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OLG München, 20.04.2011 - 31 Wx 274/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Nachlasspflegschaft: Gerichtliche Weisungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitnachlasspflegern unterschiedlicher Aufgaben
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtliche Weisung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern mit unterschiedlichen Wirkungskreisen zur Herausgabe von Unterlagen zur Erfüllung von Auskunftsansprüchen von Pflichtteilsberechtigten
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Nachlasspfleger - Meinungsverschiedenheiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Entscheidung des Nachlassgerichts bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Nachlasspflegern mit unterschiedlichen Wirkungskreisen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Weilheim, 28.10.2010 - VI 319/06
- OLG München, 20.04.2011 - 31 Wx 274/10
Papierfundstellen
- FamRZ 2011, 1427
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 46/80
Auskunftsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Nacherben - Anwendungsbereich …
Auszug aus OLG München, 20.04.2011 - 31 Wx 274/10
Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB Anspruch auf Auskunft "über den Bestand des Nachlasses", was den so genannten "fiktiven Nachlassbestand" einschließt (st. Rspr. und h.M., vgl. BGH NJW 1983, 487; BGH NJW 1981, 2051;… Palandt/Weidlich BGB 70. Aufl. § 2324 Rn. 9 m.w.N.). - OLG München, 07.01.2010 - 31 Wx 154/09
Nachlasspflegschaft: Rechtsfehlerfreie Genehmigung eines Grundstücksverkaufs zur …
Auszug aus OLG München, 20.04.2011 - 31 Wx 274/10
10 b) Die dem Beteiligten zu 6 zugewiesene Vertretung der Erben bei den Pflichtteilsansprüchen beinhaltet insoweit insbesondere auch die Feststellung des Nachlasses - denn ohne diese kann die Berechtigung der erhobenen Pflichtteilsansprüche der Höhe nach nicht beurteilt werden - und die Verwaltung des Nachlasses - denn zur Vermeidung unnötiger Kosten kann eine ordnungsgemäße Verwaltung auch die Befriedigung von Gläubigern gebieten (vgl. OLG München NJW-RR 2010, 1593/1594).