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   OLG München, 18.11.2010 - 23 U 4726/09   

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https://dejure.org/2010,22832
OLG München, 18.11.2010 - 23 U 4726/09 (https://dejure.org/2010,22832)
OLG München, Entscheidung vom 18.11.2010 - 23 U 4726/09 (https://dejure.org/2010,22832)
OLG München, Entscheidung vom 18. November 2010 - 23 U 4726/09 (https://dejure.org/2010,22832)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Insolvenzanfechtung: Ersatzanspruch des Insolvenzverwalters gegen den Mehrheitsaktionär und ehemaligen Vorstand einer Aktienbrauerei-AG sowie gegen den Liquidator wegen der Verrechnung von Kaufpreisansprüchen aus Grundstücksgeschäften mit Forderungen gegen die ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung der Veräußerung von Grundstücken an den Vorstand einer AG unter teilweiser Verrechnung mit infolge drohender Insolvenz erheblich wertgeminderten Pensionsansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133
    Anfechtung der Veräußerung von Grundstücken an den Vorstand einer AG unter teilweiser Verrechnung mit - infolge drohender Insolvenz - erheblich wertgeminderten Pensionsansprüchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 216/98

    Gläubigerbenachteiligung durch Aufrechnung mit einer sicherungshalber

    Auszug aus OLG München, 18.11.2010 - 23 U 4726/09
    Die Aufrechnung ermöglicht es, den vollwertigen Anspruch der Schuldnerin durch Aufopferung einer nur minderwertigen Forderung zu erfüllen, mit der Folge, dass der Beklagte zu 1) die Grundstücke erhält, den (teilweisen) Wegfall der Kaufpreisforderungen der Schuldnerin erreicht und im Gegenzug hierfür lediglich minderwertige Ansprüche aufgibt (vgl. BGHZ 147, 233 = WM 2001, 1041, Tz 18; BGH WM 2004, 1966, Tz 13; WM 2004, 1250, Tz 7 ff., 11; weitere Nachweise bei Müko/InsO-Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 52, 53).

    Der BGH hat vielmehr für die hier gegebene besondere Situation entschieden, dass ein Zinsanspruch erst ab Klagezustellung besteht, da erst die wirksame Insolvenzanfechtung den Aufrechnungseinwand des Beklagten zu 1) ausgeräumt hat (BGH, Urt. v. 05.04.2001 - IX ZR 216/98 Tz. 35, = WM 2001, 1041, 1044 a.E. - insoweit in BGHZ 147, 233 nicht abgedruckt).

  • BGH, 23.09.2010 - IX ZR 212/09

    Insolvenzanfechtung: Überweisung der auf das Geschäftskonto des

    Auszug aus OLG München, 18.11.2010 - 23 U 4726/09
    Eine Benachteiligung der Gläubiger liegt vor (vgl. zum Begriff zuletzt etwa BGH, Urt. vom 23. Sept. 2010 - IX ZR 212/09, Tz 19).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZR 270/03

    Anfechtbarkeit einer durch den Abschluss eines Kaufvertrages geschaffenen

    Auszug aus OLG München, 18.11.2010 - 23 U 4726/09
    Die Aufrechnung ermöglicht es, den vollwertigen Anspruch der Schuldnerin durch Aufopferung einer nur minderwertigen Forderung zu erfüllen, mit der Folge, dass der Beklagte zu 1) die Grundstücke erhält, den (teilweisen) Wegfall der Kaufpreisforderungen der Schuldnerin erreicht und im Gegenzug hierfür lediglich minderwertige Ansprüche aufgibt (vgl. BGHZ 147, 233 = WM 2001, 1041, Tz 18; BGH WM 2004, 1966, Tz 13; WM 2004, 1250, Tz 7 ff., 11; weitere Nachweise bei Müko/InsO-Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 52, 53).
  • OLG Oldenburg, 10.05.2004 - 15 U 13/04

    Unfähigkeit zur Begleichung von Forderungen durch Insolvenzschuldner; Zahlungen

    Auszug aus OLG München, 18.11.2010 - 23 U 4726/09
    Vielmehr kann der Beklagte zu 2) - Zug um Zug gegen Wiederherstellung der durch die verbotene Zahlung bzw. Verrechnung verkürzten Masse - analog § 255 BGB Abtretung eines Erstattungsanspruches der Masse gegen den Zahlungsempfänger verlangen (BGHZ 131, 325, 328 ff.; OLG Oldenburg, Urt. v. 10.05.2004 -15 U 13/04 Tz. 17, 21; Roth - Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 64 Rn. 17; Hüffer, a.a.O., § 92 Rn. 20; Glöckner JZ 1997, 623).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 96/04

    Verzinsung der Rückgewährforderung bei anfechtbarem Erwerb von Geld; Anspruch des

    Auszug aus OLG München, 18.11.2010 - 23 U 4726/09
    e) Zinsen konnten - abweichend von den allgemeinen Grundsätzen - nicht bereits seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuerkannt werden (vgl. etwa BGH WM 2007, 556, insbes. Tz. 20; Müko/InsO-Kirchhof, a.a.O., § 143 Rn. 9, 63, 88; § 129 Rn. 186).
  • BGH, 22.04.2004 - IX ZR 370/00

    Anfechtung einer Aufrechnungslage

    Auszug aus OLG München, 18.11.2010 - 23 U 4726/09
    Die Aufrechnung ermöglicht es, den vollwertigen Anspruch der Schuldnerin durch Aufopferung einer nur minderwertigen Forderung zu erfüllen, mit der Folge, dass der Beklagte zu 1) die Grundstücke erhält, den (teilweisen) Wegfall der Kaufpreisforderungen der Schuldnerin erreicht und im Gegenzug hierfür lediglich minderwertige Ansprüche aufgibt (vgl. BGHZ 147, 233 = WM 2001, 1041, Tz 18; BGH WM 2004, 1966, Tz 13; WM 2004, 1250, Tz 7 ff., 11; weitere Nachweise bei Müko/InsO-Kirchhof, 2. Aufl., § 143 Rn. 52, 53).
  • BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99

    Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach

    Auszug aus OLG München, 18.11.2010 - 23 U 4726/09
    Dadurch wird auch dem Erfordernis Rechnung getragen, eine Bereicherung der Masse zu verhindern, vgl. BGHZ 146, 264, 279 o.; OLG Oldenburg, a.a.O., Tz. 17 - wobei es hier aufgrund der Aufrechnung, anders als in den dort entschiedenen Fällen, eines gesonderten Vorbehaltes der Rechte des Beklagten zu 2) gegenüber der Masse nicht bedurfte.
  • BGH, 18.12.1995 - II ZR 277/94

    Rechte des Geschäftsführers gegenüber der Inanspruchnahme im Konkurs der

    Auszug aus OLG München, 18.11.2010 - 23 U 4726/09
    Vielmehr kann der Beklagte zu 2) - Zug um Zug gegen Wiederherstellung der durch die verbotene Zahlung bzw. Verrechnung verkürzten Masse - analog § 255 BGB Abtretung eines Erstattungsanspruches der Masse gegen den Zahlungsempfänger verlangen (BGHZ 131, 325, 328 ff.; OLG Oldenburg, Urt. v. 10.05.2004 -15 U 13/04 Tz. 17, 21; Roth - Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 64 Rn. 17; Hüffer, a.a.O., § 92 Rn. 20; Glöckner JZ 1997, 623).
  • BGH, 20.09.2010 - II ZR 78/09

    DOBERLUG

    Auszug aus OLG München, 18.11.2010 - 23 U 4726/09
    Vielmehr handelt es sich um einen Ersatzanspruch eigener Art (vergleichbar § 64 Abs. 2 GmbHG a.F., § 64 Satz 1, 2, 4 GmbHG n.F.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. 20.09.2010 - II ZR 78/09, Tz. 14 a.E., "DOBERLUG"; Hüffer, a.a.O., § 92 Rn. 20).
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