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   OLG München, 20.04.2011 - 31 Wx 274/10   

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https://dejure.org/2011,21907
OLG München, 20.04.2011 - 31 Wx 274/10 (https://dejure.org/2011,21907)
OLG München, Entscheidung vom 20.04.2011 - 31 Wx 274/10 (https://dejure.org/2011,21907)
OLG München, Entscheidung vom 20. April 2011 - 31 Wx 274/10 (https://dejure.org/2011,21907)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Nachlasspflegschaft: Gerichtliche Weisungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitnachlasspflegern unterschiedlicher Aufgaben

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Weisung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern mit unterschiedlichen Wirkungskreisen zur Herausgabe von Unterlagen zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen von Pflichtteilsberechtigten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Nachlasspfleger - Meinungsverschiedenheiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des Nachlassgerichts bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern mit unterschiedlichen Wirkungskreisen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1427
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 46/80

    Auskunftsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Nacherben - Anwendungsbereich

    Auszug aus OLG München, 20.04.2011 - 31 Wx 274/10
    Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Auskunft "über den Bestand des Nachlasses", was den so genannten "fiktiven Nachlassbestand" einschließt (st. Rspr. und h.M., vgl. BGH NJW 1983, 487; BGH NJW 1981, 2051; Palandt/Weidlich BGB 70. Aufl. § 2324 Rn. 9 m.w.N.).
  • OLG München, 07.01.2010 - 31 Wx 154/09

    Nachlasspflegschaft: Rechtsfehlerfreie Genehmigung eines Grundstücksverkaufs zur

    Auszug aus OLG München, 20.04.2011 - 31 Wx 274/10
    10 b) Die dem Beteiligten zu 6 zugewiesene Vertretung der Erben bei den Pflichtteilsansprüchen beinhaltet insoweit insbesondere auch die Feststellung des Nachlasses - denn ohne diese kann die Berechtigung der erhobenen Pflichtteilsansprüche der Höhe nach nicht beurteilt werden - und die Verwaltung des Nachlasses - denn zur Vermeidung unnötiger Kosten kann eine ordnungsgemäße Verwaltung auch die Befriedigung von Gläubigern gebieten (vgl. OLG München NJW-RR 2010, 1593/1594).
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