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   OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16   

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OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16 (https://dejure.org/2016,4619)
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2016 - 29 U 368/16 (https://dejure.org/2016,4619)
OLG München, Entscheidung vom 17. März 2016 - 29 U 368/16 (https://dejure.org/2016,4619)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zeitung darf Personen, die sich bei Facebook abfällig über Flüchtlinge äußern, nicht an den Pranger stellen

  • JurPC

    Internetpranger

  • aufrecht.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Rechts am eigenen Bild; Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung eines Lichtbildes aus einem Facebook-Eintrag

  • online-und-recht.de

    Internetpranger der BILD-Zeitung rechtswidrig

  • kanzlei.biz

    Pranger-Aktion einer Zeitung verstößt gegen Persönlichkeitsrecht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 EMRK

  • rewis.io

    Internetpranger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Rechts am eigenen Bild; Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung eines Lichtbildes aus einem Facebook-Eintrag

  • rechtsportal.de

    Umfang des Rechts am eigenen Bild

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Facebook hochgeladenes Foto darf nicht ohne Weiteres von Zeitung im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes wiedergegeben werden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Bild darf keine Profilbilder von Facebook-Hetzern veröffentlichen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Bild«-Aktion gegen Facebook-Hetzer unzulässig

  • lto.de (Pressebericht)

    BILD-Aktion gegen Hasskommentare: "Pranger der Schande" doch rechtswidrig

  • esche.de (Kurzinformation)

    "Pranger der Schande" - Bild-Aktion für rechtswidrig erklärt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bild-Zeitung: Nutzung von Facebook-Profilbildern unzulässig

  • esche.de (Kurzinformation)

    "Pranger der Schande" - Bild-Aktion ist rechtswidrig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    MEDIEN-/URHEBERrecht: Unbefugte Verwendung eines Facebook-Fotos

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zeitung darf kritischen Facebook-Eintrag einer Person nicht mit deren Foto und Namen veröffentlichen - Betroffener Person steht Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihres Fotos zu

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Bildberichterstattung über flüchtlingsfeindliche Kommentare auf Facebook unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2016, 871
  • GRUR 2016, 860
  • GRUR-RR 2016, 304
  • MMR 2016, 414
  • K&R 2016, 424
  • afp 2016, 278
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2006 - 14 U 27/05

    Geldentschädigungsanspruch wegen Ausstrahlung eines Interviews

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16
    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (OLG Hamburg AfP 2012, 166; OLG München ZUM 2009, 429; OLG Karlsruhe ZUM 2006, 568; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 22 KUG Rn. 15).
  • BGH, 09.06.1965 - Ib ZR 126/63

    Veröffentlichung eines Fotos in der illustrierten Zeitschrift "Stern" als

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16
    Hierzu genügt es, wenn der Abgebildete, mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht erkennbar sein, durch Merkmale, die sich aus dem Bild selbst ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist, oder wenn seine Person durch den beigegebenen Text (so ausdrücklich BGH NJW 1965, 2148 - Spielgefährtin I) erkannt werden kann.
  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16
    Auf diesen situationsbezogenen Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Betroffenen stellt auch die Rechtsprechung des EGMR ab (GRUR 2004, 1051 - Caroline von Hannover).
  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16
    Sie kann ausdrücklich oder stillschweigend erteilt werden (BGH GRUR 2005, 74, 75 - Charlotte Casiraghi II).
  • OLG München, 13.01.2009 - 18 U 4520/08

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Konkludente Einwilligung in die

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16
    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (OLG Hamburg AfP 2012, 166; OLG München ZUM 2009, 429; OLG Karlsruhe ZUM 2006, 568; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 22 KUG Rn. 15).
  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 226/97

    Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis einer berühmten Person

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16
    Ein Bildnis in diesem Sinne ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (BGHZ 26, 349 - Herrenreiter, BGH NJW 2000, 2201 - blauer Engel).
  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16
    Ein Bildnis in diesem Sinne ist die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (BGHZ 26, 349 - Herrenreiter, BGH NJW 2000, 2201 - blauer Engel).
  • OLG Hamburg, 28.06.2011 - 7 U 39/11

    Urheberrecht an Werken der Fotografie: Veröffentlichung eines Fotos ohne

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16
    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (OLG Hamburg AfP 2012, 166; OLG München ZUM 2009, 429; OLG Karlsruhe ZUM 2006, 568; Fricke in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 22 KUG Rn. 15).
  • BGH, 19.10.2011 - I ZR 140/10

    Vorschaubilder II

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16
    Allein durch das Einstellen einer Fotografie ins Internet räumt ein Berechtigter anderen Internetnutzern weder ausdrücklich noch stillschweigend ein urheberrechtliches Nutzungsrecht an der Fotografie oder einen schuldrechtlichen Anspruch auf Nutzung der Fotografie ein (BGH GRUR 2012, 602 Tz. 15 - Vorschaubilder II).
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 368/16
    Dabei erfordert schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. BVerfG NJW 2008, 1793).
  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

  • EGMR, 28.01.2003 - 44647/98

    PECK c. ROYAUME-UNI

  • LG Frankfurt/Main, 26.09.2019 - 3 O 402/18

    1. Der Versand eines Bildnisses per E-Mail stellt ein Verbreiten im Sinne von §§

    Eine solche Einwilligung ist insbesondere auch nicht im Einstellen des Bildnisses als Profil bei "Xing" zu ersehen (vgl. ebenso OLG München MMR 2016, 414).
  • OLG Dresden, 13.02.2018 - 4 U 1234/17

    Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des

    Dies kann allenfalls dann angenommen werden, wenn dem Berechtigten Zweck, Art und Umfang der anderweitigen Veröffentlichung bereits bekannt sind (OLG München, Urteil vom 17. März 2016 - 29 U 368/16 -, juris Pranger der Schande).
  • OLG München, 30.11.2016 - 3 U 2300/16

    Zum Unterlassungsanspruch bei der Fertigung von Lichtbildern von Personen

    Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, 22 KUG, Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. insoweit auch OLG München, Urteil vom 17.03.2016 (29 U 368/16 = NJW-RR 2016, 871-873).
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2020 - 16 U 67/19

    Unterlassung einer bereits gelöschten Berichterstattung im Internet

    Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des OLG München vom 17.03.2016 - Az.: 29 U 368/16 - steht dieser Würdigung nicht entgegen.

    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer stillschweigenden Einwilligung ist in der Regel, dass dem Betroffenen Zweck, Art und Umfang der Veröffentlichung bekannt sind (OLG München, Urteil vom 17. März 2016 - 29 U 368/16, Juris Rn. 24 m.w.N.).

    Wer ein Foto auf seinen Account bei einem Social Network hochlädt, ohne von möglichen Zugriffssperren Gebrauch zu machen, willigt nicht in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontextes ein (OLG München, Urteil vom 17. März 2016 - 29 U 368/16, Juris Rn 25 m.w.N.).

  • OLG Dresden, 28.09.2017 - 4 U 1234/17

    Voraussetzungen der Zubilligung einer Geldentschädigung für die Verletzung des

    Dies kann allenfalls dann angenommen werden, wenn dem Berechtigten Zweck, Art und Umfang der anderweitigen Veröffentlichung bereits bekannt sind (OLG München, Urteil vom 17. März 2016 - 29 U 368/16 -, juris Pranger der Schande).
  • LG Frankfurt/Main, 06.08.2020 - 3 O 162/20

    Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über eine länger zurückliegende

    Bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen, in selbst gewählter Anonymität zu bleiben, auf der einen Seite und dem Berichterstattungsinteresse auf der anderen Seite kann jedoch im Einzelfall auch eine Rolle spielen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (vgl. BVerfG GRUR 2010, 544 Rn. 25 m.w.N.; BVerfG NJW 2016, 3362; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381 Rn. 28 - Pick-Up-Artist; KG Berlin GRUR-RR 2007, 247; OLG München GRUR-RR 2016, 304 Rn. 26).
  • LG Frankfurt/Main, 20.02.2020 - 3 O 172/19

    Wissenschaftliche Debatte: Der enttäuschte Autor lässt seinen Anwalt schreiben

    Bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen, in selbst gewählter Anonymität zu bleiben, auf der einen Seite und dem Berichterstattungsinteresse auf der anderen Seite kann jedoch im Einzelfall auch eine Rolle spielen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (vgl. BVerfG GRUR 2010, 544 Rn. 25 m.w.N.; BVerfG NJW 2016, 3362; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381 Rn. 28 - Pick-Up-Artist; KG Berlin GRUR-RR 2007, 247; OLG München GRUR-RR 2016, 304 Rn. 26).
  • LG Hagen, 07.05.2018 - 1 T 23/18
    Derjenige, der ein Foto auf seinen Account bei einem sozialen Netzwerk oder Bilderdienst hochlädt, willigt grundsätzlich nicht in die Weiterverbreitung des Fotos durch Dritte außerhalb des Kreises der zugriffsberechtigten Mitglieder des Netzwerks im Rahmen eines gänzlich anderen Kontexts ein (OLG MMR 2016, 414).
  • LG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 3 O 3/20
    Bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen, in selbst gewählter Anonymität zu bleiben, auf der einen Seite und dem Berichterstattungsinteresse auf der anderen Seite kann jedoch im Einzelfall auch eine Rolle spielen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (vgl. BVerfG GRUR 2010, 544 Rn. 25 m.w.N.; BVerfG NJW 2016, 3362; OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2016, 1381 Rn. 28 - Pick-Up-Artist; KG Berlin GRUR-RR 2007, 247; OLG München GRUR-RR 2016, 304 Rn. 26).
  • LG Frankfurt/Main, 15.10.2019 - 3 O 398/19
    Bei der Abwägung des Interesses des Betroffenen, in selbst gewählter Anonymität zu bleiben, auf der einen Seite und dem Berichterstattungsinteresse auf der anderen Seite kann jedoch im Einzelfall auch eine Rolle spielen, ob über das berechtigte Interesse an dem den Gegenstand der Berichterstattung bildenden Geschehen hinaus ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der konkret handelnden Person besteht (vgl. BVerfG GRUR 2010, 544 Rn. 25 m.w.N.; BVerfG NJW 2016, 3362; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2016, 1381 Rn. 28 - Pick-Up-Artist; KG Berlin GRUR-RR 2007, 247; OLG München GRUR-RR 2016, 304 Rn. 26).
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