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   OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12   

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OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12 (https://dejure.org/2013,37109)
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2013 - 34 Sch 14/12 (https://dejure.org/2013,37109)
OLG München, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12 (https://dejure.org/2013,37109)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckbarerklärung eines im Widerrspruch zu rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen stehenden Schiedsspruchs; Anforderungen an eine allgemeine Schiedsklausel betreffend Streitigkeiten unter Gesellschaftern; Nachweis der Zustellung eines Schiedsspruchs per ...

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    Wirksame Zustellung eines Schiedsspruchs; Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, der zu früheren in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Entscheidungen in Widerspruch steht; Schiedsklauseln hinsichtlich Beschlussmängelstreitigkeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbaererklärung eines in Widerrspruch zu rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen stehenden Schiedsspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2014, 1351
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08

    Schiedsfähigkeit II

    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12
    Schiedsklauseln sind, wie andere Satzungsbestimmungen mit körperschaftlichem Charakter, objektiv anhand des Wortlauts, von Sinn und Zweck der Regelung und der Systematik auszulegen (BGH NJW 1994, 51/52; 2009, 1962/1965).

    Die Klausel erfüllt zwar nicht die Anforderungen, die der Bundesgerichtshof (BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II) für Vereinbarungen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten umfassen, aufgestellt hat.

    (4) Aber auch wenn die Schiedsklausel Streitigkeiten umfassen sollte, für die die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II) aufgestellten Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein müssten, wäre diese nicht insgesamt nichtig.

    Denn alle potenziell Beteiligten, für die sich später das Ergebnis des Schiedsverfahrens auswirken könnte, sind beteiligt und konnten an der Wahl der Schiedsrichter in ausreichender Form (siehe BGHZ 180, 221 bei Rn. 20) mitwirken.

  • OLG München, 09.08.2012 - 23 U 4173/11

    GmbH: Einrichtung eines Beirats mit einfacher Stimmenmehrheit; Umfang der

    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12
    Auf die Berufungen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 5 hob das Oberlandesgericht mit Endurteil vom 9.8.2012 (ZIP 2012, 1756) das Urteil insoweit auf und wies die Klage auch in diesem Punkt ab, da die Antragstellerin und Antragsgegnerin zu 5 (dort die Beklagten zu 1 und 2) wirksam die Schiedseinrede erhoben hätten.

    Ob durch die Entscheidung des 23. Zivilsenats vom 9.8.2012 (ZIP 2012, 1756) zwischen den Schiedsparteien rechtskräftig feststeht, dass für das gegenständliche Verfahren das Schiedsgericht zuständig ist, kann offenbleiben.

    Im Gegenteil werden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern ausdrücklich angeführt (siehe dazu auch OLG München ZIP 2012, 1756).

  • BGH, 01.08.2002 - III ZB 66/01

    Geltung einer Schiedsvereinbarung bei Übertragung eines Kommanditanteils

    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12
    Im Zweifel sind Abreden, die Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweisen, weit auszulegen (siehe BGH NJW-RR 2002, 1462/1463; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 102 Rn. 6; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 472 m. w. N.), zumal es den Beteiligten in gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten häufig um Geheimhaltung ihrer internen Zwistigkeiten geht.

    Im Zweifel geht der Wille der Vertragspartner, also der vertragsschließenden Gesellschafter, aber dahin, im rechtlich weitestgehenden Umfang Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis "intern" im Wege des Schiedsverfahrens zu erledigen (vgl. für das Ausscheiden eines Gesellschafters BGH NJW-RR 2002, 1462; Lachmann Rn. 469; siehe auch Senat vom 10.9.2013, 34 SchH 10/13 zur nichtigen Kompetenz-Kompetenz-Klausel).

  • BSG, 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R

    Wirksame Urteilszustellung im sozialgerichtlichen Verfahren, notwendige

    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12
    Rechtsprechung hierzu (BSG NJW 2005, 1303) sei also nicht einschlägig.

    Dann entfalten diese aber weder zugunsten noch zulasten der am Beförderungsvertrag nicht beteiligten Parteien des Schiedsvertrags Wirkungen (vgl. BSG NJW 2005, 1303; a. A. wohl Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. § 175 Rn. 3; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 34. Aufl. § 175 Rn. 4).

  • OLG Saarbrücken, 30.05.2011 - 4 Sch 3/10

    Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Inlandsrechtsprechung

    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12
    Soweit der Beschluss des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 30.5.2011 (SchiedsVZ 2012, 47/52) dem staatlichen Gericht einen weiter gefassten Prüfungsrahmen - entsprechend dem eines Revisionsgerichts - zubilligt, folgt dem der Senat nicht.
  • OLG München, 10.09.2013 - 34 SchH 10/13

    Schiedsgerichtsvereinbarung: Gültigkeit einer Schiedsklausel mit

    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12
    Im Zweifel geht der Wille der Vertragspartner, also der vertragsschließenden Gesellschafter, aber dahin, im rechtlich weitestgehenden Umfang Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis "intern" im Wege des Schiedsverfahrens zu erledigen (vgl. für das Ausscheiden eines Gesellschafters BGH NJW-RR 2002, 1462; Lachmann Rn. 469; siehe auch Senat vom 10.9.2013, 34 SchH 10/13 zur nichtigen Kompetenz-Kompetenz-Klausel).
  • OLG München, 05.10.2009 - 34 Sch 12/09
    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12
    Auch wenn Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs als Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public von Amts wegen zu prüfen sind, kann sich die benachteiligte Partei nicht darauf berufen, wenn sie die Möglichkeit, noch im Schiedsverfahren einen behaupteten Verstoß zu rügen, nicht wahrgenommen hat (siehe § 1027 ZPO; Senat vom 5.10.2009, 34 Sch 12/09; vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. Anhang zu § 1061 Rn. 104; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1059 Rn. 40).
  • BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58

    Notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12
    Die Grundlagen der Gesellschaft und des Gesellschaftsvertrages sind Angelegenheit der Gesellschafter und stehen nicht zur Disposition der Gesellschaft (vgl. etwa BGH NJW 1959, 1683/1684).
  • BGH, 03.05.1994 - VI ZR 248/93

    Zustellung eines Urteils an einen Rechtsanwalt; Bescheinigung des

    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12
    Die von der Antragsgegnerin zu 1 angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.9.2001 (NJW 2001, 3787) betrifft denn auch eine Zustellung entsprechend den damals geltenden §§ 198, 208, 212 a ZPO, zu deren Wirksamkeit die Empfangsbereitschaft des Adressaten, dokumentiert durch Rückleitung eines unterzeichneten Empfangsbekenntnisses, hinzutreten musste (BGH NJW 1994, 2295/2296; 1994, 2297; 2001, 3787/3789).
  • BGH, 29.03.1996 - II ZR 124/95

    Schiedsfähigkeit einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der

    Auszug aus OLG München, 18.12.2013 - 34 Sch 14/12
    (2) Im Schiedsvertrag ist die Zuständigkeit für Beschlussmängelstreitigkeiten ausgeschlossen (was früherer Rechtsauffassung entsprach, die die Schiedsfähigkeit generell verneint hat; siehe BGHZ 132, 278/285 ff.).
  • BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75

    Zugang einer Willenserklärung bei Zustellung durch die Post

  • BGH, 11.10.1993 - II ZR 155/92

    Gerichtsstandklausel einer AG-Satzung

  • BGH, 20.09.2001 - III ZB 57/00

    Anfechtung eines Beschlusses nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit

  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 13/21

    Schiedsfähigkeit IV

    Im Zweifel lässt eine Schiedsvereinbarung, die alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis umfasst, auf den Willen der Vertragsparteien schließen, im Falle ihrer Teilnichtigkeit nicht vollständig von ihr Abstand zu nehmen, sondern sie im zulässigen Umfang aufrechtzuerhalten (im Ergebnis so auch OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, juris Rn. 103; Voit in Musielak/Voit aaO § 1029 Rn. 10; Riegger/Wilske, ZGR 2010, 733, 746; Gentzsch/Hauser/Kapoor, SchiedsVZ 2019, 64, 67 bis 70).

    Der Begriff der Beschlussmängelstreitigkeiten ist in der Rechtsprechung hinreichend konturiert und hat auch Eingang in die Vertragspraxis gefunden (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, juris Rn. 7; BGH, NJW 2015, 3234 Rn. 8 und 15).

  • BGH, 16.04.2015 - I ZB 3/14

    Vollstreckbarerklärungsvoraussetzungen für einen inländischen Schiedsspruch:

    Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, juris).
  • BGH, 23.09.2021 - I ZB 12/21

    GmbH-Gesellschaftsvertrag: Teilnichtigkeit einer Schiedsklausel; Entscheidung

    Die in einer "alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis" umfassenden Schiedsklausel zum Ausdruck kommende Intention, sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen, führt mangels entgegenstehender konkreter Umstände im Falle der Teilnichtigkeit der Schiedsklausel zu ihrer Aufrechterhaltung im zulässigen Umfang (im Ergebnis so auch OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, juris Rn. 103; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 1029 Rn. 10; Riegger/Wilske, ZGR 2010, 733, 746; Gentzsch/Hauser/Kapoor, SchiedsVZ 2019, 64, 67 bis 70).

    Der Begriff der Beschlussmängelstreitigkeiten ist in der Rechtsprechung hinreichend konturiert und hat auch Eingang in die Vertragspraxis gefunden (vgl. OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - 34 Sch 14/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 8 und 15).

  • OLG Frankfurt, 26.11.2020 - 26 Sch 14/20

    Verbot der révision au fond im Aufhebungsverfahren

    Das Verbot der révision au fond greift selbst dann, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 10.07.2014 - 26 Sch 2/14 -, juris; OLG München, Beschluss vom 02.03.2011 - 34 Sch 6/11 -, juris; Beschluss vom 18.12.2013 - 34 Sch 14/12 -, juris; Poseck, in: Salger/Trittmann (Hrsg.), Internationale Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2019, § 22, Rdnr. 57; Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 1. Aufl., 2018, Rdnr. 728; s. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.07.2002 - 1 Sch 8/02 -, SchiedsVZ 2003, 84, 86: "Eine inhaltliche Würdigung der Zeugenaussagen findet nicht statt.").
  • OLG Frankfurt, 24.07.2014 - 26 Sch 28/13

    Schiedsgerichtsverfahren: Zulässigkeit von Teilschiedssprüchen ohne Vorliegen der

    Trotz umfassenden Sachvortrages beschränken sich die Einwände der Antragsgegnerinnen im Kern auf die Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen eines Kartellverbots und lassen außer Acht, dass im Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarkeitsverfahren dem staatlichen Gericht nicht die Aufgabe einer Berufungs- oder Revisionsinstanz zukommt (vgl. OLG München Beschluss vom 18.12.2013, Az.: 34 Sch 14/12, zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 09.09.2022 - 19 Sch 13/22
    Auch grobe Fehler bei der Beweiswürdigung führen für sich genommen noch nicht zu einem Verstoß gegen den ordre public, anders wäre dies allein bei einer bewussten Fehlentscheidung, also Rechtsbeugung, des Schiedsgerichts (OLG München, Beschluss vom 18.12.2013 - 34 Sch 14/12, beck-online).
  • OLG Frankfurt, 10.07.2014 - 26 Sch 2/14

    Zur Frage von Verletzungen gegen den inländischen ordre public in Form von

    Die Beweiswürdigung selbst unterliegt jedoch dem Verbot der révision au fond, wobei dieses auch dann greift, wenn die Beweiswürdigung erkennbar falsch ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 18.12.2013, Az.: 34 Sch 14/12, zitiert nach BeckRS).
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