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   OLG München, 22.12.2010 - 20 U 3526/10   

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OLG München, 22.12.2010 - 20 U 3526/10 (https://dejure.org/2010,19080)
OLG München, Entscheidung vom 22.12.2010 - 20 U 3526/10 (https://dejure.org/2010,19080)
OLG München, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - 20 U 3526/10 (https://dejure.org/2010,19080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Verbrauchersachen: Schadensersatzanspruch eines Privatanlegers aus einem mit einem schweizer Unternehmen geschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen gegen einen in der Schweiz ansässigen Vermögensverwalter; Unterbrechung des Rechtsstreits durch definitive Nachlassstundung nach schweizerischem Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klagen gegen einen in der Schweiz ansässigen Vermögensverwalter; Unterbrechung des Rechtsstreits durch definitive Nachlassstundung nach schweizerischem Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 05.10.2010 - VI ZR 159/09

    Gerichtsstand für Verbrauchersachen nach dem LugÜ: Anspruch aus einem Vertrag;

    Auszug aus OLG München, 22.12.2010 - 20 U 3526/10
    Anders als in dem dem Urteil des BGH vom 05.10.2010, Az. VI ZR 159/09, entschiedenen Fall, sei im Streitfall in Deutschland kein Vermögensverwaltungsauftrag unterzeichnet worden, die Bestandteile der Vermögensverwaltung seien nicht einmal ansatzweise skizziert worden.

    Dies ist dann der Fall, wenn der Kläger bei dem Besuch des Vertriebsbeauftragten alles tut, was von seiner Seite her erforderlich ist, um eine auf vertraglicher Grundlage beruhende Vermögensverwaltung, den danach erfolgten Vertragsschluss sowie die getätigte Anlage herbeizuführen (BGH, Urt. v. 05.10.2010, VI ZR 159/09, Rn. 18).

    Dies wird auch daran deutlich, dass der Kläger bereits am 20.03.2003 die Auslandsbearbeitungsgebühr an den Vertriebsbeauftragten der Beklagten übergab (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2010, VI ZR 159/09, Rn. 19).

    Eine Novation, von der nur ausnahmsweise und nur dann auszugehen ist, wenn die Parteien dies unzweifelhaft zum Ausdruck bringen (BGH, Urt. v. 05.10.2010, VI ZR 159/09, Rn. 21 m.w.N.) stellt der Vertragsabschluss in Zürich nicht dar.

    Auch insoweit handelte es sich nicht um eine Novation, sondern um einen Änderungsvertrag, bei dem klargestellt wurde, dass nicht beide Anlageaufträge nebeneinander gelten sollte, sondern der Inhalt des zweiten Anlageauftrags maßgeblich sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2010, VI ZR 159/09, Rn. 21).

    Denn es genügt, dass sich die Schadenshaftung allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine Klage, die auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, eine so enge Verbindung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann; anderenfalls würde der mit Art. 13 bis 15 LugÜ beabsichtigte Schutz des Verbrauchers umgangen (BGH, Urt. v. 05.10.2010, VI ZR 159/09, Rn. 23, 26).

    Im Streitfall besteht die gebotene enge Verbindung, weil ein Verstoß gegen die Erlaubnispflicht des § 32 KWG geltend gemacht wird, die sich an Finanzdienstleister als Vertragsschließende richtet und ihnen den Abschluss von Verträgen mit Anlegern ohne Erlaubnis verbietet (BGH, Urt. v. 05.10.2010, VI ZR 159/09, Rn. 22 ff.).

  • BGH, 13.10.2009 - X ZR 79/06

    Schnellverschlusskappe

    Auszug aus OLG München, 22.12.2010 - 20 U 3526/10
    Hierfür ist entscheidend, dass es in etwa den gleichen Zielen wie die in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren dient (BGH, ZIP 2009, 2217; BAG, ZIP 2007, 2047; Stephan in HK aaO., § 343 Rn. 6).

    Ziel des Insolvenzverfahrens muss also nicht die Liquidation des Vermögens, es kann auch ein Sanierungsverfahren sein, mit dem - wie bereits im früheren deutschen Vergleichsverfahren - der Bestand des Unternehmens trotz des Vorliegens von Insolvenzgründen erhalten bleibt, sofern mit diesem Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird (BGH, ZIP 2009, 2217).

    Für die Bejahung des Vorliegens eines "Insolvenzverfahrens" i.S.d. §§ 352 Abs. 1, 343 Abs. 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob oder inwieweit der Schuldner nach der lex fori concursus die Verwaltungs-, Verfügungs- und damit auch die Prozessführungsbefugnis verliert (BGH, ZIP 2009, 2217; BAG, ZIP 2007, 2047; OLG Frankfurt, ZIP 2007, 932; Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage 2008, § 352 Rn. 6; Stephan in HK aaO., § 343 Rn. 6, § 352 Rn. 5).

    Wegen der Vergleichbarkeit der definitiven Nachlassstundung mit der Anordnung der Eigenverwaltung, der nach deutschem Recht Unterbrechungswirkung gemäß § 240 ZPO zukommt, ist es demnach auch für eine Unterbrechung nach § 352 InsO unerheblich, dass nach dem SchKG die Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis mit gewissen Einschränkungen (insbes. Art. 298 Abs. 2 SchKG) grundsätzlich beim Schuldner verbleibt (vgl. BGH, ZIP 2009, 2217 zu Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code, wonach es sogar unschädlich ist, dass die Bestellung eines Sachwalters in der Regel unterbleibt).

    Für Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code sieht einerseits das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 20.02.2007, Az. 5 U 24/05, ZIP 2007, 932, den "automatic stay" wohl als Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung nach § 352 InsO an, andererseits hat es der BGH in seinem Urteil vom 13.10.2009 (Rn. 23), Az. X ZR 79/06, ZIP 2009, 2217, ohne abschließende Klärung für unschädlich erachtet, dass im konkreten Fall eine Unterbrechungswirkung nach US-amerikanischen Recht nicht eintreten würde.

  • BAG, 27.02.2007 - 3 AZR 618/06

    Kündigungsschutzprozess - ausländisches Insolvenzverfahren

    Auszug aus OLG München, 22.12.2010 - 20 U 3526/10
    Hierfür ist entscheidend, dass es in etwa den gleichen Zielen wie die in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren dient (BGH, ZIP 2009, 2217; BAG, ZIP 2007, 2047; Stephan in HK aaO., § 343 Rn. 6).

    Für die Bejahung des Vorliegens eines "Insolvenzverfahrens" i.S.d. §§ 352 Abs. 1, 343 Abs. 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob oder inwieweit der Schuldner nach der lex fori concursus die Verwaltungs-, Verfügungs- und damit auch die Prozessführungsbefugnis verliert (BGH, ZIP 2009, 2217; BAG, ZIP 2007, 2047; OLG Frankfurt, ZIP 2007, 932; Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage 2008, § 352 Rn. 6; Stephan in HK aaO., § 343 Rn. 6, § 352 Rn. 5).

    Dabei kommt es für die Frage, ob die Beklagte zur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, auf schweizerisches Recht, hinsichtlich des Wie der Aufnahme auf deutsches Verfahrensrecht an (BAG, ZIP 2007, 2047).

  • OLG Frankfurt, 20.02.2007 - 5 U 24/05

    Unterbrechung des Rechtsstreits: Eröffnung eines Verfahrens nach Chapter 11 des

    Auszug aus OLG München, 22.12.2010 - 20 U 3526/10
    Für die Bejahung des Vorliegens eines "Insolvenzverfahrens" i.S.d. §§ 352 Abs. 1, 343 Abs. 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob oder inwieweit der Schuldner nach der lex fori concursus die Verwaltungs-, Verfügungs- und damit auch die Prozessführungsbefugnis verliert (BGH, ZIP 2009, 2217; BAG, ZIP 2007, 2047; OLG Frankfurt, ZIP 2007, 932; Münchener Kommentar, InsO, 2. Auflage 2008, § 352 Rn. 6; Stephan in HK aaO., § 343 Rn. 6, § 352 Rn. 5).

    Für Chapter 11 des US-amerikanischen Bankruptcy Code sieht einerseits das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 20.02.2007, Az. 5 U 24/05, ZIP 2007, 932, den "automatic stay" wohl als Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung nach § 352 InsO an, andererseits hat es der BGH in seinem Urteil vom 13.10.2009 (Rn. 23), Az. X ZR 79/06, ZIP 2009, 2217, ohne abschließende Klärung für unschädlich erachtet, dass im konkreten Fall eine Unterbrechungswirkung nach US-amerikanischen Recht nicht eintreten würde.

    Das Zwischenurteil ist vorliegend entsprechend §§ 280 Abs. 2, 304 Abs. 2 ZPO wie ein Endurteil anfechtbar, weil es den Kläger durch den Ausspruch der Verfahrensunterbrechung auf unbestimmte Zeit daran hindert, seine Ansprüche im Rechtsstreit weiter zu verfolgen, obwohl er der Ansicht ist, die Voraussetzungen der Unterbrechung lägen nicht vor (vgl. OLG Frankfurt, ZIP 2007, 932).

  • BGH, 07.12.2006 - V ZB 93/06

    Unterbrechung des Rechtsstreits bei Anordnung der Eigenverwaltung

    Auszug aus OLG München, 22.12.2010 - 20 U 3526/10
    Denn es tritt auch bei inländischen Insolvenzen die Unterbrechungswirkung nach § 240 ZPO ein, wenn die Eigenverwaltung des Schuldners (§ 270 InsO) angeordnet wurde, obwohl auch dort der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis und damit die Prozessführungsbefugnis behält (BGH, ZIP 2007, 249; Landfermann in HK aaO., 270 Rn. 28).

    So hat auch im streitgegenständlichen Fall die Unterbrechung den Sinn, im Nachlassverfahren dem Schuldner unter Aufsicht (Art. 298 Abs. 1 S. 1 SchKG) und evtl. Mitwirkung (Art. 298 Abs. 1 S. 2 SchKG) des Sachwalters eine Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen, wie er sich im betroffenen Rechtsstreit verhält, wobei er sicherstellen muss, dass er sich an den Interessen der Gläubiger ausrichtet und eigene Interessen zurückstellt (vgl. BGH, ZIP 2007, 249; Münchener Kommentar aaO., § 352 Rn. 6; Stephan in HK, aaO., § 352 Rn. 5).

  • LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1498/10

    Anerkennung eines brasilianischen Sanierungsverfahrens - Rechtsverfolgung im

    Die Bedeutung der Vorschrift besteht gerade darin, dass es sich nicht nach ausländischem Recht richtet, ob der Rechtsstreit im Inland unterbrochen wird, sondern nach deutschem Recht (vgl. OLG München 22.12.2010 - 20 U 3526/10 - Rn. 33, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1550/10

    Anerkennung eines brasilianischen Sanierungsverfahrens - Rechtsverfolgung im

    Die Bedeutung der Vorschrift besteht gerade darin, dass es sich nicht nach ausländischem Recht richtet, ob der Rechtsstreit im Inland unterbrochen wird, sondern nach deutschem Recht (vgl. OLG München 22.12.2010 - 20 U 3526/10 - Rn. 33, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1548/10

    Anerkennung eines brasilianischen Sanierungsverfahrens - Rechtsverfolgung im

    Die Bedeutung der Vorschrift besteht gerade darin, dass es sich nicht nach ausländischem Recht richtet, ob der Rechtsstreit im Inland unterbrochen wird, sondern nach deutschem Recht (vgl. OLG München 22.12.2010 - 20 U 3526/10 - Rn. 33, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1549/10

    Anerkennung eines brasilianischen Sanierungsverfahrens - Rechtsverfolgung im

    Die Bedeutung der Vorschrift besteht gerade darin, dass es sich nicht nach ausländischem Recht richtet, ob der Rechtsstreit im Inland unterbrochen wird, sondern nach deutschem Recht (vgl. OLG München 22.12.2010 - 20 U 3526/10 - Rn. 33, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 13 U 100/07

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

    Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 15 EUInsVO soll die Unterbrechungswirkung eines im Inland anhängigen Verfahrens gerade unabhängig von dem Recht des ausländischen Staates eintreten, in dem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird (so für § 352 InsO OLG München, Urteil vom 22.12.2010, 20 U 3526/10, BeckRS 2010, 31119).
  • LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1547/10

    Anerkennung eines brasilianischen Sanierungsverfahrens - Rechtsverfolgung im

    Die Bedeutung der Vorschrift besteht gerade darin, dass es sich nicht nach ausländischem Recht richtet, ob der Rechtsstreit im Inland unterbrochen wird, sondern nach deutschem Recht (vgl. OLG München 22.12.2010 - 20 U 3526/10 - Rn. 33, zitiert nach juris).
  • LAG Hessen, 04.08.2011 - 5 Sa 1546/10

    Anerkennung eines brasilianischen Sanierungsverfahrens - Rechtsverfolgung im

    Die Bedeutung der Vorschrift besteht gerade darin, dass es sich nicht nach ausländischem Recht richtet, ob der Rechtsstreit im Inland unterbrochen wird, sondern nach deutschem Recht (vgl. OLG München 22.12.2010 - 20 U 3526/10 - Rn. 33, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 1 U 100/07

    Auslandsinsolvenz: Unterbrechung eines anhängigen Berufungsverfahrens wegen

    Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 15 EUInsVO soll die Unterbrechungswirkung eines im Inland anhängigen Verfahrens gerade unabhängig von dem Recht des ausländischen Staates eintreten, in dem das Insolvenzverfahren durchgeführt wird (so für § 352 InsO OLG München, Urteil vom 22.12.2010, 20 U 3526/10, BeckRS 2010, 31119).
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