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   OLG Nürnberg, 04.02.2016 - 2 Ws 824/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11803
OLG Nürnberg, 04.02.2016 - 2 Ws 824/15 (https://dejure.org/2016,11803)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.02.2016 - 2 Ws 824/15 (https://dejure.org/2016,11803)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 2 Ws 824/15 (https://dejure.org/2016,11803)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlass eines Sicherungshaftbefehls wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung; Wirkung des Sicherungshaftbefehls

  • rewis.io

    Zulässigkeit des Sicherungshaftbefehls bei Ausbleiben den Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 329 Abs. 3, 205
    Erlass eines Sicherungshaftbefehls wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung; Wirkung des Sicherungshaftbefehls

  • rechtsportal.de

    StPO § 329 Abs. 1 ; StPO § 112 ; StPO § 230 Abs. 2
    Erlass eines Sicherungshaftbefehls wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 285
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamm, 14.10.2008 - 3 Ws 357/08

    Haftbefehl Ausbleiben Hauptverhandlung Warnhinweis Einstellung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.02.2016 - 2 Ws 824/15
    Mit Verfügung vom 26.10.2015 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (NStZ-RR 2009, 89), den Haftbefehl (deklaratorisch) aufzuheben und Haftbefehl nach § 112 StPO zu erlassen.

    Die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 14.10.2008, NStZ-RR 2009, 89), die vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO sei der Aussetzung der Hauptverhandlung gleichzusetzen, da in beiden Fällen regelmäßig die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung erforderlich sei, so dass der Sicherungshaftbefehl auch bei einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO gegenstandslos werde, vermag nicht zu überzeugen.

  • OLG Hamm, 12.03.1992 - 3 Ws 118/92
    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.02.2016 - 2 Ws 824/15
    Dies ist etwa der Fall, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt wird (Löwe-Rosenberg/Becker, StPO, 26. Auflage, § 230 Rn. 37; SK-StPO/Deiters 5. Auflage, § 230 Rn. 30; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 230 Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.1992 - 3 Ws 118/92 -, juris).
  • OLG Nürnberg, 04.02.2016 - 1 Ws 12/16

    Wirksamkeit eines Hauptverhandlungshaftbefehls trotz zeitgleicher oder späterer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.02.2016 - 2 Ws 824/15
    Die Wirkung des Haftbefehls des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 06.10.2015 endete nicht mit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO sondern besteht weiter fort (so auch der erste Strafsenat im Beschluss vom 04.02.2016, 1 Ws 12/16).
  • OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis

    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Vorgehensweise der Strafkammer, die ihren Haftbefehl vom 30.03.2016 sowohl auf § 112 StPO als auch auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt hat, zulässig war und ob (die Zulässigkeit einmal unterstellt) der Haftbefehl - soweit er auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt wurde - durch die mit Beschluss vom 13.05.2016 erfolgte Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO gegenstandslos wurde (so OLG Hamm NStZ-RR 2009, 89; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 230 Rn. 23; aA: OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 285).
  • OLG Nürnberg, 04.02.2016 - 1 Ws 12/16
    Ein zeitlich mit oder nach Erlass eines Haftbefehls nach § 230 StPO ergangener Einstellungsbeschluss nach § 205 StPO macht den Haftbefehl nicht unwirksam (so auch der 2. Strafsenat im Beschluss vom 04.02.2016, Az. 2 Ws 824/15).
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