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   OLG München, 28.01.2010 - 31 Wx 59/09   

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https://dejure.org/2010,15903
OLG München, 28.01.2010 - 31 Wx 59/09 (https://dejure.org/2010,15903)
OLG München, Entscheidung vom 28.01.2010 - 31 Wx 59/09 (https://dejure.org/2010,15903)
OLG München, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - 31 Wx 59/09 (https://dejure.org/2010,15903)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Notare Bayern PDF, S. 78

    KostO § 19 Abs. 4
    Gebührenprivilegierung für Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes

  • openjur.de

    Ergänzungspflegschaft: Grundvoraussetzung für die Gebührenprivilegierung zur Fortführung eines Landwirtschaftsbetriebs mit Hofstelle; erweiternde Vorschriftsauslegung bei Gründung einer BGB-Gesellschaft

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 19 Abs. 4
    Gebührenprivilegierung für Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Gebührenprivilegierung für ein Geschäft mit dem Zweck der Fortführung eines landwirtschaftlichen Betriebes

  • Wolters Kluwer
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 19 Abs. 4
    Voraussetzungen der Gebührenprivilegierung für ein Geschäft im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 840
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 06.06.1991 - BReg. 3 Z 71/91
    Auszug aus OLG München, 28.01.2010 - 31 Wx 59/09
    11 aa) Die Regelung des § 19 Abs. 4 KostO stellt hinsichtlich der Bewertung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle eine - insoweit eng auszulegende - Sonderregelung gegenüber den für Grundstücke ansonsten geltenden Bewertungsgrundsätzen dar (vgl. BayObLGZ 1991, 200/202).

    Zwar muss die Betriebsfortführung durch die begünstigte Person nicht notwendigerweise dem Erwerbsgeschäft zeitlich unmittelbar nachfolgen (BayObLG 2001, 140/143), so dass es für die Anwendung des § 19 Abs. 4 KostO unschädlich ist, wenn der Betrieb zunächst in eine BGB-Gesellschaft eingebracht wird, gleichzeitig aber eine vollständige Nachfolgeregelung getroffen ist, durch welche die spätere Betriebsfortführung durch den Erwerber sichergestellt ist (vgl. BayObLG JurBüro 1999, 600) oder in Fällen, in denen die Betriebsfortführung durch den Erwerber wegen seines geringen Alters oder wegen seiner Berufsausbildung auf längere Zeit noch nicht möglich ist, jedoch für später fest vorgesehen ist (vgl. BayObLGZ 1991, 200/203 für den Fall, dass nach Darstellung des Vormunds der Betroffene nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung den Hof übernehmen wird).

    Einer erweiternden Auslegung der Vorschrift steht jedoch entgegen, dass es sich bei § 19 Abs. 4 KostO um eine Sonderregelung handelt, die daher eine enge Auslegung gebietet (BayObLGZ 1991, 200/202).

  • BayObLG, 06.04.1994 - 3Z BR 48/94

    § 19 Abs. 4 KostO setzt Betriebsfortführung durch den Erwerber voraus

    Auszug aus OLG München, 28.01.2010 - 31 Wx 59/09
    § 19 Abs. 4 KostO privilegiert hingegen nicht generell ein Rechtsgeschäft über landwirtschaftlichen Grundbesitz (BayObLGZ 1994, 110/112) bzw. Tätigkeiten, die auf landwirtschaftlichen Grundbesitz bezogen sind.

    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Anwendung der Privilegierung im Sinne des § 19 Abs. 4 KostO voraussetzt, dass der Betrieb von einer an dem privilegierten Geschäft beteiligten Person in eigener Verantwortung oder zumindest unter seiner fachlichen Oberaufsicht fortgeführt wird (vgl. BayObLGZ 1994, 110/112; 2001, 140/143).

    Die bloße theoretische Möglichkeit, irgendwann den Betrieb i.S.d. § 19 Abs. 4 KostO selbst zu führen, begründet die Voraussetzungen der Privilegierung nicht (BayObLGZ 1994, 110/122).

  • BayObLG, 01.07.1999 - 3Z BR 114/99

    Landwirtschaftsprivileg für eine von Übergeber und Nachfolger als Gesellschaft

    Auszug aus OLG München, 28.01.2010 - 31 Wx 59/09
    Zwar muss die Betriebsfortführung durch die begünstigte Person nicht notwendigerweise dem Erwerbsgeschäft zeitlich unmittelbar nachfolgen (BayObLG 2001, 140/143), so dass es für die Anwendung des § 19 Abs. 4 KostO unschädlich ist, wenn der Betrieb zunächst in eine BGB-Gesellschaft eingebracht wird, gleichzeitig aber eine vollständige Nachfolgeregelung getroffen ist, durch welche die spätere Betriebsfortführung durch den Erwerber sichergestellt ist (vgl. BayObLG JurBüro 1999, 600) oder in Fällen, in denen die Betriebsfortführung durch den Erwerber wegen seines geringen Alters oder wegen seiner Berufsausbildung auf längere Zeit noch nicht möglich ist, jedoch für später fest vorgesehen ist (vgl. BayObLGZ 1991, 200/203 für den Fall, dass nach Darstellung des Vormunds der Betroffene nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung den Hof übernehmen wird).
  • BayObLG, 09.07.1992 - 3Z BR 33/92

    Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 KostO

    Auszug aus OLG München, 28.01.2010 - 31 Wx 59/09
    Gesetzgeberisches Ziel der Regelung ist die Förderung der frühzeitigen Regelung der Hofnachfolge und Erhaltung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe, die vielfach seit Generationen in der Hand bäuerlicher Familien geführt werden (vgl. BayObLGZ 1992, 231/233).
  • BayObLG, 23.05.2001 - 3Z BR 54/01

    Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs zur Nutzung in eine

    Auszug aus OLG München, 28.01.2010 - 31 Wx 59/09
    Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Anwendung der Privilegierung im Sinne des § 19 Abs. 4 KostO voraussetzt, dass der Betrieb von einer an dem privilegierten Geschäft beteiligten Person in eigener Verantwortung oder zumindest unter seiner fachlichen Oberaufsicht fortgeführt wird (vgl. BayObLGZ 1994, 110/112; 2001, 140/143).
  • OLG München, 28.01.2014 - 34 Wx 576/11

    Hofnachfolge: Voraussetzung für die Kostenprivilegierung landwirtschaftlicher

    Die Hofstelle umfasst aber neben den Wirtschaftsgebäuden auch das bäuerliche Wohnhaus (h. M.; vgl. BayObLG MittBayNot 2002, 127; BGH NJW-RR 1998, 1627/1629; OLG München - 31. Zivilsenat - MittBayNot 2010, 418 = bei juris Rn. 13; Rohs/Wedewer Kostenordnung Stand August 2012 § 19 Rn. 55 b; Hartmann Kostengesetze 42. Aufl. § 19 KostO Rn. 53: "Hofstelle"; ders. 43. Aufl. § 48 GNotKG Rn. 5: "Hofstelle"; Bengel/Tiedtge in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 18. Aufl. § 19 Rn. 84 und 85; zweifelnd OLG Hamm vom 15.12.2009 - 10 W 78/09 - bei juris Rn. 20 ff., das die Frage aber letztlich offen lässt).
  • OLG Düsseldorf, 25.01.2018 - 10 W 11/18

    Kostenprivileg für die Bewertung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    Das Kostenprivileg des § 48 GNotKG ist hinsichtlich der Bewertung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle eine eng auszulegende Sonderregelung gegenüber den für Grundstücke ansonsten geltenden Bewertungsgrundsätzen (OLG München 31 Wx 59/09, Beschluss vom 28. Januar 2010, Juris Rn. 11).
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