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   OLG Nürnberg, 02.08.2018 - 11 W 556/18   

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https://dejure.org/2018,24870
OLG Nürnberg, 02.08.2018 - 11 W 556/18 (https://dejure.org/2018,24870)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02.08.2018 - 11 W 556/18 (https://dejure.org/2018,24870)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02. August 2018 - 11 W 556/18 (https://dejure.org/2018,24870)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    TSG § 5; PStG § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1
    Eintragungen in Personenstandsurkunden - Offenbarungsverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang des Offenbarungsverbots gem. § 5 Abs. 1 PStG; Anspruch auf Ausstellung einer Eheurkunde ohne dem bei der Eheschließung geführten Vornamen

  • rewis.io

    Eintragungen in Personenstandsurkunden - Offenbarungsverbot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Offenbarungsverbots gem. § 5 Abs. 1 PStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1320
  • FGPrax 2018, 287
  • FamRZ 2019, 64
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 08.03.2018 - 1 W 439/17

    Grundbuchsache: Berichtigung einer Vornamenseintragung bei Geschlechtsänderung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.08.2018 - 11 W 556/18
    Gleiches gilt für das Grundbuch (KG vom 8. März 2018 - 1 W 439/17).
  • BGH, 03.02.2015 - II ZB 12/14

    Handelsregisterverfahren: Anspruch einer GmbH-Geschäftsführerin auf Löschung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.08.2018 - 11 W 556/18
    So bleiben im Handelsregister die früheren Vornamen von Gesellschaftern unverändert eingetragen (BGH DNotZ 2015, 780; OLG Schleswig, FamRB 2014, 340 m. Anm. Heinemann).
  • AG Nürnberg, 08.02.2005 - UR III 179/04
    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.08.2018 - 11 W 556/18
    Die zu Gunsten des Offenbarungsverbots ergangene Entscheidung des AG Nürnberg vom 8. Februar 2005 (BeckRS 2005, 18677) betraf die Ausstellung einer mittlerweile gesetzlich nicht mehr vorgesehenen Abstammungsurkunde und musste sich nicht mit einer gesetzlichen Regelung auseinandersetzen, die die Eintragung des zum Geburtszeitpunkt geführten Namens anordnete.
  • OLG Schleswig, 17.04.2014 - 2 W 25/14

    Geschlechtsangleichung und Vornamensänderung nach dem Transsexuellengesetz - Wie

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.08.2018 - 11 W 556/18
    So bleiben im Handelsregister die früheren Vornamen von Gesellschaftern unverändert eingetragen (BGH DNotZ 2015, 780; OLG Schleswig, FamRB 2014, 340 m. Anm. Heinemann).
  • BVerfG, 08.06.2015 - 1 BvR 1227/14

    Unaufhebbarkeit der Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 02.08.2018 - 11 W 556/18
    Dem öffentlichen Interesse an Richtigkeit und Vollständigkeit der öffentlichen Register wird der Vorrang vor dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. § 5 Abs. 1 TSG eingeräumt (in diesem Sinne auch OLG Frankfurt zu einem Antrag auf Löschung des ursprünglichen Vornamens im Geburtenregister, StAZ 2016, 45 ff.).
  • BGH, 05.05.2021 - XII ZB 189/20

    Änderung des Vornamens einer transsexuelle Person nach der Eheschließung auf der

    Die überwiegende Meinung bejaht diese Frage allerdings (OLG Nürnberg FamRZ 2019, 64, 65; OLG Rostock FamRZ 2017, 1340 f.; Kraus StAZ 2019, 85 ff.; Staudinger/Lugani BGB [2020] § 1616 Rn. 85a; aA Berkl Personenstandsrecht Rn. 1123; kritisch auch Kienemund NZFam 2018, 909); auch der Senat hat diese Auffassung einer Verfahrenskostenhilfeentscheidung zugrunde gelegt (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 - XII ZA 41/18 - juris).

    Dies führt jedoch dazu, dass das Offenbarungsverbot im Ergebnis unterlaufen wird (vgl. Kraus StAZ 2019, 85, 86; aA offensichtlich OLG Nürnberg FamRZ 2019, 64, 65).

    (3) Das Bestehen von schützenswerten Interessen der Allgemeinheit, die dies rechtfertigen könnten, erscheint zweifelhaft (vgl. Kienemund NZFam 2018, 909).

  • OLG München, 20.03.2020 - 11 Wx 65/20

    Beschwerde, Offenbarung, Ehe, Grundbuch, Zustimmung, Berichtigung, Zeitpunkt,

    Das Standesamt verwies u.a. auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 02.08.2018 (Az.: 11 W 556/18).

    Der abstrakte Grundsatz der Registerwahrheit gelte lediglich bei öffentlichen Registern mit besonderer Bedeutung für den Rechts- und Geschäftsverkehr wie z.B. dem Handesregister oder Grundbuch (vgl. auch Kommentar in NZFam 2018, 909).

    Der Senat schließt sich insofern der Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg entsprechend dessen Beschluss vom 02.08.2018 (Az.: 11 W 556/18) an, lässt aber wie dieses, insbesondere auch im Hinblick auf die geplanten Gesetzesänderungen (vgl. o.g. Referentenentwurf eines "Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags"), ebenfalls die Rechtsbeschwerde zu.

    Auch wenn die aufgezeigte Gesetzessystematik nicht von einem Vorrang des § 5 TSG vor § 57 PStG ausgeht, bleibt gleichwohl im Hinblick auf eine gebotene Interessenabwägung die bisher nicht höchstrichterlich entschiedene Streitfrage offen, ob der abstrakte Grundsatz der Registerwahrheit lediglich bei öffentlichen Registern mit besonderer Bedeutung für den Rechtsund Geschäftsverkehr wie z.B. dem Handelsregister oder Grundbuch gelte und im Übrigen eine Abwägung im Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht und dem Allgemeininteresse an der Register- und Urkundenwahrheit zu erfolgen habe (vgl. auch Kommentar von Frau Ministerialdirektorin a.D. Beate Kiendmund in NZFam 2018, 909).

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