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   OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19   

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https://dejure.org/2019,37627
OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19 (https://dejure.org/2019,37627)
OLG München, Entscheidung vom 30.10.2019 - Verg 22/19 (https://dejure.org/2019,37627)
OLG München, Entscheidung vom 30. Oktober 2019 - Verg 22/19 (https://dejure.org/2019,37627)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Vergabeverfahren: Rechtsschutzvoraussetzungen für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschreibung; Bieter; Beschwerde; Gymnasium; Leistung; Leistungsverzeichnis; Leistungsbeschreibung; Vergabekammer; Nachprüfungsantrag; Vergabeverfahrens; Informationsschreiben; Submissionsergebniss

  • rechtsportal.de

    GWB § 173 Abs. 2 S. 1
    Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ohne Vorabinformation kein Eilrechtsschutz!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ohne Vorabinformation kein Eilrechtsschutz! (VPR 2020, 35)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 26.09.2018 - Verg 50/18

    Aufschiebende Wirkung ist nach Ablauf von zwei Wochen wiederherstellbar!

    Auszug aus OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
    Es entspricht zudem der inzwischen gefestigten und den Senat inhaltlich überzeugender Rechtsprechung, dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB gestellt werden kann, wenn nachträglich der Zuschlag droht und binnen der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB sich der Eintritt der Zuschlagsreife noch nicht durch Übersendung eines Vorabinformationsschreibens nach § 134 GWB abgezeichnet hat (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 26. Sept. 2018 - Verg 50/18: OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.8.2017 - 11 Verg 12/17).

    Insbesondere nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf kann die Frage, ob eine Antragstellung nach Ablauf der Zweiwochenfrist noch möglich ist, als geklärt betrachtet werden (vgl. Summa IBR 2019, 32, der weiter zu Recht darauf hinweist, dass es dann auch folgerichtig ist, einen "verfrühten" Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig zu halten).

  • OLG München, 05.11.2007 - Verg 12/07

    Zulässigkeit des Antrags auf Verlängerung des Zuschlagsverbots

    Auszug aus OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
    Der Senat hat mit Beschluss vom 5.11.2007 (OLG München Verg 12/07) entschieden, dass, sofern sich das Vergabeverfahren in einem Stadium befindet, in welchem es nicht oder zumindest auf absehbare Zeit nicht zu einem wirksamen Zuschlag kommen kann, ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung nicht bejaht werden kann, Zur Begründung hat der Senat angeführt, dass durch die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung verhindert werden soll, dass der öffentliche Auftraggeber nach Ablauf der Frist des § 118 Abs. 1 Satz 2 a.F. GWB vollendete Tatsachen durch Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter schafft und die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung als Zuschlagsverbot ihren Sinn verliert, wenn eine Zuschlagerteilung noch nicht zu erwarten ist.
  • OLG Naumburg, 07.03.2008 - 1 Verg 1/08

    Schutzwürdiges Interesse an einer Anordnung der Verlängerung des prozessualen

    Auszug aus OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
    Das OLG Naumburg dagegen billigte einem Antragsteller grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an einer Anordnung der Verlängerung des prozessualen Zuschlagverbots i.S. von § 118 Abs. 1 Satz 3 a.F. GWB zu und führte zur Begründung u.a. an, dass ein Antrag auf Verlängerung des prozessualen Zuschlagverbots des § 115 Abs. 1 a.F. GWB grundsätzlich bis zum Ablauf der Frist des § 118 Abs. 1 S. 2 a.F. GWB gestellt werden müsse und anderenfalls dem Antragsteller bei späterer Änderung der Sachlage keine Möglichkeit der Erlangung von Eilrechtsschutz zur Verfügung steht (OLG Naumburg Beschl. v. 07.03.2008 - 1 Verg 1/08).
  • OLG Celle, 26.04.2010 - 13 Verg 4/10

    Voraussetzungen für die Abwicklung einer Fachlosaufteilung bei öffentlicher

    Auszug aus OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
    Diese Auffassung vertritt auch das Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.08.2015 Verg 8/15) und auch das OLG Celle (OLG Celle Beschl. v. 26.04.2010, Az. 13 Verg 4/10) neigt der Auffassung des OLG München zu.
  • OLG Frankfurt, 24.08.2017 - 11 Verg 12/17

    Frist für Antrag auf Verlängerung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus OLG München, 30.10.2019 - Verg 22/19
    Es entspricht zudem der inzwischen gefestigten und den Senat inhaltlich überzeugender Rechtsprechung, dass ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch nach Ablauf der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB gestellt werden kann, wenn nachträglich der Zuschlag droht und binnen der Frist des § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB sich der Eintritt der Zuschlagsreife noch nicht durch Übersendung eines Vorabinformationsschreibens nach § 134 GWB abgezeichnet hat (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 26. Sept. 2018 - Verg 50/18: OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 24.8.2017 - 11 Verg 12/17).
  • OLG Schleswig, 05.07.2021 - 54 Verg 4/21

    "Dienstleistungsauftrag" = öffentlicher Dienstleistungsauftrag!

    Allerdings kann für einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB in Konstellationen, in denen mit einer Zuschlagserteilung nicht zu rechnen ist, das Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. Wilke in: Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. 2018, § 173, Rn. 12 ff; OLG München, Beschluss vom 30. Oktober 2019 - Verg 22/19, bei Nichtvorliegen eines Schreibens nach § 134 GWB).
  • OLG Karlsruhe, 06.09.2023 - 15 Verg 5/23

    Kommunales Wohnungsbauunternehmen ist öffentlicher Auftraggeber!

    Denn ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 173 Abs. 1 S. 3 GWB auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung setzt die begründete Erwartung voraus, dass im laufenden Beschwerdeverfahren eine anderweitige Auftragsvergabe droht (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.10.2019, Vergabe 22/19 in BeckRS 2019, 31784 Rn. 50).
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