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   OLG Nürnberg, 08.09.2011 - 7 UF 883/11   

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https://dejure.org/2011,5220
OLG Nürnberg, 08.09.2011 - 7 UF 883/11 (https://dejure.org/2011,5220)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.09.2011 - 7 UF 883/11 (https://dejure.org/2011,5220)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08. September 2011 - 7 UF 883/11 (https://dejure.org/2011,5220)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    § 1752 Abs. 1 BGB; §§ 59 Abs. 2, 17 FamFG

  • openjur.de

    Minderjährigenadoptionsverfahren: Beschwerdeberechtigung bei Antragsablehnung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Absehen vo einem eigenen Rechtsmittel

  • Deutsches Notarinstitut

    FamFG § 17; FamFG § 59 Abs. 2; BGB § 1752 Abs. 1
    Keine Berechtigung des Anzunehmenden Beschwerde einzulegen, wenn der Antrag auf Annahme eines Minderjährigen als Kind zurückgewiesen wird

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde des Anzunehmenden gegen die Ablehnung einer Minderjährigenadoption

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1752 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 2; FamFG § 17
    Zulässigkeit der Beschwerde des Anzunehmenden gegen die Ablehnung einer Minderjährigenadoption

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1295
  • FamRZ 2012, 804
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 15.11.1999 - 11 Wx 113/99
    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.09.2011 - 7 UF 883/11
    Diese Unterschiede zeigen, dass es sich bei dem Minderjährigenadoptionsverfahren und dem Volljährigenadoptionsverfahren um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt und das Volljährigenadoptionsverfahren nicht als ein "Weniger" im Minderjährigenadoptionsverfahren enthalten ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768; OLG Hamm FamRZ 2001, 859; Staudinger-Frank aaO § 1772 Rn 5).
  • OLG Hamm, 14.09.2000 - 15 W 270/00

    Verbrauch des Namensbestimmungsrechts für später adoptierte Kinder von Ehegatten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 08.09.2011 - 7 UF 883/11
    Diese Unterschiede zeigen, dass es sich bei dem Minderjährigenadoptionsverfahren und dem Volljährigenadoptionsverfahren um unterschiedliche Verfahrensgegenstände handelt und das Volljährigenadoptionsverfahren nicht als ein "Weniger" im Minderjährigenadoptionsverfahren enthalten ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768; OLG Hamm FamRZ 2001, 859; Staudinger-Frank aaO § 1772 Rn 5).
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