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   OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15   

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OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15 (https://dejure.org/2015,30079)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11.09.2015 - 7 UF 451/15 (https://dejure.org/2015,30079)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 11. September 2015 - 7 UF 451/15 (https://dejure.org/2015,30079)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zum Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung, wenn der Ausgleichspflichtige zum Todeszeitpunkt wieder verheiratet war.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aufgrund einer betrieblichen Versorgungszusage

  • rewis.io

    Teilhabe an Hinterbliebenenversorgung bei erneuter Heirat des Ausgleichspflichtigen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    §§ 20, 25, 30 VersAusglG
    Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung aufgrund einer betrieblichen Versorgungszusage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung bei Wiederheirat des Ausgleichspflichtigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung bei Wiederheirat des Ausgleichspflichtigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 94
  • FamRZ 2016, 550
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.10.1996 - XII ZB 188/94

    Berechnung des Ehezeitanteils an einer Betriebsrente

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15
    Nach Ansicht des Gerichts sind die Grundsätze in der Entscheidung des BGH, abgedruckt in FamRZ 97, Seite 166, auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar.

    Für den Beginn der Betriebszugehörigkeit ist grundsätzlich auf die tatsächliche Zugehörigkeit zu einem Betrieb abzustellen (BGH FamRZ 1991, 1417; FamRZ 1997, 166).

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 165/88

    Versorgungsausgleich bei privater betrieblicher Altersversorgung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15
    Als Zeiten der Betriebszugehörigkeit gelten darüber hinaus sogenannte gleichgestellte Zeiten, die sich auch aus Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei einem vom Versorgungsträger verschiedenen Arbeitgeber ergeben können (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth a.a.O., Rn. 32 zu § 45 VersAusglG; BGH FamRZ 1991, 1416).
  • OLG Hamm, 07.06.2004 - 4 UF 50/04

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich betreffend eine betriebliche

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15
    Für die Berücksichtigung als Zeit der Betriebszugehörigkeit ist weitere Voraussetzung, dass sich die Anrechnungszeit auch auf die Höhe auf den Versorgungsanspruch auswirkt (vgl. BGH a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 2004, 1731).
  • BGH, 13.04.2011 - XII ZB 122/09

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausschluss einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15
    Diese Regelung ist wirksam (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 916; BGH FamRZ 2011, 961; FamRZ 2006, 326).
  • BGH, 04.10.1990 - XII ZB 164/88

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15
    Da die P... B... und die Beteiligte S... H... an dem damaligen Verfahren nicht förmlich bzw. nicht beteiligt waren, entfaltet die damaligen Entscheidung ihnen gegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Borth a.a.O. Rn 932; Johannsen/Henrich/Holzwarth a.a.O. Rn 17 zu § 25 VersAusglG; BGH FamRZ 1991, 175, FamRZ 1989, 370 - jeweils zum alten Recht).
  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15
    Nicht erhöhend wirkt sich z.B. bei einem endgehaltbezogenen Anrecht eine nach Ende der Ehezeit eingetretene Gehaltssteigerung aus, die auf einem Karrieresprung beruht (BGH FamRZ 1997, 285).
  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 208/87

    Beteiligung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15
    Da die P... B... und die Beteiligte S... H... an dem damaligen Verfahren nicht förmlich bzw. nicht beteiligt waren, entfaltet die damaligen Entscheidung ihnen gegenüber keine Bindungswirkung (vgl. Borth a.a.O. Rn 932; Johannsen/Henrich/Holzwarth a.a.O. Rn 17 zu § 25 VersAusglG; BGH FamRZ 1991, 175, FamRZ 1989, 370 - jeweils zum alten Recht).
  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96

    Inanspruchnahme des Prozeßbürgen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15
    Allerdings kann die Beteiligte B... H... auch nicht doppelte Zahlung verlangen (vgl. BGH NJW 1997, 2601; NJW 1990, 2756; NJW 1993, 1111; Götz in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Rn. 20 zu § 717 ZPO).
  • BGH, 07.12.2005 - XII ZB 39/01

    Rechtsfolgen einer Wiederverheiratungsklausel im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15
    Diese Regelung ist wirksam (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 916; BGH FamRZ 2011, 961; FamRZ 2006, 326).
  • BGH, 01.04.2015 - XII ZB 701/13

    Versorgungsausgleich: Entziehung der betrieblichen Altersversorgung des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 11.09.2015 - 7 UF 451/15
    Auch wenn sich hierdurch eine Reduzierung der bei Erreichen der regelmäßigen Altersgrenze möglichen Versorgung ergeben haben sollte - in Betracht kommt insbesondere, dass sich der Steigerungssatz bis auf 75 % erhöht hätte -, bliebe dies ohne Auswirkung, weil im Versorgungsausgleich der Grundsatz gilt, dass ein Anrecht nur dann und nur soweit ausgeglichen werden kann, als es im Zeitpunkt der Ausgleichsentscheidung auch tatsächlich existiert (BGH FamRZ 2015, 998).
  • OLG Köln, 09.03.2012 - 27 UF 9/12

    Geltendmachung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • OLG Frankfurt, 20.05.2016 - 4 UF 323/15

    Familienrecht: Ausgleich nach Scheidung - Teilhabeanspruch - Schuldnerverzug -

    Der Höhe nach ist die von den Antragsgegnerinnen an die Antragstellerin zu gewährende Teilhabe an der der Hinterbliebenen als zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes lebenden Ehefrau zustehenden Versorgung in mehrfacher Hinsicht beschränkt, vergl. OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 550ff.
  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 486/15

    Herabsetzung des Anspruchs auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch

    Die Sozialversicherungsbeiträge sind daher nach einhelliger Auffassung hier nicht abzuziehen (OLG Nürnberg FamRZ 2016, 550, 553; BT-Drucks. 16/10144 S. 67; Palandt/Brudermüller BGB 76. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; BeckOGK/Fricke [Stand: 1. Mai 2017] § 25 VersAusglG Rn. 30; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: 1. Februar 2017] § 25 VersAusglG Rn. 8a; MünchKommBGB/Ackermann-Sprenger 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 18; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 17; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 5 Rn. 19; Wick Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 740; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 849).
  • BGH, 22.06.2022 - XII ZB 584/18

    Versorgungsausgleichssache: Wirksamkeit der Bestimmungen in einer

    Es ist freilich streitig, ob kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG iVm § 1585 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Teilhabeanspruch gemäß § 25 VersAusglG zwingend die vorschüssige Zahlungsweise für eine Hinterbliebenenrente anzuordnen ist (vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 11. September 2015 - 7 UF 451/15 - juris Rn. 120; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 745; Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 27) oder ob sich der Versorgungsträger auch gegenüber dem Teilhabeanspruch auf eine in seiner Versorgungsordnung für die Hinterbliebenenversorgung vorgesehene nachschüssige Zahlungsweise berufen kann, weil dem Gesetz nicht die Intention entnommen werden könne, den geschiedenen Ausgleichsberechtigten in Bezug auf die Zahlungsweise besser zu stellen als den verwitweten Hinterbliebenen (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2022, 354; OLG Schleswig FamRZ 2021, 1285, 1291 f.; OLG Hamm FamRZ 2019, 1692, 1693; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 15; Noe/Steffens NZFam 2018, 150 ff.).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.2018 - 2 UF 113/16

    Versorgungsausgleich: Anspruch einer Witwe auf Teilhabe an der

    Dies hat zu Folge, dass das Familiengericht die Höhe der Ausgleichsansprüche nach der Scheidung von Amts wegen feststellt und selbst an bezifferte Anträge der Beteiligten nicht gebunden ist (OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 550, 551 f. m.w.N.).
  • OLG Schleswig, 12.03.2021 - 15 UF 75/20

    Anspruch der ausgleichsberechtigten Person gegen den Versorgungsträger auf

    (1) Teilweise wird vertreten, dass im Zusammenhang mit der Prüfung eines Anspruchs auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung auch die Belange des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen seien (OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 550; Borth, Versorgungsausgleich, 8. Auflage, 2017, Kapitel 5, Rn. 24; abweichend jedoch Kapitel 5, Rn. 31 Ziffer (4)).

    aa) Nach einer Ansicht hat der Versorgungsträger die Ausgleichsrente auch dann monatlich im Voraus zu entrichten, wenn dessen Versorgungsregelungen eine Zahlung erst zum Monatsende vorsehen (OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 550; Wick, Der Versorgungsausgleich, 4. Auflage, 2017, Rn. 745; Holzwarth in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage, 2020, § 25, Rn. 27; wohl auch Borth, Anm. zu OLG Hamm, FamRZ 2019, 1692).

  • OLG Hamm, 09.05.2019 - 2 UF 189/18

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    obergerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob von dem Berechtigten die Zahlung der Hinterbliebenenrente gemäß den §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 1585 Abs. 1 S. 2 BGB monatlich im Voraus verlangt werden kann (so Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschl. v. 23.02.2012 - 5 UF 76/11, FamRZ 2012, 1723-1726, juris Rn. 40; OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.09.2015 - 7 UF 451/15, FamRZ 2016, 550-554, juris 120) oder ob für die Fälligkeit der Rentenzahlung die Satzung des Versorgungsträgers maßgeblich ist (so OLG Frankfurt a.M. Beschlüsse vom 20.05.2016 - 4 UF 323/15, FamRZ 2017, 33-37, juris Rn. 26; vom 21.07.2011 - 3 UF 24/11, FamRZ 2012, 640, juris Rn. 11 f.).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2023 - 6 UF 193/22

    Teilhabeanspruch nach § 25 Abs. 1 VersAusglG

    Auch eine Abwägung der Belange des Einzelfalls im Übrigen unter Berücksichtigung der Belange der weiteren Beteiligten (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12. März 2021 - 15 UF 75/20 -, Rn. 78 ff; OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. September 2015 - 7 UF 451/15 -, Rn. 104, juris; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, VersAusglG § 25 Rn. 35, beck-online) führt nicht zu dem Ergebnis, dass der Ausgleich der Anrechte auszuschließen ist.
  • OLG Frankfurt, 02.05.2016 - 4 UF 99/99
    Der Höhe nach ist die von den Antragsgegnerinnen an die Antragstellerin zu gewährende Teilhabe an der der Hinterbliebenen als zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes lebende n Ehefrau zustehenden Versorgung in mehrfacher Hinsicht beschränkt, vergl. OLG Nürnberg, FamRZ 2016, 550ff.
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