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   OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15   

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https://dejure.org/2016,44505
OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15 (https://dejure.org/2016,44505)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 (https://dejure.org/2016,44505)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10. Oktober 2016 - 14 U 1168/15 (https://dejure.org/2016,44505)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 93, 94, 97, 98, 1120; ZVG § 55 Abs. 2
    Keine Zubehöreigenschaft einer sog. Aufdach-Photovoltaikanlage bei ausschließlicher Einspeisung des Stroms ins öffentliche Netz

  • RA Kotz

    Aufdachsolaranlage als Bestandteil oder Zubehör des Grundstücks

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    §§ 93, 94 Abs. 1 Satz 1, 94 Abs. 2, 97, 98, 1120 BGB, § 55 Abs. 2 ZVG
    Rechtliche Einordnung einer sog. Aufdachsolaranlage als Bestandteil oder Zubehör des Grundstücks

  • rewis.io

    Zur rechtlichen Einordnung einer Aufdachsolaranlange bezüglich eines Grundstücks

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigentumsverhältnisse an einer sog. Aufdach-Solaranlage

  • rechtsportal.de

    Eigentumsverhältnisse an einer sog. Aufdach-Solaranlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wem gehört die Dach-Photovoltaikanlage?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Photovoltaikanlage unter bestimmten Voraussetzungen kein wesentlicher Bestandteil

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Auf-Dach-Solaranlage bleibt eigenständige bewegliche Sache

Besprechungen u.ä. (2)

  • fc-heidelberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Aufdach-Photovoltaikanlage ist doch kein Zubehör!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufdachsolaranlage ist weder wesentlicher Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks! (IVR 2017, 93)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 24
  • Rpfleger 2017, 351
  • BauR 2017, 602
  • BauR 2017, 886
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Oldenburg, 27.09.2012 - 12 W 230/12

    Bestimmung des Geschäftswertes für die Eintragung einer Vormerkung unter

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15
    Dementsprechend werden Aufdachphotovoltaikanlagen in der Regel nicht als wesentlicher Bestandteil angesehen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 12 W 230/12, juris Rn. 4; LG Passau, Beschluss vom 28.02.2012 - 2 T 22/12, juris Rn. 10; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - 6 K 2607/08, juris Rn. 27; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2011 - 6 K 1963/11, juris Rn. 24; Fischer/Klindworth in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage 2012, §§ 929-930 Rn. 162 f.; Kappler, ZfIR 2012, 264, 266; Welsch/Woinar, NotBZ 2014, 161, 163).

    (3) Der Senat teilt aber nicht die in der bisherigen Rechtsprechung und in der Literatur vertretene Auffassung, sogenannte Aufdachsolaranlagen seien Zubehör auch dann, wenn sie ohne größeren Aufwand vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden können und wenn der erzeugte Strom nicht für das Gebäude selbst verwendet wird (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 12 W 230/12, juris Rn. 5; LG Passau, Beschluss vom 28.02.2012 - 2 T 22/12, juris Rn. 8 ff.; Schmidt in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 97 Rn. 23; Fritzsche in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 40. Edition, Stand: 01.08.2016, § 97 Rn. 18; Goldbach, ZfIR 2014, 37, 38 und ZfIR 2014, 787, 788; Stöber, ZVG, 6. Auflage 2016, § 20 Rn. 3, der die Frage jedoch "nicht [für] sicher geklärt" hält; Stresemann in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 97 Rn. 33; Vieweg in: Herberger/Martinek/Rüßmann, u. a., jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 97 Rn. 24; a. A. Welsch/Woinar, NotBZ 2014, 161, 163: Einordnung als einfacher Bestandteil oder als schlichte bewegliche Sache, wenn der erzeugte Strom ausschließlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, ähnlich auch Stresemann a. a. O. FN 118; nach Fischer/Klindworth in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage 2012, §§ 929-930 Rn. 163 sollen abhängig vom Ausmaß des Eingriffs in die Substanz des bestehenden Daches und einer durch den Wiederabbau erfolgenden Zerstörung die Umstände des Einzelfalls entscheidend sein).

    Der auf eine Streitwertbeschwerde hin ergangene Beschluss des OLG Oldenburg vom 27.09.2012 - 12 W 230/12 - befasst sich mit dem zwischen der Hauptsache und dem Zubehör notwendigen Abhängigkeitsverhältnis nicht und stellt diesbezüglich keinen abstrakten Rechtssatz auf, von dem der Senat abweichen würde.

  • LG Passau, 28.02.2012 - 2 T 22/12

    Photovoltaikanlage als Zubehör eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15
    Dementsprechend werden Aufdachphotovoltaikanlagen in der Regel nicht als wesentlicher Bestandteil angesehen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 12 W 230/12, juris Rn. 4; LG Passau, Beschluss vom 28.02.2012 - 2 T 22/12, juris Rn. 10; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - 6 K 2607/08, juris Rn. 27; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2011 - 6 K 1963/11, juris Rn. 24; Fischer/Klindworth in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage 2012, §§ 929-930 Rn. 162 f.; Kappler, ZfIR 2012, 264, 266; Welsch/Woinar, NotBZ 2014, 161, 163).

    (3) Der Senat teilt aber nicht die in der bisherigen Rechtsprechung und in der Literatur vertretene Auffassung, sogenannte Aufdachsolaranlagen seien Zubehör auch dann, wenn sie ohne größeren Aufwand vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden können und wenn der erzeugte Strom nicht für das Gebäude selbst verwendet wird (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 12 W 230/12, juris Rn. 5; LG Passau, Beschluss vom 28.02.2012 - 2 T 22/12, juris Rn. 8 ff.; Schmidt in: Erman, BGB, 14. Auflage 2014, § 97 Rn. 23; Fritzsche in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Bamberger/Roth, 40. Edition, Stand: 01.08.2016, § 97 Rn. 18; Goldbach, ZfIR 2014, 37, 38 und ZfIR 2014, 787, 788; Stöber, ZVG, 6. Auflage 2016, § 20 Rn. 3, der die Frage jedoch "nicht [für] sicher geklärt" hält; Stresemann in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 97 Rn. 33; Vieweg in: Herberger/Martinek/Rüßmann, u. a., jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 97 Rn. 24; a. A. Welsch/Woinar, NotBZ 2014, 161, 163: Einordnung als einfacher Bestandteil oder als schlichte bewegliche Sache, wenn der erzeugte Strom ausschließlich in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, ähnlich auch Stresemann a. a. O. FN 118; nach Fischer/Klindworth in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage 2012, §§ 929-930 Rn. 163 sollen abhängig vom Ausmaß des Eingriffs in die Substanz des bestehenden Daches und einer durch den Wiederabbau erfolgenden Zerstörung die Umstände des Einzelfalls entscheidend sein).

    Dass ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück bereits nach seiner objektiven Beschaffenheit, etwa nach der Ausrichtung des Dachs des Wohngebäudes, dauerhaft für den gewerblichen Betrieb der Solarstromerzeugung eingerichtet sein kann (so aber LG Passau, Beschluss vom 28.02.2012 - 2 T 22/12, juris Rn. 14), vermag der Senat nicht zu erkennen.

  • BGH, 09.10.2013 - VIII ZR 318/12

    Zur Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen beim Kauf einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15
    Denn zum einen ist die genannte Entscheidung - ebenso wie das frühere zu § 438 I Nr. 3 BGB ergangene Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12 - zur Auslegung des (in § 634a I Nr. 2 BGB verwendeten) Tatbestandsmerkmals "Bauwerk" ergangen und hat dabei ausdrücklich deutlich gemacht, dass die technische Anlage selbst als Bauwerk angesehen werden könne, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile im Sinne der §§ 93, 94 BGB handeln müsse (BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13, juris Rn. 29).

    Denn letztlich hat die Anlage, die an ihrem konkreten Ort nur deshalb montiert worden ist, weil es dem Betreiber zweckdienlich erschien, für das Gebäude keine Funktion (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12, juris Rn. 21), während das Dach des Gebäudes der Photovoltaikanlage, die Strom auch an anderen Orten (im Freien) und an andere stationäre oder mobile Haltevorrichtungen montiert erzeugen könnte, als Verankerungsplattform dient und damit eine untergeordnete Rolle spielt.

  • BGH, 02.11.1982 - VI ZR 131/81

    Kraftfahrzeugpark - § 97 BGB, Kraftfahrzeugpark ist nicht Zubehör des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15
    Auch wenn der Begriff des wirtschaftlichen Zwecks, der eine gewerbliche Nutzung nicht erfordert, weit auszulegen ist und von daher auch einer gemischten Nutzung des Grundstücks bzw. des Gebäudes zu Wohnzwecken einerseits und als räumlicher Ausgangspunkt für das Einspeisen von Solarstrom in das öffentliche Stromnetz andererseits nicht entgegensteht, ist es doch erforderlich, dass zwischen der Hauptsache und dem Zubehör ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das durch Überordnung der Hauptsache (des Grundstücks bzw. des Gebäude) und Unterordnung der Hilfssache (Zubehör) gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 02.11.1982 - VI ZR 131/81, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 19.03.1965 - V ZR 270/62, juris Rn. 16).

    Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Wert und die Nutzbarkeit eines gewerblich genutzten Grundstücks wesentlich von der Aufrechterhaltung der Verbindung des Betriebsinventars mit dem Grundstück abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1982 - VI ZR 131/81, juris Rn. 17).

  • BGH, 02.06.2016 - VII ZR 348/13

    Zur Verjährung von Mängelansprüchen bei Auf-Dach-Photovoltaikanlagen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15
    (4) Eine andere sachenrechtliche Einordnung der Photovoltaikanlage ist auch nicht im Hinblick darauf veranlasst, dass der Bundesgerichtshof eine Qualifizierung der Anlage selbst als Bauwerk für möglich hält (BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13, juris Rn. 28).

    Denn zum einen ist die genannte Entscheidung - ebenso wie das frühere zu § 438 I Nr. 3 BGB ergangene Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12 - zur Auslegung des (in § 634a I Nr. 2 BGB verwendeten) Tatbestandsmerkmals "Bauwerk" ergangen und hat dabei ausdrücklich deutlich gemacht, dass die technische Anlage selbst als Bauwerk angesehen werden könne, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile im Sinne der §§ 93, 94 BGB handeln müsse (BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 348/13, juris Rn. 29).

  • OLG Düsseldorf, 24.11.1993 - 11 U 46/93
    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15
    Im Hinblick auf § 1120 BGB, aber auch im Rahmen des § 55 II ZVG bemisst sich die Zubehöreigenschaft nach den §§ 97, 98 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.1993 - 11 U 46/93, juris Rn. 38).
  • BGH, 19.03.1965 - V ZR 270/62

    Betrieb einer Tankstelle auf einem an das Hausgrundstück des Betreibers

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15
    Auch wenn der Begriff des wirtschaftlichen Zwecks, der eine gewerbliche Nutzung nicht erfordert, weit auszulegen ist und von daher auch einer gemischten Nutzung des Grundstücks bzw. des Gebäudes zu Wohnzwecken einerseits und als räumlicher Ausgangspunkt für das Einspeisen von Solarstrom in das öffentliche Stromnetz andererseits nicht entgegensteht, ist es doch erforderlich, dass zwischen der Hauptsache und dem Zubehör ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das durch Überordnung der Hauptsache (des Grundstücks bzw. des Gebäude) und Unterordnung der Hilfssache (Zubehör) gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 02.11.1982 - VI ZR 131/81, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 19.03.1965 - V ZR 270/62, juris Rn. 16).
  • BGH, 08.11.2013 - V ZR 155/12

    Zwangsversteigerung: Auslegung von Zuschlagsbeschlüssen; Unwirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15
    Zwar hat der Beklagte als Ersteher bei - hier gegebener - Wirksamkeit des Zuschlags das Eigentum am Grundstück (§ 90 I ZVG) und an den Gegenständen, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat (§ 90 II ZVG), durch rechtsgestaltenden Hoheitsakt unabhängig vom Eigentum des Vollstreckungsschuldners und ohne Rücksicht auf guten oder bösen Glauben erworben (BGH, Urteil vom 08.11.2013 - V ZR 155/12, juris Rn. 16), so dass sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, der Beklagte habe Kenntnis von ihrem Sicherungseigentum an der Photovoltaikanlage gehabt.
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.09.2011 - 6 K 1963/11

    Vorsteuerabzug bei Austausch eines asbesthaltigen Daches für Photovoltaikanlage -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15
    Dementsprechend werden Aufdachphotovoltaikanlagen in der Regel nicht als wesentlicher Bestandteil angesehen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 12 W 230/12, juris Rn. 4; LG Passau, Beschluss vom 28.02.2012 - 2 T 22/12, juris Rn. 10; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2011 - 6 K 2607/08, juris Rn. 27; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2011 - 6 K 1963/11, juris Rn. 24; Fischer/Klindworth in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage 2012, §§ 929-930 Rn. 162 f.; Kappler, ZfIR 2012, 264, 266; Welsch/Woinar, NotBZ 2014, 161, 163).
  • BGH, 03.12.1998 - VII ZR 109/97

    Formularmäßige Verkürzung der Gewährleistungsfrist in einem Ingenieurvertrag;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 10.10.2016 - 14 U 1168/15
    Die für das Verständnis der in den § 438 I Nr. 3, § 634a I Nr. 2 BGB verwendeten Begrifflichkeit entwickelten Grundsätze, die dem Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern von Kauf- und Werkverträgen Rechnung tragen, können nicht unbesehen für die sachenrechtliche Zuordnung herangezogen werden, die in erster Linie die Erhaltung wirtschaftlicher Werte und die Sicherheit des Rechtsverkehrs im Blick hat (BGH, Urteil vom 03.12.1998 - VII ZR 109/97, juris Rn. 13 f.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 6 K 2607/08

    Vorsteuerabzug bei Austausch eines asbesthaltigen Daches für Photovoltaikanlage -

  • OLG Karlsruhe, 19.09.2017 - 12 U 70/17

    Zwangsvollstreckung: Bindung des Rechtsnachfolgers an einen nach Veräußerung der

    Die Drittwiderspruchsklage ist jedoch deshalb unschlüssig, weil die Solaranlage - es handelt sich um eine bewegliche Sache und nicht um einen Grundstücksbestandteil (OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.09.2012 - 12 W 230/12 -, Rn. 4 - juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 - juris) - entweder noch immer im Eigentum des Ehemannes der Klägerin steht (dazu siehe unten Ziff. 6), oder zwar Eigentum der Klägerin ist, aber gem. § 265 Abs. 2 ZPO einer prozessualen Mithaftung unterliegt, aufgrund derer die Klägerin der Vollstreckung nicht widersprechen kann (dazu siehe unten, Ziff. 4, 5).

    Soweit die Klägerin hingegen mit Schriftsatz vom 13.09.2017 geltend macht, die Solaranlage stehe - entgegen dem bisherigen Klagevortrag - seit ihrer Anschaffung im Jahr 2010 im Miteigentum der Klägerin (zusammen mit ihrem Ehemann) und falle - da vor Rechtshängigkeit erworben - nicht unter § 265 Abs. 2 ZPO, da sie als bewegliche Sache eigentumsrechtlich gesondert zu betrachten sei, ist der Klägerin in rechtlicher Hinsicht zuzugeben, dass eine sog. Auf-Dach-Photovoltaikanlage kein Grundstücksbestandteil ist (OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 - 14 U 1168/15 - juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. September 2012 - 12 W 230/12 -, Rn. 3, juris; J. Schmidt in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 97 BGB, Rn. 23 m.N.; Vieweg in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 97 BGB, Rn. 24).

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