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   OLG München, 26.07.2016 - 34 Wx 192/16   

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https://dejure.org/2016,26046
OLG München, 26.07.2016 - 34 Wx 192/16 (https://dejure.org/2016,26046)
OLG München, Entscheidung vom 26.07.2016 - 34 Wx 192/16 (https://dejure.org/2016,26046)
OLG München, Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 34 Wx 192/16 (https://dejure.org/2016,26046)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines US-amerikanischen Scheidungsurteils; Anforderungen an die Zustellung von Schriftstücken nach dem HZÜ

  • rewis.io

    Zustellung zwischen USA und Deutschland durch Privatperson - Anerkennungsfähigkeit eines Scheidungsurteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung eines US-amerikanischen Scheidungsurteils; Anforderungen an die Zustellung von Schriftstücken nach dem HZÜ

  • rechtsportal.de

    Anerkennung eines US-amerikanischen Scheidungsurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anerkennungsfähigkeit eines US-amerikanischen Scheidungsurteils

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 131
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.09.2011 - XII ZR 168/09

    Auslandszustellung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen: Verletzung von

    Auszug aus OLG München, 26.07.2016 - 34 Wx 192/16
    aa) Für Zustellungen im Verhältnis zwischen den USA und Deutschland gilt das Haager Übereinkommen vom 15.11.1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen - HZÜ - (BGBl 1977 II 1453; BGHZ 191, 59 Rn. 19; Zöller/Geimer § 183 Rn. 93).

    Die herrschende Meinung differenziert indessen danach, ob bei einer Auslandszustellung die Anforderungen des maßgeblichen Übereinkommens (HZÜ) gewahrt sind und bei der Zustellung nur Formvorschriften des Verfahrensrechts des Zustellungsstaates verletzt wurden (BGHZ 191, 59 m. w. N.).

    Keine Heilung ist hingegen möglich, wenn bei der Zustellung Bestimmungen des Übereinkommens selbst verletzt wurden (vgl. BGHZ 191, 59 Rn. 23, 28, 31 ff.).

    Zwar bestimmt sich die Rechtshängigkeit des ausländischen Verfahrens nach dem Recht des Urteilsstaates, mithin nach US-amerikanischem Recht (BGHZ 191, 59 Rn. 26; 120, 305/311; BGH NJW 1991, 641/642; vgl. auch Roth in Stein/Jonas § 183 Rn. 75; derselbe 23. Aufl. § 328 Rn. 92), allerdings unter Einbeziehung der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge wie dem HZÜ (BGH a. a. O.), welche keine Heilung mit tatsächlichem Zugang beim Beklagten (Antragsgegner) vorsehen.

    Dies beruht darauf, dass über die Kenntnisnahmemöglichkeit des Adressaten hinaus solche Abkommen dazu dienen, die Belange eines geordneten zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs sicherzustellen und die Zustellungsmaßstäbe in diesem Verkehr zu vereinheitlichen (BGHZ 191, 59 Rn. 31).

    In der Antragsschrift wird zwar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Zitierung -erwähnt (S. 3 Mitte), so dass deren Kenntnis vorausgesetzt werden kann, aber die wesentliche Differenzierung nach der Art des Mangels (vgl. BGHZ 191, 59) gerade nicht beachtet.

    Namentlich weicht die Rechtsauffassung des Senats nicht von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab (vgl. BGHZ 191, 59 Rn. 38).

  • BGH, 02.12.1992 - XII ZB 64/91

    Fehlerhafte Zustellung durch ausländisches Gericht

    Auszug aus OLG München, 26.07.2016 - 34 Wx 192/16
    bb) Das Übereinkommen sieht eine Heilung von Zustellungsmängeln selbst nicht vor (vgl. BGHZ 120, 305).

    Dies wird im Wesentlichen mit dem Normzweck des § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründet, der darin zu sehen ist, dem Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren (siehe BGHZ 120, 305/310; BayObLGZ 1974, 471/477; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 328 Rn. 160).

    Zwar bestimmt sich die Rechtshängigkeit des ausländischen Verfahrens nach dem Recht des Urteilsstaates, mithin nach US-amerikanischem Recht (BGHZ 191, 59 Rn. 26; 120, 305/311; BGH NJW 1991, 641/642; vgl. auch Roth in Stein/Jonas § 183 Rn. 75; derselbe 23. Aufl. § 328 Rn. 92), allerdings unter Einbeziehung der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge wie dem HZÜ (BGH a. a. O.), welche keine Heilung mit tatsächlichem Zugang beim Beklagten (Antragsgegner) vorsehen.

  • OLG München, 26.01.2012 - 34 Wx 519/11

    Ehesache: Anerkennung eines in Algerien ergangenen Scheidungsurteils bei

    Auszug aus OLG München, 26.07.2016 - 34 Wx 192/16
    Offen bleibt, ob das US-amerikanische Gericht des Staates Nevada nach deutschem Gesetz, wenn es dort im Zeitpunkt des Erlasses der ausländischen Entscheidung gälte, wenigstens konkurrierend international zuständig gewesen wäre (§ 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG; sog. Spiegelbildprinzip; Senat vom 26.1.2012, 34 Wx 519/11 = FGPrax 2012, 66/67; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 109 Rn. 3), weil der Ehemann im US-Bundesstaat Nevada seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte (vgl. § 109 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
  • BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 22/10

    Klagezustellung: Erfordernis der Zustellung an den im Rubrum der Klageschrift als

    Auszug aus OLG München, 26.07.2016 - 34 Wx 192/16
    Das findet seine Rechtfertigung darin, dass der Kläger bei einer entsprechenden Bezeichnung auch das Risiko für die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der durchgeführten Zustellung an die bezeichnete Person übernimmt (BGH NJW-RR 2011, 997 Rn. 15).
  • BGH, 28.07.1999 - VIII ZB 3/99

    Ersatzzustellung an den Hausgenossen i.S. des § 181 ZPO

    Auszug aus OLG München, 26.07.2016 - 34 Wx 192/16
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, hat die Zustellung an den Rechtsanwalt zu erfolgen, wenn der Kläger im Rubrum der Klageschrift diesen als Bevollmächtigten des Beklagten angegeben hat; in diesem Fall ist der bezeichnete Rechtsanwalt als für den Rechtszug bestellter Bevollmächtigter gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen (BGH NJW-RR 2011, 372; ähnlich bereits BGH NJW-RR 2000, 444/445; Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 172 Rn. 4; Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 172 Rn. 7).
  • BayObLG, 29.11.1974 - BReg. 2 Z 53/74
    Auszug aus OLG München, 26.07.2016 - 34 Wx 192/16
    Dies wird im Wesentlichen mit dem Normzweck des § 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründet, der darin zu sehen ist, dem Beklagten rechtliches Gehör zu gewähren (siehe BGHZ 120, 305/310; BayObLGZ 1974, 471/477; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 328 Rn. 160).
  • BGH, 08.03.2017 - XII ZB 507/16

    Betreuungssache: Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens bei

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die zur persönlichen Anhörung des Betroffenen ergangene Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2011 - XII ZB 286/11 - FamRZ 2012, 104 Rn. 25 und vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 331/16 - FamRZ 2017, 131 Rn. 7 mwN) auf die Exploration durch einen Sachverständigen nicht übertragbar.
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