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   OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17   

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OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17 (https://dejure.org/2018,21618)
OLG München, Entscheidung vom 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17 (https://dejure.org/2018,21618)
OLG München, Entscheidung vom 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17 (https://dejure.org/2018,21618)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Art. 103 Abs. 2 GG; EMRK Art. 7 Abs. 1 S. 2; EGStGB Art. 316h S. 1; StGB § 27c Abs. 2, § 73c; StPO § 43 Abs. 1, § 459g Abs. 5 Satz 1; BGB § 817 S. 2
    Verfassungsmäßigkeit der Vermögensabschöpfung nach neuem Recht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift hinsichtlich der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Vermögensabschöpfung in Übergangsfällen; Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift des Art. 316h S. 1 EGStGB

  • rewis.io

    Verfassungsmäßigkeit der Vermögensabschöpfung nach neuem Recht

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Vermögensabschöpfung in Übergangsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Auszug aus OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17
    Entsprechend hat auch das Bundesverfassungsgericht den Willen des Gesetzgebers dahingehend gedeutet, dass die Abschöpfung deliktisch erzielter Vermögensvorteile als gesonderte Rechtsfolge neben die Strafe treten sollte und der Gesetzgeber in ihr nicht die Zufügung eines Übels sah, sondern die Beseitigung eines Vorteils (BVerfGE 110, 1, Rn. 64 f. bei juris).

    Dem entspricht die Gesetzessystematik, die den Verfall bzw. im aktuell geltenden Recht die Einziehung im Siebenten Titel des Dritten Abschnitts als gesonderte Rechtsfolgen behandelt (BVerfGE 110, 1, Rn. 61 bei juris).

    Diese wiederum bilden jedoch kein Spezifikum strafrechtlicher Vorschriften, sondern charakterisieren genauso das Recht der Gefahrenabwehr (vgl. BVerfGE 110, 1, Rn. 68 ff. bei juris).

    Auch mit der Einführung des sog. "Bruttoprinzips" durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372, BT-Drucks. 12/1134, S. 12) hat der Gesetzgeber dem Verfall nicht seinen kondiktionsähnlichen Charakter genommen, sondern ihn an die im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht vorgefundene Risikozuweisung angeglichen (BVerfGE 110, 1, Rn. 78 f. bei juris).

    Das Bundesverfassungsgericht wendet sich mit dieser Einordnung ausdrücklich gegen Stimmen im strafrechtlichen Schrifttum, die im Verfall seitdem die tatvergeltende Zufügung einer wirtschaftlichen Einbuße sehen (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 110, 1, Rn. 77 bei juris).

    Selbst der sog. erweiterte Verfall nach § 73d StGB a.F. verfolgt nicht repressivvergeltende, sondern präventivordnende Ziele und ist daher keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme (BVerfGE 110, 1, Rn. 81 bei juris).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesen Zielsetzungen kein Spezifikum strafrechtlicher Vorschriften gesehen, sondern die in ihnen liegende Gemeinsamkeit mit dem Recht der Gefahrenabwehr betont (siehe bereits oben Ziff. 1c; BVerfGE 110, 1, Rn. 68 ff. bei juris).

    Dieses herrschte im Grundsatz jedoch schon im vor 2017 geltenden Recht, welches durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum erweiterten Verfall vom 14.01.2004 als verfassungsgemäß beurteilt wurde (BVerfGE 110, 1, Rn. 77 ff. bei juris).

    Mit der Einziehung verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck, durch Straftaten eingetretene Störungen der Vermögensordnung zu beseitigen und zugleich den Tätern wie der Rechtsgemeinschaft vor Augen zu führen, dass strafrechtswidrige Bereicherungen nicht geduldet werden und Straftaten sich nicht lohnen (BVerfGE 110, 1, Rn. 64 ff. bei juris).

  • EGMR, 09.02.1995 - 17440/90

    WELCH v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits einmal eine Maßnahme der Gewinnabschöpfung unter den Strafbegriff aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK subsumiert (EGMR Welch / United Kingdom, Urteil vom 09.02.1995, Az. 17440/90).

    Für die Subsumtion eines staatlichen Eingriffs unter dieses Strafbegriff hat er in seiner Rechtsprechung fünf Kriterien entwickelt (vgl. EGMR Welch / United Kingdom, 09.02.1995, Az. 17440/90, Rn. 28; EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 150 bei juris; in Form der folgenden Aufzählung bei SSW-StPO/Satzger, Art. 7 EMRK Rn. 8):.

    Demgegenüber hebt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung hervor, dass Prävention und Wiedergutmachung ebenso zu den Strafzwecken gehören (EGMR Welch / United Kingdom, 09.02.1995, Az. 17440/90, Rn. 30).

    (1) In der Entscheidung zur Gewinnabschöpfung im Vereinigten Königreich hat sich der Gerichtshof in diesem Zusammenhang nur mit dem Zweck der Maßnahme befasst (vgl. EGMR Welch / United Kingdom, 09.02.1995, Az. 17440/90, Rn. 30 f., s. bereits oben Ziff. 2d.dd); im Zusammenhang mit der Schwere der Maßnahme hat der Gerichtshof dort allerdings auch auf Bezüge zur "Idee" der Strafe abgestellt, s. hierzu unten Ziff. 2d.ff).

    Ohnehin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Stellenwert dieses Merkmals stark relativiert und betont, dass es nie der alleinige oder entscheidende Gesichtspunkt für die Einstufung als Strafe i.S.d. Art. 7 EMRK sein könne (vgl. EGMR Welch / United Kingdom, Az. 17440/90, Rn. 32; EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 150, 179 bei juris).

    In seiner Entscheidung vom 09.02.1995 kam der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Schwere der Maßnahme allerdings zusätzlich zu der Auffassung, dass bestimmte Besonderheiten des britischen Drug Trafficking Offences Act 1986 gemeinsam der "Idee der Strafe" nach allgemeinem Verständnis entsprächen (vgl. EGMR Welch / United Kingdom, 09.02.1995, Az. 17440/90, Rn. 12, 13, 33).

    e) Ob anhand der Kriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 09.02.1995 (EGMR Welch / United Kingdom, Az. 17440/90) aufgestellt hat, die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB trotz der Unterschiede zum dort betrachteten britischen Drug Trafficking Offences Act 1986 als Strafe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK einzuordnen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner abschließenden Entscheidung (für eine solche Einordnung aber LG Kaiserslautern NZWiSt 2018, 149 mit insoweit zustimmender Anmerkung Rebell-Houben sowie weiterer zustimmender Anmerkung von Reichling, wistra 2018, 139; wie hier zweifelnd dagegen Saliger/Schörner, StV 2018, 388, 390).

  • EGMR, 07.01.2016 - 23279/14

    Therapieunterbringung (Sicherungsverwahrung) bei schwerer psychischer Störung

    Auszug aus OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17
    Dieser Terminus wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte autonom ausgelegt, wobei er bei der Qualifikation einer Rechtsfolge die Einstufung vergleichbarer Maßnahmen in anderen Vertragsstaaten der Konvention berücksichtigt (EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 163 bei juris).

    Für die Subsumtion eines staatlichen Eingriffs unter dieses Strafbegriff hat er in seiner Rechtsprechung fünf Kriterien entwickelt (vgl. EGMR Welch / United Kingdom, 09.02.1995, Az. 17440/90, Rn. 28; EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 150 bei juris; in Form der folgenden Aufzählung bei SSW-StPO/Satzger, Art. 7 EMRK Rn. 8):.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt dieses Kriterium einen sehr gewichtigen Faktor für die Prüfung dar (EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 150, 155 bei juris).

    In seiner Rechtsprechung zur deutschen Sicherungsverwahrung hat er in ähnlicher Weise darauf abgestellt, dass deren spezialpräventive Ausrichtung in den jeweiligen Vollzugsgesetzen nicht anders umschrieben wird als diejenige der Freiheitsstrafe (EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 172 bei juris).

    (2) In seiner Rechtsprechung zur Beurteilung der Sicherungsverwahrung nach deutschem Recht hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese mit der Freiheitsstrafe verglichen und aus dem zu geringen Abstand zwischen beiden Sanktionen auf den Strafcharakter der Sicherungsverwahrung geschlossen (begründet durch EGMR NJW 2010, 2495, Rn. 127 ff.; fortgeführt z.B. in EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 164 ff. bei juris).

    Ohnehin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Stellenwert dieses Merkmals stark relativiert und betont, dass es nie der alleinige oder entscheidende Gesichtspunkt für die Einstufung als Strafe i.S.d. Art. 7 EMRK sein könne (vgl. EGMR Welch / United Kingdom, Az. 17440/90, Rn. 32; EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 150, 179 bei juris).

    Dieser Ansatz hat seinerseits die Billigung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden, der mit dem Bundesverfassungsgericht darin übereinstimmt, "dass eine schematische Parallelisierung des verfassungsrechtlichen Begriffs .Strafe' mit der Bedeutung dieses Begriffs nach der Konvention dann nicht zwingend erforderlich ist, wenn die durch die Konvention festgelegten Mindeststandards ihrem Wesen nach erfüllt sind" (EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 163 bei juris).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17
    zum Recht der nachträglichen Sicherungsverwahrung festgehalten, vgl. BVerfG Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, Rn. 141 f. Dabei hat es berücksichtigt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den in Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK enthaltenen Begriff der "Strafe" in einem weitergehenden Sinn auslegt (siehe hierzu noch unten Ziff. 2).

    An diesen Grundsätzen hat das Bundesverfassungsgericht im Bereich der strafrechtlichen Rechtsfolgen bereits rückwirkende Normierungen zur Sicherungsverwahrung (Aufhebung der Höchstdauer von zehn Jahren in § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB a.F.; nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB a.F. und § 7 Abs. 2 JGG a.F.) gemessen (BVerfGE a.a.O Rn. 166 ff. bei juris; BVerfG Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 Rn. 131 f. bei juris).

    Gleiches gilt für die Auslegung der EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BVerfG Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 Rn. 86 bei juris).

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist möglichst schonend in das nationale Rechtssystem einzupassen, weshalb sich eine unreflektierte Adaption völkerrechtlicher Begriffe verbietet (BVerfG Urteil vom 04.05.2011, Az. 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326 Rn. 94 bei juris).

  • Drs-Bund, 04.10.1962 - BT-Drs IV/650
    Auszug aus OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17
    Maßgeblich für den Gesetzgeber war dabei der Gedanke, dass sich der Verfall von Gegenständen nach seinem rechtlichen Gehalt der Strafe annähere, so dass es sachgerecht sei, ihn in der Frage der zeitlichen Geltung ebenso wie Strafen zu behandeln (vgl. BT-Drucks IV/650, S. 108 zur Begründung der entsprechenden Regelung des E 1962, die über den Gesetzesantrag vom 11. November 1965 - BT-Drucks. V/32 - in den Entwurf für das 2. StrRG einging, siehe hierzu den Zweiten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4095, S. 1, 4, 53, sowie LK/Dannecker, 12. Aufl. 2007, § 2 StGB Rn. 133).

    Deshalb wurde mit dem Verfall ein allgemeines, für das gesamte Strafrecht geltendes Rechtsfolgeninstitut geschaffen, in dem angesichts der Übernahme früherer Funktionen der Geldstrafe eine "angemessene Ergänzung" der "Strafe und insbesondere [des] Tagessatzsystem[s]" gesehen wurde: Es sei nicht sinnvoll, den Täter zu bestrafen, ihm zugleich aber den durch die Tat unrechtmäßig zugeflossenen Gewinn zu belassen (BT-Drucks IV/650, S. 241, zur Begründung der entsprechenden Regelung in §§ 109 ff. des E 1962; Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4095, S. 1, 39 ff., 72 ff.; vgl. zum Vorstehenden zudem LK/Schmidt, 12. Aufl. 2007, vor § 73 StGB Rn. 11 sowie § 73 StGB Rn. 1 f.).

    Dem hat der Gesetzgeber schon bei Einführung des Verfalls zum 1. Januar 1975 die kriminalpolitische Einsicht zugrunde gelegt, dass es nicht sinnvoll ist, den Täter zu bestrafen, ihm zugleich aber den durch die Tat unrechtmäßig zugeflossenen Gewinn zu belassen (BT-Drucks IV/650, S. 241, siehe bereits oben Ziff. 1b).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17
    genügt es hierfür nicht schon, dass eine Maßnahme an ein rechtswidriges Verhalten anknüpft (BVerfG Urteil vom 05.02.2004, Az. 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, Rn. 125 bei juris).

    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (BVerfG Urteil vom 05.02.2004, Az. 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133 Rn. 167 bei juris).

  • Drs-Bund, 23.04.1969 - BT-Drs V/4095
    Auszug aus OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17
    Maßgeblich für den Gesetzgeber war dabei der Gedanke, dass sich der Verfall von Gegenständen nach seinem rechtlichen Gehalt der Strafe annähere, so dass es sachgerecht sei, ihn in der Frage der zeitlichen Geltung ebenso wie Strafen zu behandeln (vgl. BT-Drucks IV/650, S. 108 zur Begründung der entsprechenden Regelung des E 1962, die über den Gesetzesantrag vom 11. November 1965 - BT-Drucks. V/32 - in den Entwurf für das 2. StrRG einging, siehe hierzu den Zweiten Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4095, S. 1, 4, 53, sowie LK/Dannecker, 12. Aufl. 2007, § 2 StGB Rn. 133).

    Deshalb wurde mit dem Verfall ein allgemeines, für das gesamte Strafrecht geltendes Rechtsfolgeninstitut geschaffen, in dem angesichts der Übernahme früherer Funktionen der Geldstrafe eine "angemessene Ergänzung" der "Strafe und insbesondere [des] Tagessatzsystem[s]" gesehen wurde: Es sei nicht sinnvoll, den Täter zu bestrafen, ihm zugleich aber den durch die Tat unrechtmäßig zugeflossenen Gewinn zu belassen (BT-Drucks IV/650, S. 241, zur Begründung der entsprechenden Regelung in §§ 109 ff. des E 1962; Zweiter Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, BT-Drucks. V/4095, S. 1, 39 ff., 72 ff.; vgl. zum Vorstehenden zudem LK/Schmidt, 12. Aufl. 2007, vor § 73 StGB Rn. 11 sowie § 73 StGB Rn. 1 f.).

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17
    (2) In seiner Rechtsprechung zur Beurteilung der Sicherungsverwahrung nach deutschem Recht hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese mit der Freiheitsstrafe verglichen und aus dem zu geringen Abstand zwischen beiden Sanktionen auf den Strafcharakter der Sicherungsverwahrung geschlossen (begründet durch EGMR NJW 2010, 2495, Rn. 127 ff.; fortgeführt z.B. in EGMR NJW 2017, 1007 Rn. 164 ff. bei juris).
  • LG Kaiserslautern, 20.09.2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16

    Strafverfahren: Schlechterstellung bei Einziehungsanordnung nach Revision des

    Auszug aus OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17
    e) Ob anhand der Kriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung vom 09.02.1995 (EGMR Welch / United Kingdom, Az. 17440/90) aufgestellt hat, die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB trotz der Unterschiede zum dort betrachteten britischen Drug Trafficking Offences Act 1986 als Strafe i.S.d. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK einzuordnen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner abschließenden Entscheidung (für eine solche Einordnung aber LG Kaiserslautern NZWiSt 2018, 149 mit insoweit zustimmender Anmerkung Rebell-Houben sowie weiterer zustimmender Anmerkung von Reichling, wistra 2018, 139; wie hier zweifelnd dagegen Saliger/Schörner, StV 2018, 388, 390).
  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17
    Für diese drei Gewährleistungen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass ihnen in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemeinsam ist, dass sie den Grundrechtsträger vor der Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens bewahren, weshalb in diesem Zusammenhang auch das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Vertrauensschutzgebot Wirkung entfaltet (BVerfGE Beschluss vom 14.05.1986, Az. 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, Rn. 119 bei juris).
  • BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13

    Verfall (Erlangung von nicht bloß kurzfristiger Verfügungsmacht über gestohlene

  • EuGH - 86/88 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Simatic

  • Drs-Bund, 11.11.1965 - BT-Drs V/32
  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 691/94

    Erweiterter Verfall - Vermögenseinbuße - Strafmilderungsgrund

  • OLG Bamberg, 24.10.2017 - 3 Ss OWi 1254/17

    Anforderungen an Wiedereinsetzungsgesuch bei Verteidigerverschulden

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    c) Die bei der rechtlichen Einordnung des erweiterten Verfalls als maßgeblich berücksichtigten Merkmale (vgl. BVerfGE 110, 1 ) finden sich im neuen Vermögensabschöpfungsrecht wieder (vgl. ebenso BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 -, NStZ-RR 2018, S. 241 ; BGHR StGB § 73 Abs. 1, Ansprüche Geschädigter 1 - Übergangsregelung; BGHR StGB § 73, Strafzumessung 1 - keine strafmildernde Berücksichtigung; BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, 624/17 -, juris, Rn. 17; OLG Köln, Urteil vom 23. Januar 2018 - III-1 RVs 274/17 -, juris, Rn. 13; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17 -, juris, Rn. 18-23; Heine, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 73 Rn. 7 f., 34; Lohse, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, Vorb.

    Der weitgehende Verzicht auf eine Prüfung der Entreicherung des Einziehungsbetroffenen sowie auf eine etwaige Unbilligkeit der Einziehung im Erkenntnisverfahren wird durch die Nachholung der entsprechenden Prüfung im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 StPO hinreichend kompensiert (vgl. hierzu auch BGHR StGB § 73c, Verhältnismäßigkeit 1 - bei Entreicherung ; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17 -, juris, Rn. 25 f.; Lohse, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl. 2020, Vorb. zu §§ 73 bis 76b Rn. 40).

    zu §§ 73 bis 76b Rn. 42; speziell zu § 76a Abs. 4 StGB Höft, HRRS 2018, S. 196 ; a.A. LG Kaiserslautern, Urteil vom 20. September 2017 - 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3) -, NZWiSt 2018, S. 149 unter Verweis auf die Regelung des § 111i Abs. 2 StPO; Heuchemer, in: BeckOK StGB, 48. Edition, , § 73 Rn. 1.16; Reichling, wistra 2018, S. 139 ; Satzger, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 4. Aufl. 2020, Art. 7 EMRK Rn. 10; offen gelassen von OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17 -, juris, Rn. 40-64; Saliger/Schörner, StV 2018, S. 388).

  • KG, 30.09.2020 - 4 Ws 46/20

    Selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB

    Der Senat hat für den hier zu entscheidenden Fall keine Zweifel, dass dieser rückwirkende Anwendungsbefehl verfassungsgemäß ist (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 241, 242; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17 -, juris Rn. 7 [jeweils allgemein zur Verfassungsgemäßheit der rückwirkenden Anwendung des neuen Vermögensabschöpfungsrechts]).
  • OLG Brandenburg, 22.09.2022 - 1 Ws 118/21

    Weitere Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 S. 1 StGB a.F. Entreicherung durch

    Abweichend von der zur Zeit der Entscheidung des Landgerichts Neuruppin am 9. Mai 2008 geltenden Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, die dem erkennenden Gericht bei Entreicherung ein Ermessen hinsichtlich der Verfallsentscheidung einräumte, schreibt § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn das durch die Straftat Erlangte bzw. dessen Wert nicht (mehr) im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525, 31, 95; BGH, Urteil vom 8. Mai 2019, 5 StR 95/19, zit. n. juris, dort Rn. 6; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, 1 StR 651/17, zit. n. juris, dort Rn. 57; BGH, Beschluss vom 22. März 2018, 3 StR 577/17; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018, 5 OLG 15 Ss 539/17, zit. n. juris, dort Rn. 26, OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, StraFo 2020, 393 f.), wobei die zivilrechtlichen Gesichtspunkte der verschärften Haftung gemäß § 818 Abs. 4, 819 BGB nach der Rechtsprechung bei der Auslegung von § 459g StPO keine Rolle spielen können (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2020, 2 Ws 69/19 (40/19), NStZ-RR 2021, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, ZInsO 2020, 2144; LG Bochum Beschluss vom 24. April 2020, 12 KLs 6/19, NInsO 2021, 1452 f, jew. m.w.N.).
  • OLG Nürnberg, 13.02.2020 - Ws 2/20

    Zur Vollstreckung einer Einziehungsanordnung bei Entreicherung des Betroffenen

    c) Vom zwingenden Charakter des § 459 Abs. 5 S. 1 StPO gehen auch die Strafsenate des Bundesgerichtshofs aus (BGH 1. Strafsenat, Urteil vom 15.05.2018, 1 StR 651/17, Rn. 57, juris; BGH 3. Strafsenat, Beschluss vom 22.03.2018, 3 StR 577/17, juris; BGH 4. Strafsenat, Urteil vom 27.09.2018, 4 StR 78/18, Rn. 11, juris; BGH 5. Strafsenat, Urteil vom 08.05.2019, 5 StR 95/19, Rn. 6, juris; ebenso: OLG München, Beschluss vom 19.07.2018, 5 OLG 15 Ss 539/17, Rn. 26, juris).
  • OLG Brandenburg, 17.05.2023 - 1 Ws 65/22

    Einziehung, Vollstreckung, Entreicherung, Darlegungsanforderungen

    Die Vorschrift des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung schreibt das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn das durch die Straftat Erlangte bzw. dessen Wert nicht (mehr) im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525, 31, 95; BGH, Urteil vom 8. Mai 2019, 5 StR 95/19, zit. n. juris, dort Rn. 6; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, 1 StR 651/17, zit. n. juris, dort Rn. 57; BGH, Beschluss vom 22. März 2018, 3 StR 577/17; Senatsbeschluss vom 22. September 2022, 1 Ws 118/21 (S), in: NZI 2022, 954 ff.; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018, 5 OLG 15 Ss 539/17, zit. n. juris, dort Rn. 26, OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, StraFo 2020, 393 f.), wobei die zivilrechtlichen Gesichtspunkte der verschärften Haftung gemäß § 818 Abs. 4, 819 BGB nach der Rechtsprechung bei der Auslegung von § 459g StPO keine Rolle spielen kann (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2020, 2 Ws 69/19 (40/19), NStZ-RR 2021, 63; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, ZInsO 2020, 2144; LG Bochum Beschluss vom 24. April 2020, 12 KLs 6/19, NInsO 2021, 1452 f, jew. m.w.N.).
  • OLG München, 20.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 96/18

    Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung des Verfalls - Einziehung trotz

    Insoweit wird auf die umfangreichen Ausführungen des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 19.07.2018 (Az.: 5 OLG 15 Ss 539/17, S. 4 ff.) Bezug genommen.
  • OLG Brandenburg, 17.03.2023 - 1 Ws 65/22
    Die Vorschrift des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung schreibt das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn das durch die Straftat Erlangte bzw. dessen Wert nicht (mehr) im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BT-Drucks. 18/9525, 31, 95; BGH, Urteil vom 8. Mai 2019, 5 StR 95/19, zit. n. juris, dort Rn. 6; BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, 1 StR 651/17, zit. n. juris, dort Rn. 57; BGH, Beschluss vom 22. März 2018, 3 StR 577/17; Senatsbeschluss vom 22. September 2022, 1 Ws 118/21 (S), in: NZI 2022, 954 ff.; OLG München, Beschluss vom 19. Juli 2018, 5 OLG 15 Ss 539/17, zit. n. juris, dort Rn. 26, OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, StraFo 2020, 393 f.), wobei die zivilrechtlichen Gesichtspunkte der verschärften Haftung gemäß § 818 Abs. 4, 819 BGB nach der Rechtsprechung bei der Auslegung von § 459g StPO keine Rolle spielen kann (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2020, 2 Ws 69/19 (40/19), NStZ-RR 2021, 63 ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020, Ws 2/20, ZInsO 2020, 2144 ; LG Bochum Beschluss vom 24. April 2020, 12 KLs 6/19, NInsO 2021, 1452 f, jew. m.w.N.).
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