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   OLG München, 22.10.2018 - 7 W 1592/18   

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https://dejure.org/2018,34649
OLG München, 22.10.2018 - 7 W 1592/18 (https://dejure.org/2018,34649)
OLG München, Entscheidung vom 22.10.2018 - 7 W 1592/18 (https://dejure.org/2018,34649)
OLG München, Entscheidung vom 22. Oktober 2018 - 7 W 1592/18 (https://dejure.org/2018,34649)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Klageveranlassung wegen fehlender Berufung auf Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadensersatzanspruch; Mahnbescheid; Veranlassung; Leistungsverweigerungsrecht; Abtretung; Prozesskosten

  • rechtsportal.de

    Kostenentscheidung nach Anerkenntnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.03.2005 - VIII ZB 3/04

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses bei Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts

    Auszug aus OLG München, 22.10.2018 - 7 W 1592/18
    Daraus folgt, dass es für die Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, auf ihr Verhalten vor dem Prozess ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 3/04, Rdnr. 5).

    Keinen Grund zur klageweisen Durchsetzung des streitgegenständlichen Zahlungsanspruchs hätte die Beklagte aber nur gegeben, wenn sie bereits vorprozessual gegenüber der Klägerin erklärt hätte, dass ihre Nichtzahlung auf dem Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB und damit der bislang nicht erfolgten Vorlage der Abtretungserklärung beruhe (vgl. insoweit zum vergleichbaren Fall eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB BGH, Beschluss vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 3/04, Rdnr. 6).

  • BGH, 27.06.1979 - VIII ZR 233/78

    Abschluss eines Bürgschaftsvertrages - Nichthaftung als Bürge wegen

    Auszug aus OLG München, 22.10.2018 - 7 W 1592/18
    Im Übrigen wäre der im Mahnverfahren erhobene Widerspruch aber auch so zumindest ein Indiz für einen Anlass zur Klageerhebung (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.1979, Az. VIII ZR 233/78, Rdnr. 21 a.E., Hüßtege, aaO, Rdnr. 7 zu § 93 ZPO).
  • BGH, 30.05.2006 - VI ZB 64/05

    Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

    Auszug aus OLG München, 22.10.2018 - 7 W 1592/18
    Damit war, da die Einrede nach § 410 Abs. 1 S. 1 BGB zu diesem Zeitpunkt immer noch nicht geltend gemacht worden war (dies erfolgte erst mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 14.12.2017 durch Bestreiten der Abtretung), auch unter Berücksichtigung, dass die Klage anfänglich beim örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden war, ein sofortiges Anerkenntnis iSd. § 93 ZPO nicht mehr möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 30.05.2006, Az. VI ZB 64/05, Rdnr. 22, Herget in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 4 zu § 93 ZPO).
  • LG Nürnberg-Fürth, 16.09.2020 - 2 T 5080/20

    Kostenverteilung bei übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits

    Auch deshalb erscheint es sachgerecht, dass der Zedent seine durch Abtretung erworben Forderung vor der unmittelbaren gerichtlichen Durchsetzung nochmals beim Schuldner geltend macht (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 22. Oktober 2018 - 7 W 1592/18, juris wo allerdings der Schuldner es vorprozessual unterlassen hatte, sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 BGB zu berufen).
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