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   OLG München, 22.11.2018 - 11 W 1501/18   

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https://dejure.org/2018,42442
OLG München, 22.11.2018 - 11 W 1501/18 (https://dejure.org/2018,42442)
OLG München, Entscheidung vom 22.11.2018 - 11 W 1501/18 (https://dejure.org/2018,42442)
OLG München, Entscheidung vom 22. November 2018 - 11 W 1501/18 (https://dejure.org/2018,42442)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Gerichtskostenhaftung bei Einlegung des Rechtsmittels durch Nebenintervenienten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erinnerung gegen Kostenansatz; Gerichtskosten; Haftung; Streithelfer; Antragsteller; Hauptpartei

  • rechtsportal.de

    Haftung der Hauptpartei für die Kosten des Rechtsmittels eines Streithelfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 512
  • FamRZ 2019, 630
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.09.2011 - V ZB 157/11

    Wohnungseigentumsverfahren: Behandlung der Berufungseinlegung von Hauptpartei und

    Auszug aus OLG München, 22.11.2018 - 11 W 1501/18
    Das Rechtsmittel mag ein "einheitliches" sein (zuletzt BGH, Beschl. v. 29.09.2011 - V ZB 157/11 Tz 5) - für die Frage der Kostenentscheidung bzw. hier, diejenige einer vorläufigen Gerichtskostenhaftung, kommt es darauf an, wie sich eine unterstützte Hauptpartei zu dem Rechtsmittel verhält:.
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZB 96/15

    Rechtsstellung des Nebenintervenienten; Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an

    Auszug aus OLG München, 22.11.2018 - 11 W 1501/18
    Die Parteirolle im Berufungsverfahren kommt alleine diesem zu (siehe dazu, dass der Streithelfer sich lediglich an einem fremden Prozess beteiligt, ohne selbst Partei zu werden, etwa BGH, Beschl. v. 23.08.2016 - VIII ZB 96/15 Tz 12, 15; Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 39. Aufl., § 67 Rn. 4, 10; Zöller-Heßler, ZPO, 32. Aufl., Rn. 24 vor § 511; Musielak-Weth, ZPO, 15. Aufl., § 67 Rn. 4, jew. m.w.N.).
  • OLG Köln, 10.08.2023 - 15 U 184/22
    Auch wenn die Klägerin als Hauptpartei formal selbst Partei des Rechtsmittelverfahrens geworden ist, trägt bei - wie hier - fehlender Rechtsmitteleinlegung auch durch die Hauptpartei anerkanntermaßen bei einem Unterliegen allein und ausschließlich der Streithelfer als Veranlasser (ggf. anteilig) die Kosten (OLG München v. 22.11.2018 - 11 W 1501/18, NJW-RR 2019, 512 Rn. 9; Zöller/ Althammer , ZPO, 34. Aufl. 2022, § 67 Rn. 6; Zöller/ Herget , § 101 Rn. 4 m.w.N.).
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