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   OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18   

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OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18 (https://dejure.org/2018,55740)
OLG München, Entscheidung vom 18.07.2018 - 12 UF 202/18 (https://dejure.org/2018,55740)
OLG München, Entscheidung vom 18. Juli 2018 - 12 UF 202/18 (https://dejure.org/2018,55740)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 15.12.2004 - XII ZR 121/03

    Der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter ist zur Höhe durch den

    Auszug aus OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18
    (2) Ab dem Wiedereinstieg in den Lehrerberuf in Teilzeit ist grundsätzlich eine bedarfsdeckende Anrechnung des bezogenen Gehalts vorzunehmen, wobei der Umfang der Anrechnung in analoger Anwendung des § 1577 Abs. 2 BGB einer Billigkeitsabwägung unterliegt (hierzu BGH, Urteil vom 15.12.2004, FamRZ 2005, 442, Rn. 24).

    Nach der bereits zitierten Entscheidung des BGH vom 15.12.2004 (FamRZ 2005, 442) ist jedoch auch beim Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 BGB eine am Maßstab des dem nachehelichen Unterhalt zuzuordnenden § 1577 Abs. 2 BGB zu orientierende Billigkeitskorrektur dahingehend vorzunehmen, dass Einkünfte ganz oder zumindest teilweise anrechnungsfrei zu bleiben haben, wenn sie aus einer überobligatorischen Tätigkeit resultieren.

    Denn gleichermaßen wie der nacheheliche Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB ist auch der Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter durch den Grundsatz der Halbteilung begrenzt (BGH, Urteil vom 15.12.2004, FamRZ 2005, 442, Rn. 13 ff.; bestätigt durch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.02.2018, 1 BvR 2795/16).

    Zum einen soll die Unterhaltszahlung nicht dazu führen, dass der unterhaltsberechtigten Mutter letztlich mehr verbleibt als dem Pflichtigen selbst (BGH, Urteil vom 15.12.2004, a.a.O., Rn. 15).

    Die vergleichende Betrachtung der Betreuungsunterhaltsansprüche aus § 1615 l Abs. 2 BGB und § 1570 BGB, die demselben Schutzzweck dienen, lässt es nicht zu, der nicht verheirateten Mutter einen höheren Anspruch zuzusprechen, als der geschiedenen Mutter auf der Grundlage des Halbteilungsgrundsatzes zustände (BGH, Urteil vom 15.12.2004, a.a.O., Rn. 16).

    Daraus abgeleitet hat sich der Bundesgerichtshof bereits mehrfach für eine weitgehende Angleichung der beiden Ansprüche ausgesprochen (Urteil vom 17.11.2004, NJW 2005, 503 zur analogen Anwendung des § 1586 BGB; Urteil vom 01.12.2004, FamRZ 2005, 354 zur Angleichung an den eheangemessenen Selbstbehalt; Urteil vom 15.12.2004, FamRZ 2005, 442 zur Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes und der Billigkeitsregelung des § 1577 Abs. 2 BGB).

  • BGH, 17.11.2004 - XII ZR 183/02

    Wegfall des Unterhaltanspruches einer nicht verheirateten Mutter bei Heirat eines

    Auszug aus OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18
    Anders als etwa der Fall der Wiederheirat der Unterhaltsberechtigten, der im gesetzlichen Regelungssystem zum nichtehelichen Unterhalt nach § 1615 l BGB gar keinen Niederschlag gefunden hat und für den der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2004 (NJW 2005, 503; bestätigt durch Urteil vom 16.03.2016, NJW 2016, 1961, Rn. 16 f.) daher eine analoge Anwendung der entsprechenden Vorschrift aus dem nachehelichen Unterhalt (§ 1568 BGB) zugelassen hat, wurde der Tod des Pflichtigen als möglicher unterhaltsrechtlicher Erlöschenstatbestand in § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB ausdrücklich erfasst (zur kritischen Betrachtung der Annahme einer analogiefähigen Regelungslücke im Fall der Wiederheirat siehe Schwab, FF 2018, 192, Ziff. III 4).

    Daraus abgeleitet hat sich der Bundesgerichtshof bereits mehrfach für eine weitgehende Angleichung der beiden Ansprüche ausgesprochen (Urteil vom 17.11.2004, NJW 2005, 503 zur analogen Anwendung des § 1586 BGB; Urteil vom 01.12.2004, FamRZ 2005, 354 zur Angleichung an den eheangemessenen Selbstbehalt; Urteil vom 15.12.2004, FamRZ 2005, 442 zur Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes und der Billigkeitsregelung des § 1577 Abs. 2 BGB).

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 151/09

    Nachehelicher Unterhalt: Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Bemessung

    Auszug aus OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18
    Zwar ist der Bundesgerichtshof infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011 (FamRZ 2011, 437) von der Anwendung der Dreiteilungsmethode in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt insoweit abgerückt, als nach Rechtskraft der Ehescheidung entstandene Betreuungsunterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB nicht mehr bereits auf der Bedarfsebene nach § 1578 BGB zu berücksichtigen sind, sondern die gebotene Dreiteilung erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB umzusetzen ist (BGH, Urteil v. 07.12.2011, FamRZ 2012, 281, Rn. 16 ff., 20).

    Im Fall des nachehelichen Unterhalts handelt es sich dabei typischerweise um Unterhaltsansprüche von neuen Ehegatten oder von Kindern, die erst nach Rechtskraft der Scheidung geboren wurden, somit um solche Unterhaltspflichten, die nach der neuen Rechtsprechung des BGH zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen (Urteil vom 07.12.2011, FamRZ 2012, 281) keinen eheprägenden Charakter haben und daher nicht bereits gemäß § 1578 BGB im Rahmen der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sind.

  • BGH, 16.03.2016 - XII ZR 148/14

    Unterhaltsschaden nach anwaltlicher Falschberatung: Kompensation des

    Auszug aus OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18
    Um eine Anpassung des Unterhaltsbedarfs nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermöglichen, obliegt es der Unterhaltsberechtigten, zum Einkommen des pflichtigen Kindsvaters vorzutragen, (OLG Bamberg, Endurteil vom 27.11.2014, FamRZ 2015, 882 sowie bestätigend BGH, Urteil vom 16.03.2016, NJW 2016, 1961, Rn. 20).

    Anders als etwa der Fall der Wiederheirat der Unterhaltsberechtigten, der im gesetzlichen Regelungssystem zum nichtehelichen Unterhalt nach § 1615 l BGB gar keinen Niederschlag gefunden hat und für den der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2004 (NJW 2005, 503; bestätigt durch Urteil vom 16.03.2016, NJW 2016, 1961, Rn. 16 f.) daher eine analoge Anwendung der entsprechenden Vorschrift aus dem nachehelichen Unterhalt (§ 1568 BGB) zugelassen hat, wurde der Tod des Pflichtigen als möglicher unterhaltsrechtlicher Erlöschenstatbestand in § 1615 l Abs. 3 Satz 4 BGB ausdrücklich erfasst (zur kritischen Betrachtung der Annahme einer analogiefähigen Regelungslücke im Fall der Wiederheirat siehe Schwab, FF 2018, 192, Ziff. III 4).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18
    Zwar ist der Bundesgerichtshof infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25.01.2011 (FamRZ 2011, 437) von der Anwendung der Dreiteilungsmethode in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt insoweit abgerückt, als nach Rechtskraft der Ehescheidung entstandene Betreuungsunterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB nicht mehr bereits auf der Bedarfsebene nach § 1578 BGB zu berücksichtigen sind, sondern die gebotene Dreiteilung erst auf der Ebene der Leistungsfähigkeit nach § 1581 BGB umzusetzen ist (BGH, Urteil v. 07.12.2011, FamRZ 2012, 281, Rn. 16 ff., 20).
  • OLG Koblenz, 19.05.2009 - 11 UF 762/08

    Verpflichtung der Erben aus einer durch den Erblasser eingegangenen

    Auszug aus OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18
    Nach einer im Schrifttum weit verbreiteten Auffassung muss die Haftungsbegrenzung jedoch vom Erben zuvor durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten erklärt worden sein (so OLG Koblenz, Urteil v. 15.09.2009, NJW-RR 2010, 303, Rn. 28; Heiß, NZFam 2016, 485, Ziffer VIII 4; Bergschneider, FamRZ 2003, 1049, 1053; Maurer, a.a.O., § 1586 b, Rn. 31; Hähn in Krug, Pflichtteilsprozess, 2. Aufl. 2018, Rn. 281).
  • OLG Zweibrücken, 27.10.2006 - 2 UF 58/06

    Übergang der Unterhaltspflicht auf den Erben

    Auszug aus OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18
    Dass der Anspruch nun als Nachlassverbindlichkeit gegen die Erben geltend zu machen ist, ändert daran nichts, da die Einordnung als Nachlassverbindlichkeit keinen höheren Anspruch generieren kann, als er der Antragstellerin bei Geltendmachung zu Lebzeiten des Kindsvaters gegen diesen zugestanden hätte (siehe für den Fall des nachehelichen Unterhalts OLG Zweibrücken, Urteil v. 27.10.2006, FamRZ 2007, 1192, wonach daher trotz Ablebens des Pflichtigen dennoch dessen Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen ist; ebenso Kleffmann in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Aufl., § 1568 b, Rn. 1).
  • BGH, 01.12.2004 - XII ZR 3/03

    Geringerer Selbstbehalt des Vaters gegenüber dem Unterhaltsanspruch der nicht

    Auszug aus OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18
    Daraus abgeleitet hat sich der Bundesgerichtshof bereits mehrfach für eine weitgehende Angleichung der beiden Ansprüche ausgesprochen (Urteil vom 17.11.2004, NJW 2005, 503 zur analogen Anwendung des § 1586 BGB; Urteil vom 01.12.2004, FamRZ 2005, 354 zur Angleichung an den eheangemessenen Selbstbehalt; Urteil vom 15.12.2004, FamRZ 2005, 442 zur Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes und der Billigkeitsregelung des § 1577 Abs. 2 BGB).
  • OLG Bamberg, 27.11.2014 - 2 U 1/14

    Keine Anwaltshaftung - keine Pflichtverletzung bei Unterhaltsberechnung

    Auszug aus OLG München, 18.07.2018 - 12 UF 202/18
    Um eine Anpassung des Unterhaltsbedarfs nach dem Halbteilungsgrundsatz zu ermöglichen, obliegt es der Unterhaltsberechtigten, zum Einkommen des pflichtigen Kindsvaters vorzutragen, (OLG Bamberg, Endurteil vom 27.11.2014, FamRZ 2015, 882 sowie bestätigend BGH, Urteil vom 16.03.2016, NJW 2016, 1961, Rn. 20).
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