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   OLG München, 17.06.2015 - 34 Wx 61/15   

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OLG München, 17.06.2015 - 34 Wx 61/15 (https://dejure.org/2015,15025)
OLG München, Entscheidung vom 17.06.2015 - 34 Wx 61/15 (https://dejure.org/2015,15025)
OLG München, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 34 Wx 61/15 (https://dejure.org/2015,15025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Ermittlung des Grundstückswerts anhand eines im Zwangsversteigerungsverfahren erstellten Wertgutachtens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 19 Abs. 2
    Geschäftswert der Veräußerung eines Grundstücks

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundstückswert kann nach Ertragswertmethode ermittelt werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Grundstückswertermittlung im Grundbuchverfahren kann nach der Ertragswertmethode erfolgen! (IMR 2015, 377)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 13.09.1972 - BReg. 3 Z 40/71
    Auszug aus OLG München, 17.06.2015 - 34 Wx 61/15
    Daher sind alle ausreichenden Anhaltspunkte für einen den Einheitswert übersteigenden Grundstückswert zu nutzen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert nach § 19 Abs. 1 Satz 1 KostO möglichst nahe zu kommen (BayObLGZ 1972, 297/299).

    a) Nach der Rechtsprechung des vormals zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1976, 89; 1993, 173/175), der der Senat gefolgt ist (siehe etwa Beschluss vom 20.3.2011, 34 Wx 23/11), lässt sich der Wert bebauten Grundbesitzes häufig unter Heranziehung des aus dem Brandversicherungswert ermittelten Gebäudewerts zuzüglich des Richtwerts nach § 196 BauGB für Grund und Boden feststellen, wobei für den Bodenrichtwert regelmäßig ein Sicherheitsabschlag von bis zu 25 % anerkannt ist (BayObLGZ 1972, 297; Diehn in Bormann/Diehn Sommerfeldt § 46 Rn. 20).

    Weil sich der Senat an der einzelfallbezogenen Objektbewertung durch einen Sachverständigen orientiert, besteht kein Anlass, auf den ermittelten Bodenwert noch einen Sicherheitsabschlag (BayObLGZ 1972, 297/303) vorzunehmen (siehe BayObLGZ 1976, 89/91).

  • BayObLG, 09.04.1976 - BReg. 3 Z 54/74
    Auszug aus OLG München, 17.06.2015 - 34 Wx 61/15
    a) Nach der Rechtsprechung des vormals zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1976, 89; 1993, 173/175), der der Senat gefolgt ist (siehe etwa Beschluss vom 20.3.2011, 34 Wx 23/11), lässt sich der Wert bebauten Grundbesitzes häufig unter Heranziehung des aus dem Brandversicherungswert ermittelten Gebäudewerts zuzüglich des Richtwerts nach § 196 BauGB für Grund und Boden feststellen, wobei für den Bodenrichtwert regelmäßig ein Sicherheitsabschlag von bis zu 25 % anerkannt ist (BayObLGZ 1972, 297; Diehn in Bormann/Diehn Sommerfeldt § 46 Rn. 20).

    Weil sich der Senat an der einzelfallbezogenen Objektbewertung durch einen Sachverständigen orientiert, besteht kein Anlass, auf den ermittelten Bodenwert noch einen Sicherheitsabschlag (BayObLGZ 1972, 297/303) vorzunehmen (siehe BayObLGZ 1976, 89/91).

  • BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 148/00

    Gebäudewert von Mietwohngrundstücken

    Auszug aus OLG München, 17.06.2015 - 34 Wx 61/15
    d) Der gewählte Bewertungsmethode nach dem sogenannten Ertragswert (vgl. § 17 ImmoWertV) ist, jedenfalls für gewerbliche Objekte wie das gegenständliche, grundsätzlich auch im Bereich der Geschäftsbewertung nach § 19 KostO anerkannt (BayObLGZ 1979, 69/77; BayObLG NJW-RR 2001, 287/288; OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 47/48).
  • BayObLG, 22.04.1993 - 3Z BR 4/93

    Schätzung des Grundstückswerts nach § 19 Abs. 2 KostO

    Auszug aus OLG München, 17.06.2015 - 34 Wx 61/15
    a) Nach der Rechtsprechung des vormals zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1976, 89; 1993, 173/175), der der Senat gefolgt ist (siehe etwa Beschluss vom 20.3.2011, 34 Wx 23/11), lässt sich der Wert bebauten Grundbesitzes häufig unter Heranziehung des aus dem Brandversicherungswert ermittelten Gebäudewerts zuzüglich des Richtwerts nach § 196 BauGB für Grund und Boden feststellen, wobei für den Bodenrichtwert regelmäßig ein Sicherheitsabschlag von bis zu 25 % anerkannt ist (BayObLGZ 1972, 297; Diehn in Bormann/Diehn Sommerfeldt § 46 Rn. 20).
  • OLG München, 25.02.2011 - 34 Wx 13/11

    Grundbuchsache: Geschäftswert von Grundbesitz

    Auszug aus OLG München, 17.06.2015 - 34 Wx 61/15
    b) Anerkannt ist vielmehr, dass auch Wertfestsetzungen nach § 74a Abs. 5 ZVG - als amtlich bekannte Tatsache für einen höheren als den Einheitswert - verwendbar sind (Senat vom 25.2.2011, 34 Wx 13/11 = MDR 2011, 687; Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. § 19 KostO Rn. 21; Bengel/Tiedtke in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 19 Rn. 21; Rohs in Rohs/Wedewer KostO Stand August 2005 § 19 Rn. 45).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2001 - 10 W 87/01

    Grundlagen für die Wertfestsetzung eines Gebäudes

    Auszug aus OLG München, 17.06.2015 - 34 Wx 61/15
    d) Der gewählte Bewertungsmethode nach dem sogenannten Ertragswert (vgl. § 17 ImmoWertV) ist, jedenfalls für gewerbliche Objekte wie das gegenständliche, grundsätzlich auch im Bereich der Geschäftsbewertung nach § 19 KostO anerkannt (BayObLGZ 1979, 69/77; BayObLG NJW-RR 2001, 287/288; OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 47/48).
  • BayObLG, 08.03.1979 - BReg. 3 Z 109/76
    Auszug aus OLG München, 17.06.2015 - 34 Wx 61/15
    d) Der gewählte Bewertungsmethode nach dem sogenannten Ertragswert (vgl. § 17 ImmoWertV) ist, jedenfalls für gewerbliche Objekte wie das gegenständliche, grundsätzlich auch im Bereich der Geschäftsbewertung nach § 19 KostO anerkannt (BayObLGZ 1979, 69/77; BayObLG NJW-RR 2001, 287/288; OLG Düsseldorf Rpfleger 2002, 47/48).
  • OLG München, 12.11.2015 - 34 Wx 259/15

    Bewertung eines vorbehaltenen Nießbrauchs bei der Veräußerung von Grundbesitz

    Es handelt sich um ein (im Wesentlichen) gewerblich genutztes (bebautes) Grundstück, das zutreffend nach der Ertragswertmethode bewertet wird (vgl. Senat vom 17.6.2015, 34 Wx 61/15, juris).
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