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   OLG München, 30.07.2015 - 31 Wx 425/14   

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OLG München, 30.07.2015 - 31 Wx 425/14 (https://dejure.org/2015,19928)
OLG München, Entscheidung vom 30.07.2015 - 31 Wx 425/14 (https://dejure.org/2015,19928)
OLG München, Entscheidung vom 30. Juli 2015 - 31 Wx 425/14 (https://dejure.org/2015,19928)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Der Name des rechtlichen Vaters eines Kindes kann nicht aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater im Geburtenregister getilgt werden.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Keine Namenstilgung nach Anerkennung durch biologischen Vater

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PstG §§ 47, 48
    Tilgung des rechtlichen Vaters im Geburtenregister nach Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater führt nicht zur Tilgung des Namens des rechtlichen Vaters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anerkennung der Vaterschaft durch den biologischen Vater führt nicht zur Tilgung des Namens des rechtlichen Vaters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2015, 263
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus OLG München, 30.07.2015 - 31 Wx 425/14
    a) Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, die rechtliche Anerkennung der Elternschaft stets von der Prüfung abhängig zu machen, von wem das Kind im Einzelfall abstammt (vgl. BVerfGE 108, 82 ).

    Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen, vor allem auch einer bestehenden Ehe, auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternschaft vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 108, 82 unter Bezugnahme auf BVerfGE 79, 256 ).

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus OLG München, 30.07.2015 - 31 Wx 425/14
    Im Hinblick auf den Schutz familiärer sozialer Beziehungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und den Schutz der Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 GG ist es ausreichend, aus bestimmten tatsächlichen Umständen und sozialen Situationen, vor allem auch einer bestehenden Ehe, auf die Abstammung eines Kindes zu schließen und aufgrund dieser Vermutung die Zuweisung der rechtlichen Elternschaft vorzunehmen, wenn dies in aller Regel zu einem Zusammentreffen von leiblicher und rechtlicher Elternschaft führt (vgl. BVerfGE 108, 82 unter Bezugnahme auf BVerfGE 79, 256 ).
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus OLG München, 30.07.2015 - 31 Wx 425/14
    Insoweit ist die Vermutungsregel des § 1592 Nr. 1 BGB, die der Gesetzgeber in § 1592 Nr. 1 BGB aufgestellt hat, grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG NJW 2007, 753 ).
  • OLG Hamm, 02.10.1987 - 15 W 342/85
    Auszug aus OLG München, 30.07.2015 - 31 Wx 425/14
    a) Eine Berichtigung im Sinne der §§ 47, 48 PStG ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (OLG Hamm OLGZ 1988, 129, 133; Bornhofen in: Gaaz/Bornhofen, Personenstandsgesetz 3. Auflage PStG § 47 Rn. 7 ff).
  • OLG München, 29.06.2017 - 31 Wx 402/16

    Zur erfolglosen Beschwerde gegen eine Geburtenregistereintragung

    Insoweit erspart die Vorschrift einen Eintragungsvorgang und dient insofern der Verfahrensvereinfachung der Standesämter (OLG München FGPrax 2015, 263).
  • OLG München, 19.07.2016 - 31 Wx 403/15

    Eintrag des Vaters im Geburtenregister nach dem Günstigkeitsprinzip bei

    Insoweit erspart die Vorschrift einen Eintragungsvorgang und dient insofern der Verfahrensvereinfachung der Standesämter (OLG München FGPrax 2015, 263).
  • LG Bamberg, 14.08.2019 - 42 T 89/19

    Voraussetzungen der Berichtigung eines Zusatzes im Geburtenregister

    Eine Berichtigung im Sinne der §§ 47, 48 PStG ist die nachträgliche Änderung des Wortlauts eines durch Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossenen Eintrags in einem Personenstandsbuch durch Richtigstellung einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit (OLG München, Beschluss vom 30.7.2015 - 31 Wx 425/14; OLG Hamm OLGZ 1988, 129; Bornhofen in Gaaz/Bornhofen, PStG, 4. Aufl., § 47 Rn. 7ff).

    Da unter den Begriff der Berichtigung nicht nur die Richtigstellung von etwas Falschem, sondern auch das Hinzufügen von etwas Fehlendem fällt, muss die Unrichtigkeit von Anfang an bestehen (OLG München, Beschluss vom 30.7.2015 - 31 Wx 425/14; OLG Hamm OLGZ 1988, 129; Bornhofen in Gaaz/Bornhofen, PStG, 4. Aufl., § 47 Rn. 7ff).

  • OLG Köln, 13.08.2020 - 26 Wx 2/20

    Antrag auf Berichtigung von Vornamen in den Geburtseinträgen von Kindern Von

    Somit verbleibt selbst ein Haupteintrag, der von Anfang an unrichtig war, nach seiner Berichtigung im Register vermerkt und wird durch einen weiteren Eintrag lediglich richtig gestellt (OLG München, Beschluss vom 30.07.2015 - 31 Wx 425/14, StAZ 2016, 49 f., juris Rn. 14).
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