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   OLG München, 26.10.2017 - 23 U 1699/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,41088
OLG München, 26.10.2017 - 23 U 1699/17 (https://dejure.org/2017,41088)
OLG München, Entscheidung vom 26.10.2017 - 23 U 1699/17 (https://dejure.org/2017,41088)
OLG München, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 23 U 1699/17 (https://dejure.org/2017,41088)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    CMR Art. 17, Art. 29, Art. 31 Abs. 1 S. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1; BGB § 254, § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1, § 305c Abs. 1; Rom I-VO Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1
    Schadensersatzanspruch wegen eines Transportschadens auf italienischer Autobahnrastanlage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Formularmäßige Vereinbarung der Pflicht des Frachtführers zum Anfahren von bewachten Parkplätzen; Haftung des Frachtführers bei Verletzung dieser Pflicht

  • rabüro.de

    Frachtführerhaftung im internationalen Straßengüterverkehr bei Ladungsdiebstahl

  • tis-gdv.de

    Diebstahl, Parkplatz, unbewachter Parkplatz, Italien, qualifiziertes Verschulden, Leichtfertigkeit

  • rewis.io

    Schadensersatzanspruch wegen eines Transportschadens auf italienischer Autobahnrastanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung der Pflicht des Frachtführers zum Anfahren von bewachten Parkplätzen

  • rechtsportal.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen; überraschende Klausel; bewachte Parkplätze; Diebstahl; Transportgut; qualifiziertes Verschulden; leichtfertiges Verhalten; Italien; Schadensersatz; Autobahnrastanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2018, 331
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.09.2010 - I ZR 39/09

    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Fahrzeug- und Ladungsdiebstahl in

    Auszug aus OLG München, 26.10.2017 - 23 U 1699/17
    Zwar kann bereits der vorsätzliche Verstoß gegen eine ausdrückliche Weisung des Versenders die unbeschränkte Haftung aus Art. 29 Abs. 1 CMR begründen (BGH, Urteil vom 30.09.2010, I ZR 39/09, juris Tz. 31).

    Liegt kein Vorsatz vor, ist vielmehr ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urteil vom 30.09.2010, I ZR 39/09, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 20.01.2005, I ZR 95/01, juris Tz. 28).

    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 30.09.2010, I ZR 39/09, juris Tz. 24; BGH, Urteil vom 17.06.2004, I ZR 263/01, juris Tz. 23).

  • BGH, 01.07.2010 - I ZR 176/08

    Grenzüberschreitender Straßengüterverkehr: Erfordernis besonderer

    Auszug aus OLG München, 26.10.2017 - 23 U 1699/17
    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (BGH, Urteil vom 01.07.2010, I ZR 176/08, juris Tz. 21).

    Dahingestellt bleiben kann, ob der Versicherungsnehmerin der Klägerin ein Mitverschulden vorzuwerfen ist, da ein Mitverschulden nach § 254 BGB nur in Betracht kommt, wenn sich die Schadensersatzpflicht nach den §§ 249 ff. BGB richtet (BGH, Urteil vom 01.07.2010, I ZR 176/08, juris Tz. 27).

  • BGH, 13.12.2012 - I ZR 236/11

    Haftung des Frachtführers: Qualifiziertes Verschulden bei Abstellen eines

    Auszug aus OLG München, 26.10.2017 - 23 U 1699/17
    Die Klägerin hat lediglich bestritten, dass es keine bewachte Parkplätze gebe, jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass es der Beklagten möglich und zumutbar gewesen wäre, das Fahrzeug auf einem bewachten Parkplatz abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2012, I ZR 236/11, juris Tz. 20).
  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 263/01

    Auslegung einer vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes

    Auszug aus OLG München, 26.10.2017 - 23 U 1699/17
    Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, Urteil vom 30.09.2010, I ZR 39/09, juris Tz. 24; BGH, Urteil vom 17.06.2004, I ZR 263/01, juris Tz. 23).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 95/01

    Mitverschulden des Absenders wegen fehlenden Hinweises auf Schadensrisiko

    Auszug aus OLG München, 26.10.2017 - 23 U 1699/17
    Liegt kein Vorsatz vor, ist vielmehr ein leichtfertiges Verhalten erforderlich, zu dem das Bewusstsein hinzukommen muss, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (BGH, Urteil vom 30.09.2010, I ZR 39/09, juris Tz. 20; BGH, Urteil vom 20.01.2005, I ZR 95/01, juris Tz. 28).
  • OLG Naumburg, 11.03.2022 - 7 U 76/21

    Diebstahl von Transportgut auf einem beleuchteten Parkplatz: Verstoß gegen

    Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten für eine gesicherte Fahrtunterbrechung es gab, um vorgeschriebene Ruhezeiten einzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 01. Juli 2010 - I ZR 176/08, Rn. 21 zitiert nach Juris; OLG München, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 23 U 1699/17, TransportR 2018, 56 Rn. 32).

    Ein bewusster Verstoß des Frachtführers oder einer in § 3 CMR genannten Person gegen eine der Sicherung des Transportgutes dienenden vertraglichen Verpflichtung bzw. Weisung kann schon für sich allein eine unbeschränkte Haftung nach Art. 29 CMR begründen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19, BGHZ 226, 262-285; BGH, Urteil vom 30. September 2010 - I ZR 39/09 -, BGHZ 187, 141; OLG München, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 23 U 1699/17, TranspR 2018, 56; OLG Celle, Urteil vom 13. Juni 2019 - 11 U 6/19 -, TransportR 2019, 428).

    Außerdem haben beide Parteien hinsichtlich der Frage der wirksamen Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Regelungen des BGB Bezug genommen, so dass hierin unter Umständen eine nachträgliche Wahl deutschen Rechts gesehen werden könnte (vgl. ebenso: OLG München, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 23 U 1699/17, TranspR 2018, 56).

    (bb) Nach diesem Maßstab stellt sich die Anweisung, Ruhepausen nur auf sicheren und gesicherten Parkplätzen durchzuführen, die hier gut sichtbar in Großbuchstaben an exponierter Stelle im Vertragstext auf Seite 2 des Transportauftrages abgedruckt war, aber keineswegs als ungewöhnlich dar (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2010 - I ZR 39/09, BGHZ 187, 141, Rdn. 28; Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 10. August 2018 - 2 U 7/18, TransportR 2020, 77; ebenso: OLG München, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 23 U 1699/17, TranspR 2018, 56, Rdn. 28; OLG Celle, Urteil vom 13. Juni 2019 - 11 U 6/19 -, juris).

    Gerade hierin unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit von der Fallkonstellation, die der von Beklagtenseite in Bezug genommenen Entscheidung des OLG München vom 26. Oktober 2017 (Geschäftsnummer 23 U 1699/17, TransportR 2018, 56, Rdn. 28) zugrunde lag.

  • OLG Düsseldorf, 04.07.2018 - 18 U 68/17
    Sie entbehrten im Übrigen - wie das OLG München (TranspR 2018, 56) entschieden habe - auch der Eindeutigkeit, was überwachte Park- und Rastanlagen bedeuteten und stellten eine überraschende Klausel dar.

    Der der Entscheidung des OLG München (TranspR 2018, 56) zu Grunde liegende Fall sei nicht vergleichbar.

    Der Senat geht des Weiteren zu Gunsten der Klägerin auch von der Wirksamkeit der Klausel in Ziffer 20 der Auftragsbedingungen, wonach sich der Transportunternehmer verpflichtet, die Lenk- und Ruhezeiten auf überwachten Park- und Rastanlagen durchzuführen, aus und sieht darin weder eine überraschende noch eine unklare Regelung (§ 305c BGB), wie sie das OLG München für die von ihm entschiedenen Fälle (TranspR 2018, 56 und TranspR 2016, 193) angenommen hat.

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