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   OLG Nürnberg, 17.08.2018 - 15 W 86/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,24869
OLG Nürnberg, 17.08.2018 - 15 W 86/18 (https://dejure.org/2018,24869)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.08.2018 - 15 W 86/18 (https://dejure.org/2018,24869)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17. August 2018 - 15 W 86/18 (https://dejure.org/2018,24869)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GNotKG § 46 Abs. 2, § 83 Abs. 1 S. 1
    Überprüfung des Grundstückswertes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung des Geschäftswerts für die Eigentumsumschreibung an einem Grundstück auf Grund einer Schenkung

  • rewis.io

    Überprüfung des Grundstückswertes

  • notar-drkotz.de

    Grundbuchkosten bei Eigentumsübertragung an Grundstück

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GNotKG § 46
    Ermittlung des Geschäftswerts für die Eigentumsumschreibung an einem Grundstück auf Grund einer Schenkung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestimmung des Grundstückswerts: Kein gesetzliches Rangverhältnis!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 03.05.2016 - 34 Wx 7/16

    Geschäftswertfestsetzung des Grundbuchamts für Eigentumsübertragung nach

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.08.2018 - 15 W 86/18
    Soweit sich aus der Entscheidung des OLG München vom 03.05.2016 - 34 Wx 7/16 - (oder aus einer der Folgeentscheidung) etwas Gegenteiliges ergeben sollte, folgt der Senat dieser Auffassung nicht.
  • BGH, 23.11.1962 - V ZR 148/60

    Bewertung eines Hausgrundstücks

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.08.2018 - 15 W 86/18
    Schätzungen sind ihrem Wesen nach dabei einer exakten Begründung nicht zugänglich (BGH, Urteil vom 23.11.1962 - V ZR 148/60 -, abgedruckt in: MDR 1963, 396).
  • BayObLG, 09.02.1984 - 1 Z 86/83
    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.08.2018 - 15 W 86/18
    Bei der Berechnung anhand der Brandversicherungssumme kommt hinzu, dass diese im Ergebnis auf der individuellen Einschätzung des Gebäudewertes zum Zeitpunkt des Abschlusses der Brandversicherung beruht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.02.1984 - 1 Z 86/83 -, abgedruckt in: JurBüro 1984, 904) und der Vervielfältiger sich nach einer groben Gebäudearteinteilung richtet.
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