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   OLG München, 30.11.2016 - 34 Wx 363/16   

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https://dejure.org/2016,43907
OLG München, 30.11.2016 - 34 Wx 363/16 (https://dejure.org/2016,43907)
OLG München, Entscheidung vom 30.11.2016 - 34 Wx 363/16 (https://dejure.org/2016,43907)
OLG München, Entscheidung vom 30. November 2016 - 34 Wx 363/16 (https://dejure.org/2016,43907)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren des Grundbuchamts bei Vorhandensein öffentlicher und privatschriftlicher Verfügungen von Todes wegen

  • rewis.io

    Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bei möglichen Rückständen

  • ra.de
  • notar-drkotz.de

    Löschung Dienstbarkeit durch Erben bei möglichen Rückständen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 23 Abs. 1; GBO § 35 Abs. 1
    Verfahren des Grundbuchamts bei Vorhandensein öffentlicher und privatschriftlicher Verfügungen von Todes wegen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundbuchamt kann Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments zu klären haben

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Grundbuchamt muss bei Löschungsbewilligung einer Dienstbarkeit durch Erben auch dessen Erbenstellung prüfen

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1008
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 09.02.2000 - 2Z BR 139/99

    Zur Aufklärungspflicht des Grundbuchamts

    Auszug aus OLG München, 30.11.2016 - 34 Wx 363/16
    Damit obliegt dem Grundbuchamt auch die Auslegung eines früheren gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit einer späteren in öffentlicher Form vorgenommenen Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird (BayObLG Rpfleger 2000, 266).

    bb) Das Grundbuchamt - im Rechtsmittelverfahren das Beschwerdegericht - hat ferner inhaltlich zu prüfen, ob die Bindungswirkung des früheren, offensichtlich formwirksamen Ehegattentestaments (§§ 2265, 2267, 2270 BGB) der späteren notariellen Verfügung entgegensteht (BayObLG Rpfleger 2000, 266; Meikel/Krause § 35 Rn. 149).

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