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   OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09   

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https://dejure.org/2016,35431
OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09 (https://dejure.org/2016,35431)
OLG München, Entscheidung vom 22.09.2016 - 6 U 5037/09 (https://dejure.org/2016,35431)
OLG München, Entscheidung vom 22. September 2016 - 6 U 5037/09 (https://dejure.org/2016,35431)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Geschäftsführerhaftung bei Umgehung technischer Schutzmaßnahmen - Vertrieb von Adapterkarten für Spielekonsolen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Umgehung von Kopierschutz auf Konsolen: Nintendo siegt nach jahrelangem Rechtsstreit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 256
  • MMR 2017, 339
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12

    Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses: Feststellung der

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gläubiger den wegen einer Insolvenzforderung (hier das Schadensersatzverlangen der Klägerinnen zu 1) und 2) sowie den insoweit als Hilfsanspruch verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung) geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit zwar erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet sowie geprüft worden (§ 29 Abs. 1 Nr. 2, § 176 f. InsO) und bestritten geblieben ist (§ 179 Abs. 1 und 2, § 180 Abs. 2 InsO, vgl. RU Tz. 24; BGH NJW-RR 2014, 1270, LS und Tz. 9).

    Diese Voraussetzungen (im Sinne einer zwingenden Sachurteilsvoraussetzung, vgl. RU Tz. 24; BGH NJW-RR 2014, 1270 Tz. 8) sind im Streitfall indes erfüllt: Die Klägerinnen haben ihre Forderungen im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet (Klägerin zu 1) wegen Verletzung von § 95a UrhG in Höhe von EUR 995.000,-, vgl. Anl. BB 34a; Klägerin zu 2) wegen unerlaubter Handlung aus Wettbewerbsverletzung in Höhe von EUR 5.000,-, Anl. BB 34b; vgl. auch Schriftsatz vom 22.10.2015, S. 3/4 = Bl. 560/561 d.A.).

  • EuGH, 23.01.2014 - C-355/12

    Die Umgehung des Schutzsystems für eine Videospielkonsole kann unter bestimmten

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09
    Zwar finde § 95a Abs. 3 UrhG auf den Streitfall Anwendung, da wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines Videospiels, das aus einem Computerprogramm und aus anderen urheberrechtlich geschützten Werken bestehe, (auch) nach Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG und der diese Bestimmung in das nationale Recht umzusetzenden Regelung des § 95a UrhG geschützt seien (RU Tz. 44; EuGH GRUR 2014, 255 Tz. 23 - Nintendo/PC Box und 9Net).

    Gleiches gilt für die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG im Lichte des Urteils "Nintendo/PC Box und 9Net" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH GRUR 2014, 255 Tz. 23; vgl. RU Tz. 40-44).

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09
    Zudem bestehe eine persönliche Haftung des Geschäftsführers für deliktische Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft als Täter oder Teilnehmer nur, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt gewesen sei oder wenn er sie aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen (vgl. BGHZ 201, 344 Tz. 17 - Geschäftsführerhaftung m.w.N.).

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt sich die Frage, ob sich jemand als Täter (oder Teilnehmer) in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH GRUR 2011, 152 Tz. 30 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH GRUR 2011, 1018 Tz. 24 - Automobil-Onlinebörse; BGH GRUR 2014, 883 Tz. 13 - Geschäftsführerhaftung).

  • LG München I, 14.10.2009 - 21 O 22196/08

    Schutz technischer Maßnahmen: Unterlassungsanspruch gegen Adapter zur Umgehung

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 14.10.2009, Az. 21 O 22196/08, abgeändert wie folgt:.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 14.10.2009, Az. 21 O 22196/08, dahingehend abgeändert, dass es in Ziffern I.3.

  • BGH, 02.06.2005 - IX ZR 221/03

    Pflicht des Insolvenzverwalters zur Erteilung von Auskünften über den Zeitpunkt

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09
    Dies hat zur Folge, dass der Rechtsstreit auch in Richtung auf die Schadensersatzfeststel-lungs- und die vorbereitenden Auskunftserteilungsanträge der Klägerinnen wirksam aufgenommen wurde (§ 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 InsO; zur analogen Anwendung des § 180 Abs. 2 InsO auf den Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch vgl. BGH NJW-RR 2010, 1053, 1055; BGH NJW-RR 2005, 1714, 1715).
  • BGH, 18.03.2010 - I ZR 158/07

    Modulgerüst II

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09
    Dies hat zur Folge, dass der Rechtsstreit auch in Richtung auf die Schadensersatzfeststel-lungs- und die vorbereitenden Auskunftserteilungsanträge der Klägerinnen wirksam aufgenommen wurde (§ 179 Abs. 2, § 180 Abs. 2 InsO; zur analogen Anwendung des § 180 Abs. 2 InsO auf den Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch zum Schadensersatzanspruch vgl. BGH NJW-RR 2010, 1053, 1055; BGH NJW-RR 2005, 1714, 1715).
  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt sich die Frage, ob sich jemand als Täter (oder Teilnehmer) in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH GRUR 2011, 152 Tz. 30 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH GRUR 2011, 1018 Tz. 24 - Automobil-Onlinebörse; BGH GRUR 2014, 883 Tz. 13 - Geschäftsführerhaftung).
  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beurteilt sich die Frage, ob sich jemand als Täter (oder Teilnehmer) in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH GRUR 2011, 152 Tz. 30 - Kinderhochstühle im Internet I; BGH GRUR 2011, 1018 Tz. 24 - Automobil-Onlinebörse; BGH GRUR 2014, 883 Tz. 13 - Geschäftsführerhaftung).
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 28/12

    Beuys-Aktion - Urheberrechtsschutz für Werke der bildenden Kunst:

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09
    Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (RU Tz. 87; vgl. BGH GRUR 2014, 65 Tz. 24 - Beuys-Aktiori).
  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 76/11

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

    Auszug aus OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09
    Dazu rechnen Maßnahmen, über die typischerweise auf Geschäftsebene entschieden wird (RU Tz. 83; BGH a.a.O. - Geschäftsführerhaftung, Tz. 19; BGH GRUR 2016, 487 Tz. 34 f. - Wagenfeld-Leuchte II).
  • BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14

    Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines

  • BGH, 04.02.2016 - I ZR 181/14

    Energieeffizienzklasse - Wettbewerbsverstoß: Gemeinschaftsrechtliche Bestimmung

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 273/14

    Revisionsverfahren: Berücksichtigung von vor Schluss der letzten mündlichen

    Soweit die Klägerin zu 1 zu diesen Fragen in der Revisionsinstanz unter Bezugnahme auf ein Parallelverfahren zwischen den Parteien, in dem am 27. November 2014 ein Urteil des Bundesgerichtshofs (I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 = WRP 2015, 739 - Videospiel-Konsolen II) und am 22. September 2016 ein Urteil des Oberlandesgerichts München (6 U 5037/09, CR 2016, 781) ergangen ist, neuen Sachvortrag gehalten hat, kann dieser vom Senat nicht berücksichtigt werden.
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