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   OLG München, 22.09.2016 - 11 W 1503/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,32028
OLG München, 22.09.2016 - 11 W 1503/16 (https://dejure.org/2016,32028)
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2016 - 11 W 1503/16 (https://dejure.org/2016,32028)
OLG München, Entscheidung vom 22. September 2016 - 11 W 1503/16 (https://dejure.org/2016,32028)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe der Anwaltsgebühren bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch beide Parteien

  • rewis.io

    Gebühren für die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG §§ 7 Abs. 2 S. 1, 17 Nr. 9; ZPO § 544
    Höhe der Anwaltsgebühren bei Einlegung der Nictzulassungsbeschwerde durch beide Parteien

  • rechtsportal.de

    RVG §§ 7 Abs. 2 S. 1, 17 Nr. 9 ; ZPO § 544
    Höhe der Anwaltsgebühren bei Einlegung der Nictzulassungsbeschwerde durch beide Parteien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Dieselbe Angelegenheit bei von beiden Parteien eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden zum BGH

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.05.2013 - VII ZR 223/11

    Gegenstandswerterhöhung bei denselben Gegenstand betreffender Revision und

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 11 W 1503/16
    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 06.12.2012 (Az.: VII ZR 223/11) die Revision der Klägerin zugelassen und die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 18.10.2011 zurückgewiesen sowie der Beklagten die Gerichtskosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt.

    Dabei sind für das Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen VII ZR 223/11 Anwaltskosten der Beklagten in Höhe von 237.714,80 EUR berücksichtigt worden.

    Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die beiden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerden und das nachfolgende Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof jeweils unter dem gleichen Aktenzeichen VII ZR 223/11 geführt worden seien.

    Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 223/11 im Rahmen der eigenen Nichtzulassungsbeschwerde und der Verteidigung gegen die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten betraf eine Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 73/10

    Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten zur Abwehr von

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 11 W 1503/16
    Maßgeblich ist, ob verschiedene Gegenstände einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden und in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können, etwa weil sie verfahrensrechtlich bereits zusammengefasst sind (BGH, Urteile vom 21.06.2011 - VI ZR 73/10 = NJW 2011, 3167; vom 08.05.2014 - IX ZR 219/13 = NJW 2014, 2126; BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - IM ZB 61/15 = AGS 2016, 61).

    Dass hierbei aufgrund der wechselseitigen Anträge verschiedene Anspruchsgrundlagen und Gründe für die beantragte Zulassung der Revision zu prüfen waren, steht der Annahme derselben Angelegenheit nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - VI ZR 73/10 -a. a. O.).

  • BGH, 17.12.2014 - VII ZR 44/14
    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 11 W 1503/16
    Die von der Beklagten gegen diese Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2014 (Az.: VII ZR 44/14) zurückgewiesen.
  • BGH, 08.05.2014 - IX ZR 219/13

    Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung mehrerer geschädigter Kapitalanleger

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 11 W 1503/16
    Maßgeblich ist, ob verschiedene Gegenstände einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden und in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können, etwa weil sie verfahrensrechtlich bereits zusammengefasst sind (BGH, Urteile vom 21.06.2011 - VI ZR 73/10 = NJW 2011, 3167; vom 08.05.2014 - IX ZR 219/13 = NJW 2014, 2126; BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - IM ZB 61/15 = AGS 2016, 61).
  • BGH, 28.03.2006 - XI ZR 388/04

    Korrektur einer fehlerhaften Kostenentscheidung des Berufungsgerichts bei

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 11 W 1503/16
    Diese fällt in der Revisionsinstanz vielmehr erst dann an, wenn das Revisionsgericht der Nichtzulassungsbeschwerde stattgibt und die Revision zulässt (BGH, Beschluss vom 28.03.2006 - XI ZR 388/04 = NJW-RR 2006, 1508; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 13. Aufl., § 544 Rn. 2; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 5).
  • BGH, 24.03.2016 - III ZB 116/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Einheitliche gebührenrechtliche Angelegenheit bei

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 11 W 1503/16
    b) Wenn ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden ist, stellt dieses in der Regel in dem jeweiligen Rechtszug eine Angelegenheit dar (BGH, Beschluss vom 24.03.2016 - III ZB 116/15 = NJW-RR 2016, 883; Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 11; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 15 Rn. 10; AnwK-RVG/N. Schneider, 7. Aufl., § 15 Rn. 82; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 15 RVG Rn. 16).
  • BGH, 17.12.2015 - III ZB 61/15

    Rechtsanwaltsvergütung: Vertretung des Klägers und des Drittwiderbeklagten in

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 11 W 1503/16
    Maßgeblich ist, ob verschiedene Gegenstände einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden und in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können, etwa weil sie verfahrensrechtlich bereits zusammengefasst sind (BGH, Urteile vom 21.06.2011 - VI ZR 73/10 = NJW 2011, 3167; vom 08.05.2014 - IX ZR 219/13 = NJW 2014, 2126; BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - IM ZB 61/15 = AGS 2016, 61).
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