässigkeit der Klage mangels Forderungsanmeldung kann nicht nur dann ausgegangen werden, wenn der Schuldgrund zwischen Anmeldung und Klage geändert wurde, sondern auch wenn es schon an einer hinreichenden Individualisierung des Schuldgrunds in der Forderungsanmeldung und somit von vornherein an einer wirksamen Anmeldung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.2007 - IX ZR 221/05, Rn.12; beck-online).

    Mit der Anmeldung soll, wie oben ausgeführt, nicht nur dem Insolvenzverwalter, sondern auch den anderen Gläubigern ermöglicht werden, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGH, Urteil vom 5.7.2007 - IX ZR 221/05, Rn. 12, zitiert nach beck-online).

  • LG München I, 10.04.2015 - 29 O 25657/12

    Aufnahme einer Zug-um-Zug-Verurteilung in die Insolvenztabelle ist aus

    Auszug aus OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.04.2015, Az. 29 O 25657/12, wird zurückgewiesen und die Klage hinsichtlich der Hilfsanträge 3 und 4 abgewiesen.

    Es wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 10.04.2015 zum Gerichtsaktenzeichen 29 O 25657/12 zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH.

    Es wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 10.04.2015 zum Gerichtsaktenzeichen 29 O 25657/12 festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung zu Ziffer 1 in Verzug befindet.

    Es wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 10.04.2015 zum Gerichtsaktenzeichen 29 O 25657/12 festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH.

    Es wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts München I vom 10.04.2015 zum Gerichtsaktenzeichen 29 O 25657/12 festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH.

  • BGH, 03.09.2015 - III ZR 347/14

    Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung bzgl. Beteiligung

    Auszug aus OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15
    Es fehlt daher insoweit schon an der nötigen Individualisierung des Klagegrunds (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.2015 - III ZR 198/14 und vom 3.9.2015 - III ZR 347/14, juris Tz. 18 zur Individualisierung des dem Anspruchsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts in einem Güteantrag).

    Die Anmeldung erlaubt es dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern daher nicht, ein eindeutiges Bild von der geltend gemachten Forderung zu gewinnen und den Anspruch rechtlich in allen wesentlichen Aspekten zutreffend zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.2007 - IX ZR 221/05; BGH, Urteil vom 3.9.2015 - III ZR 347/14 zum Güteantrag, in dem zur Individualisierung das angestrebte Verfahrensziel anzugeben ist, etwa ob ein Zeichnungs- oder ein Differenzschaden geltend gemacht wird; zitiert nach beck-online).

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 165/02

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Feststellungsverfahren

    Auszug aus OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15
    Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429 ; Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 ; Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 ; Münchener Kommentar zur InsO/Schumacher, 3. Aufl. 2013, § 181 Rn. 3; Uhlenbruck/Sinz, InsO , 14. Aufl. 2015, § 181 Rn. 1, beck-online).

    Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Gläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO ); diese müssen zunächst selbst Gelegenheit erhalten, die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 165/02 = WM 2003, 2429 ; BGH, Urteil vom 05.07.2007 - IX ZR 221/05 = BGHZ 173, 103 ; Uhlenbruck/Sinz, 14. Aufl., § 181 Rn. 1; zitiert nach beck-online).

  • BGH, 13.05.2011 - V ZR 49/10

    Schadensrecht - Verjährung von Schadensersatzforderungen

    Auszug aus OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15
    Damit liegt kein Fall bloß unselbständiger Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs vor, in dem jedenfalls im Mahnverfahren unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls geringere Anforderungen an eine Individualisierung der Forderung gestellt werden können (vgl. BGH, Urteil vom 13.5.2011 - V ZR 49/10, zitiert nach beck-online).
  • BGH, 18.06.2015 - III ZR 198/14

    Keine Verjährungshemmung durch Mustergüteanträge

    Auszug aus OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15
    Es fehlt daher insoweit schon an der nötigen Individualisierung des Klagegrunds (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.2015 - III ZR 198/14 und vom 3.9.2015 - III ZR 347/14, juris Tz. 18 zur Individualisierung des dem Anspruchsbegehren zugrundeliegenden Sachverhalts in einem Güteantrag).
  • BGH, 25.11.1993 - IX ZR 51/93

    Zulässigkeit des Übergangs von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch

    Auszug aus OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15
    Der Senat verkennt nicht, dass der Übergang von einem Befreiungs- auf einen Zahlungsanspruch, die beide auf derselben Verpflichtung des Schuldners zum Schadensersatz beruhen, keine Klageänderung darstellt (BGH, Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 51/93, beck-online).
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 92/12

    Verjährungshemmung: Wirkungslosigkeit der auf einer unsubstantiierten

    Auszug aus OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15
    Der Gläubiger hat deshalb bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08 = NJW-RR 2009, 772; BGH, Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 92/12 = NJW-RR 2013, 251; zitiert nach beck-online).
  • BGH, 22.03.2016 - IX ZB 78/15

    Veränderung des Werts des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem

    Auszug aus OLG München, 15.11.2017 - 13 U 1785/15
    3.) Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Kläger hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.03.2016, Az. IX ZB 78/15, den Beschluss des Senats insoweit auf, als die Berufung als unzulässig verworfen wurde und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Senat zurück.
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