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   OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11   

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OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11 (https://dejure.org/2016,29022)
OLG München, Entscheidung vom 25.08.2016 - 6 U 1092/11 (https://dejure.org/2016,29022)
OLG München, Entscheidung vom 25. August 2016 - 6 U 1092/11 (https://dejure.org/2016,29022)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Zustimmung des Berechtigten zur erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung eines schutzfähigen Werks

  • kanzlei.biz

    Kein Eingriff in Nutzungsrecht durch "framenden" Link bei Zustimmung zu erstmaliger Zugänglichmachung eines geschützten Werks

  • rewis.io

    Die Realität III

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a, 97
    Rechtsfolgen der Zustimmung des Berechtigten zur erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung eines schutzfähigen Werks

  • rechtsportal.de

    UrhG §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a, 97
    Rechtsfolgen der Zustimmung des Berechtigten zur erstmaligen öffentlichen Zugänglichmachung eines schutzfähigen Werks

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Realität III

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    "Framing" verletzt keine Urheberrechte

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung wegen Wiedergabe eines Videos im Wege des so genannten Framings

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 1300
  • GRUR-RR 2016, 495
  • MMR 2017, 554
  • K&R 2016, 758
  • ZUM 2016, 993
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 09.07.2015 - I ZR 46/12

    Zur urheberrechtlichen Zulässigkeit des "Framing"

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Mit Urteil vom 09. Juli 2015 (GRUR 2016, 171 - Die Realität II) hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil vom 16. Februar 2012 aufgehoben soweit der Senat hinsichtlich der Ansprüche auf Zahlung von Schadenersatz und Freistellung von Abmahnkosten zum Nachteil der Klägerin erkannt hatte, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Dass das beanstandete Verhalten der Beklagten das klägerische Ausschließlichkeitsrecht der öffentlichen Zugänglichmachung nach §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19a UrhG nicht berührt, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2012 - mit Billigung des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 2016, 171 Tz. 12 ff. - Die Realität II; GRUR 2013, 8178 Tz. 8 f. - Die Realität I) - befunden.

    Voraussetzung für die Verletzung eines in § 15 Abs. 2 UrhG unbenannten Rechts der öffentlichen Wiedergabe eines Werks in unkörperlicher Form ist (neben einer "Handlung der Wiedergabe", vgl. EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 20 - Svensson u. a./Retriever Sverige, als welche die Bereitstellung von anklickbaren Links zu geschützten Werken auf fremden Websites zu qualifizieren ist, vgl. BGH GRUR 2016, 171 Tz. 23 - Die Realität II), dass die Wiedergabe gegenüber einer "neuen" Öffentlichkeit (d. h. einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und "recht vielen Personen", vgl. EuGH GRUR 2013, 500 Tz. 32 - ITV Broadcasting/TCV; EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 21 - Svensson u. a./Retriever Sverige) erfolgt, nämlich für ein Publikum, welches der Rechtsinhaber, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte, nicht im Blick hatte (BGH GRUR 2016, 171 Tz. 26 - Die Realität II).

    Dies ist stets der Fall, wenn sich die (nachfolgende) Wiedergabe (hier: das "framende" Linking) eines anderen technischen Verfahrens bedient, d. h. eines Verfahrens, welches sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe (hier: öffentliches Zugänglichmachen auf der Plattform "...") unterscheidet (BGH GRUR 2016, 171 Tz. 26 - Die Realität II; EuGH GRUR 2014, 1196 Tz. 14 -BestWater International/Mebes u. a.).

    Einen solchen Fall entnimmt der Bundesgerichtshof (GRUR 2016, 171 Tz. 31 - Die Realität II) der Vorabentscheidung des EuGH in dieser Sache (GRUR 2014, 1196 Tz. 14 f. - BestWater International/Mebes u. a.) -vorbehaltlich einer künftigen abschließenden Klärung der Frage - für die Konstellation, dass der Link auf ein im Internet ohne Zustimmung des Berechtigten eingestelltes Werk führt, dieses Werk mithin der Öffentlichkeit bereits anfänglich ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist.

    Die von der Klägerin verfochtene Beweislastumkehr lässt sich weder dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes noch der Vorlageentscheidung des EuGH entnehmen, wenn dort übereinstimmend ausgeführt ist, dass "die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglich gemachten geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik ... allein keine öffentliche Wiedergabe iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG darstellt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet" (so EuGH GRUR 2014, 1196 Tz. 19 - BestWater International/Mebes u. a.; BGH GRUR 2016, 171 Tz. 27 - Die Realität II, Unterstreichung hinzugefügt).

  • EuGH, 21.10.2014 - C-348/13

    BestWater International - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung -

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    In dem hierauf ergangenen Beschluss vom 21. Oktober 2014, Az. C-348/13 (GRUR 2014, 1196), hat der Europäische Gerichtshof befunden, "dass die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der "Framing"-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein keine öffentliche Wiedergabe i. S. v. Art. 3 I RL 2001/29 darstellt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet".

    Gleichwohl sei der Film, wie die Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2014, 360 Tz. 25 bis 28 - Svensson u. a./Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Tz. 15 f. - BestWater International/Mebes und Potsch) dies verlange, einem neuen Publikum zugänglich gemacht worden, wenn eine Erlaubnis des Berechtigten, ihn auf der anderen Internetseite der Öffentlichkeit frei zugänglich zu machen, nicht vorliege.

    Dies ist stets der Fall, wenn sich die (nachfolgende) Wiedergabe (hier: das "framende" Linking) eines anderen technischen Verfahrens bedient, d. h. eines Verfahrens, welches sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe (hier: öffentliches Zugänglichmachen auf der Plattform "...") unterscheidet (BGH GRUR 2016, 171 Tz. 26 - Die Realität II; EuGH GRUR 2014, 1196 Tz. 14 -BestWater International/Mebes u. a.).

    Ein in diesem Sinne neues Publikum kann indes nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2014, 1196 Tz. 14 f. - BestWater International/Mebes u. a.; GRUR 2014, 360 Tz. 25 ff. - Svensson u. a./Retriever Sverige) auch auf sonstige Weise adressiert werden.

    Einen solchen Fall entnimmt der Bundesgerichtshof (GRUR 2016, 171 Tz. 31 - Die Realität II) der Vorabentscheidung des EuGH in dieser Sache (GRUR 2014, 1196 Tz. 14 f. - BestWater International/Mebes u. a.) -vorbehaltlich einer künftigen abschließenden Klärung der Frage - für die Konstellation, dass der Link auf ein im Internet ohne Zustimmung des Berechtigten eingestelltes Werk führt, dieses Werk mithin der Öffentlichkeit bereits anfänglich ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zugänglich gemacht worden ist.

    Die von der Klägerin verfochtene Beweislastumkehr lässt sich weder dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes noch der Vorlageentscheidung des EuGH entnehmen, wenn dort übereinstimmend ausgeführt ist, dass "die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglich gemachten geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik ... allein keine öffentliche Wiedergabe iSv Art. 3 I RL 2001/29/EG darstellt, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet" (so EuGH GRUR 2014, 1196 Tz. 19 - BestWater International/Mebes u. a.; BGH GRUR 2016, 171 Tz. 27 - Die Realität II, Unterstreichung hinzugefügt).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Der Bundesgerichtshof hat sein Ersuchen auch nach der Entscheidung des EuGH in der (ebenfalls die Frage der öffentlichen Wiedergabe i. S. d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG betreffenden) Rechtssache C-466/12, GRUR 2014, 360 Tz. 14 - 32, GRUR 2014, 360 - Svensson u. a./Retriever Sverige (wonach eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der genannten Bestimmung nicht vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich seien) mit der Begründung aufrecht erhalten, es erscheine nicht hinreichend geklärt, ob eine öffentliche Wiedergabe auch für Konstellationen wie der streitgegenständlichen zu verneinen sei, bei welchen die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Website erfolge (Beschluss vom 10. April 2014, ZUM 2014, 900).

    Gleichwohl sei der Film, wie die Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2014, 360 Tz. 25 bis 28 - Svensson u. a./Retriever Sverige; GRUR 2014, 1196 Tz. 15 f. - BestWater International/Mebes und Potsch) dies verlange, einem neuen Publikum zugänglich gemacht worden, wenn eine Erlaubnis des Berechtigten, ihn auf der anderen Internetseite der Öffentlichkeit frei zugänglich zu machen, nicht vorliege.

    Voraussetzung für die Verletzung eines in § 15 Abs. 2 UrhG unbenannten Rechts der öffentlichen Wiedergabe eines Werks in unkörperlicher Form ist (neben einer "Handlung der Wiedergabe", vgl. EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 20 - Svensson u. a./Retriever Sverige, als welche die Bereitstellung von anklickbaren Links zu geschützten Werken auf fremden Websites zu qualifizieren ist, vgl. BGH GRUR 2016, 171 Tz. 23 - Die Realität II), dass die Wiedergabe gegenüber einer "neuen" Öffentlichkeit (d. h. einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und "recht vielen Personen", vgl. EuGH GRUR 2013, 500 Tz. 32 - ITV Broadcasting/TCV; EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 21 - Svensson u. a./Retriever Sverige) erfolgt, nämlich für ein Publikum, welches der Rechtsinhaber, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte, nicht im Blick hatte (BGH GRUR 2016, 171 Tz. 26 - Die Realität II).

    Ein in diesem Sinne neues Publikum kann indes nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2014, 1196 Tz. 14 f. - BestWater International/Mebes u. a.; GRUR 2014, 360 Tz. 25 ff. - Svensson u. a./Retriever Sverige) auch auf sonstige Weise adressiert werden.

  • LG München I, 02.02.2011 - 37 O 15777/10
    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 02. Februar 2011, Az. 37 O 15777/10, abgeändert.

    das Urteil des Landgerichts München I vom 02. Februar 2011, Az. 37 O 15777/10, abzuändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 259/00

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Links - Paperboy

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Vielmehr sei die Konstellation dem vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2003, 958 - Paperboy judizierten Sachverhalt betreffend das Setzen eines Deep Links auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website, welche ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthält, vergleichbar.

    Wenn das Erstgericht für seine gegenteilige Auffassung zur Abgrenzung zwischen zulässigem Linking und unzulässigem "Framing" das Kriterium der Erkennbarkeit der Fremdheit heranziehe, finde dies weder in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes GRUR 2003, 958 ff. - Paperboy eine Stütze noch sei es praktisch tragfähig und werde daher von der wohl herrschenden Ansicht im Schrifttum zu Recht abgelehnt, zumal im Falle eines "Framings" nicht der den Rahmen Setzende einen individuellen Zugriff des Nutzers auf das geschützte Werk ermögliche, sondern derjenige, der es ins Internet eingestellt und damit auch alleine darüber befunden habe, ob es der Öffentlichkeit präsentiert werde.

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 46/12

    Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Der Bundesgerichtshof hat sein Ersuchen auch nach der Entscheidung des EuGH in der (ebenfalls die Frage der öffentlichen Wiedergabe i. S. d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG betreffenden) Rechtssache C-466/12, GRUR 2014, 360 Tz. 14 - 32, GRUR 2014, 360 - Svensson u. a./Retriever Sverige (wonach eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der genannten Bestimmung nicht vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt würden, die auf einer anderen Internetseite frei zugänglich seien) mit der Begründung aufrecht erhalten, es erscheine nicht hinreichend geklärt, ob eine öffentliche Wiedergabe auch für Konstellationen wie der streitgegenständlichen zu verneinen sei, bei welchen die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Website erfolge (Beschluss vom 10. April 2014, ZUM 2014, 900).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Voraussetzung für die Verletzung eines in § 15 Abs. 2 UrhG unbenannten Rechts der öffentlichen Wiedergabe eines Werks in unkörperlicher Form ist (neben einer "Handlung der Wiedergabe", vgl. EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 20 - Svensson u. a./Retriever Sverige, als welche die Bereitstellung von anklickbaren Links zu geschützten Werken auf fremden Websites zu qualifizieren ist, vgl. BGH GRUR 2016, 171 Tz. 23 - Die Realität II), dass die Wiedergabe gegenüber einer "neuen" Öffentlichkeit (d. h. einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und "recht vielen Personen", vgl. EuGH GRUR 2013, 500 Tz. 32 - ITV Broadcasting/TCV; EuGH GRUR 2014, 360 Tz. 21 - Svensson u. a./Retriever Sverige) erfolgt, nämlich für ein Publikum, welches der Rechtsinhaber, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte, nicht im Blick hatte (BGH GRUR 2016, 171 Tz. 26 - Die Realität II).
  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14

    Bestreiten des Inhalts eines von dem bevollmächtigten Untervermittler einer

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Die Ausführungen in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 07. Juli 2016 (dort S. 2 = Bl. 139 d. A.), wonach bei ihr nicht mehr nachvollziehbar sei, zu welchem Film der aus Anlage B 3 ersichtliche Link seinerzeit geführt habe, da der damals zuständige Mitarbeiter ausgeschieden sei, sind nicht geeignet, die Klägerin zu entlasten: Dass und warum es ihr nicht möglich gewesen wäre, bei ihm entsprechende Nachfrage zu halten, zeigt sie nicht auf (zur Erkundigungspflicht der Klägerin vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016, Az. V ZR 256/14, Tz. 20 m. w. N., nachgewiesen bei juris).
  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Auch der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung GRUR 2010, 616 ff. - marionskochbuch.de befunden, dass der Betreiber einer Internetseite für die von Dritten eingestellten Inhalte verantwortlich sei, wenn er sie sich zu Eigen mache, nämlich sie derart in seinen eigenen Auftritt integriere, dass sie als eigenes Angebot erscheinen.
  • BGH, 16.05.2013 - I ZR 46/12

    Die Realität

    Auszug aus OLG München, 25.08.2016 - 6 U 1092/11
    Auf die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin hin hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. Mai 2013 (GRUR 2013, 818 - Die Realität) ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof - auf der Basis der Erwägung, dass das beanstandete "Framing" kein öffentliches Zugänglichmachen i. S. d. § 19a UrhG darstelle, indes bei einer mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG eine im nationalen Recht unbenannte Nutzungsart in Betracht komme - die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstelle, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben werde und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolge, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheide.
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 39/08

    Session-ID

  • LG München I, 10.01.2007 - 21 O 20028/05

    Urheberrechtsverletzung durch Frame

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Die Frage, ob der Rechtsinhaber der öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks zugestimmt hat, betrifft ein Tatbestandsmerkmal, das einen Eingriff in sein Ausschließlichkeitsrecht verhindert (vgl. BGHZ 185, 291 Rn. 28 - Vorschaubilder I; Fuchs/Farkas, ZUM 2016, 370, 372; Leistner in Schricker/Loewenheim aaO § 97 UrhG Rn. 25; aA OLG München, WRP 2016, 1415 Rn. 26; vgl. auch Rauer/Ettig, WRP 2016, 1319 Rn. 18).
  • OLG Hamburg, 28.02.2019 - 5 U 146/16

    Darlegungslast eines Softwareentwicklers bei Bearbeiterurheberrechten an Software

    (3) Ausgehend von diesen Fragestellungen gibt es keinen Grund, hier von dem Grundsatz (vgl. auch OLG München GRUR-RR 2016, 495, 497 Rn. 32 - Die Realität III) abzuweichen, dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen trägt, aus denen sich sein Anspruch herleitet; der Anspruchsgegner hat demgegenüber die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen (vgl. Wimmers in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 97 Rn. 349).
  • VG Schwerin, 04.05.2022 - 4 A 3080/15

    Bemessung und Steuerschuldner der Übernachtungssteuer; Satzungsbekanntmachung im

    Die Kammer hat sich im Hinblick auf die Frage nach Gestalt und Inhalt der hier in Betracht kommenden Internetseiten (Startseite der Landeshauptstadt Schwerin ohne und mit Einbeziehung eines weiterführenden Links) der sog. Wayback Machine bedient (vgl. insoweit zur Frage des Beweiswertes auch BPatG München, Beschluss vom 28. August 2018 - 29 W (pat) 571/17 -, juris Rn. 27; EuG, Urteil vom 20.10.2021, T-823/19, juris Rn. 56; OLG München, Urteil vom 25. August 2016 - 6 U 1092/11 -, juris Rn. 28).
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