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   OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15   

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OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15 (https://dejure.org/2015,35020)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.11.2015 - 12 W 2249/15 (https://dejure.org/2015,35020)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17. November 2015 - 12 W 2249/15 (https://dejure.org/2015,35020)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Eintragung der Änderung des Vereinszwecks von "Ausübung des Schieß- und Bogensports" in "Ausübung des Bogensports"

  • rewis.io

    Änderung des Vereinszwecks

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 33 Abs. 1 Satz 2
    Voraussetzungen der Eintragung der Änderung des Vereinszwecks von "Ausübung des Schieß- und Bogensports" in "Ausübung des Bogensports"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Änderung des Zweckes des Vereins erfordert Änderung des den Charakter des Vereins festlegenden obersten Leitsatzes der Vereinstätigkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Änderung des Zweckes des Vereins erfordert Änderung des den Charakter des Vereins festlegenden obersten Leitsatzes der Vereinstätigkeit

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2016, 159
  • NZG 2016, 155
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BayObLG, 25.01.2001 - 3Z BR 319/00

    Änderung des Vereinszwecks in der Satzung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15
    Eine Änderung des Zweckes des Vereins im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert eine Änderung des den Charakter des Vereins festlegenden obersten Leitsatzes der Vereinstätigkeit, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260).

    Vereinszweck im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260; Arnold in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. § 33 Rn. 3; Schöpflin in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB § 33 Rn. 7).

    d) Eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert damit, dass sich der "Charakter" und damit die grundsätzliche Zweckrichtung des Vereins ändert (BayObLG NJW-RR 2001, 1260; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht 12. Aufl. Rn. 583).

    Hierfür reicht es nicht aus, wenn die Ziele des Vereins unter Aufrechterhaltung der bisherigen Leitidee dem Wandel der Zeit angepasst und mit anderen Mitteln verfolgt werden; ebenfalls genügt es nicht, wenn der Vereinszweck - unter Aufrechterhaltung der bisherigen grundsätzlichen Zweckrichtung - lediglich ergänzt oder beschränkt wird (BayObLG NJW-RR 2001, 1260; Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. § 33 Rn. 3; Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 2186).

    Diese Auslegung hat objektiv, lediglich aus dem Inhalt der Satzung heraus zu erfolgen; Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260; OLG Nürnberg MDR 2015, 961).

    Hierbei muss er, ohne die prinzipielle Zielrichtung des Vereins aufzugeben, einzelne Teile der Satzung ohne Rücksicht auf Außenseitermeinungen sachgerecht den veränderten Verhältnissen anpassen können (BayObLG NJW-RR 2001, 1260).

    die Änderung des bisherigen Zwecks, den Anspruch einer Volksgruppe und der einzelnen Landsleute auf Rückerstattung des geraubten Vermögens und die sich daraus ergebenden Entschädigungsansprüche zu vertreten, in den neuen Zweck, die Rückgabe konfiszierten Vermögens auf der Basis einer gerechten Entschädigung zu vertreten (BayObLG NJW-RR 2001, 1260),.

  • BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85

    Mehrheit für Änderung des Vereinszwecks; Auslegung der Satzung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15
    Eine Änderung des Zweckes des Vereins im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB erfordert eine Änderung des den Charakter des Vereins festlegenden obersten Leitsatzes der Vereinstätigkeit, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260).

    In dieser unterschiedlichen Regelung kommt zum Ausdruck, dass es sich bei der Zweckänderung um eine Entscheidung von so grundlegender Bedeutung für den Verein und die Mitglieder handelt, dass sie von der Mehrheit grundsätzlich nicht beschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245).

    Derartige Satzungsbestimmungen gelten für eine Änderung des Vereinszwecks beinhaltende Satzungsänderungen jedoch nur dann, wenn sich dies aus ihrem Wortlaut oder Sinn unzweideutig ergibt (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; Ellenberger in: Palandt, BGB 74. Aufl. § 33 Rn. 3 m.w.N.).

    Vereinszweck im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260; Arnold in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. § 33 Rn. 3; Schöpflin in: Bamberger/Roth, BeckOK-BGB § 33 Rn. 7).

    Bei der Feststellung des Vereinszwecks ist zu beachten, dass Vereinssatzungen häufig nicht zwischen der eigentlichen - prinzipiell indisponiblen - Zweckbestimmung des Vereins und der - wenn auch mit qualifizierter Mehrheit - grundsätzlich disponiblen näheren Darstellung von Aufgaben und einzuschlagenden Wegen unterscheiden, vielmehr den im allgemeinen Sprachgebrauch weit ausgedehnten Begriff des "Zweckes" nicht in rechtlich differenziertem Sinne verwenden (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245).

    Diese Auslegung hat objektiv, lediglich aus dem Inhalt der Satzung heraus zu erfolgen; Willensäußerungen oder Interessen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245; BayObLG NJW-RR 2001, 1260; OLG Nürnberg MDR 2015, 961).

    die Änderung des Zwecks eines Vereins zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und der Wirtschaftskriminalität, der bisher im Interesse von Unternehmen, freiberuflich Tätigen und Verbrauchern tätig war, mit Rücksicht auf die Anforderungen der Klagebefugnis nach § 13 UWG a.F. dahingehend, dass die Verbraucher aus der satzungsmäßigen Zielbeschreibung gestrichen werden (BGH, Beschluss vom 11.11.1985 - II ZB 5/85, BGHZ 96, 245),.

  • LG Bremen, 12.07.1989 - 2 T 375/89
    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15
    die Erweiterung des bisherigen Zwecks, die Kenntnis des Werkes eines Bildhauers in der Öffentlichkeit zu verbreiten und zu vertiefen sowie darüber hinaus im Bewusstsein der Allgemeinheit das Verständnis für Bildhauerkunst in Geschichte und Gegenwart zu fördern, dahingehend, dass in Verfolgung dieses Anliegens auch die sonstige Förderung und Unterstützung des Künstlers, z. B. bei dem Erwerb von Kunstwerken und der Durchführung von Baumaßnahmen, Vereinszweck sein soll (LG Bremen Rpfleger 1989, 415),.
  • BGH, 17.01.1957 - II ZR 239/55

    Verein. Zweckänderung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15
    die Änderung des bisherigen Zwecks, die Gesundheit und körperliche Gewandtheit der Mitglieder durch Turnen und Jugendspiele zu fördern, in den neuen Zweck, die Mitglieder durch planmäßige Pflege der Leibesübungen körperlich und seelisch im Geiste des Nationalsozialismus zu erziehen (BGH, Urteil vom 17.01.1957 - II ZR 239/55, BGHZ 23, 122),.
  • BGH, 30.11.1967 - II ZR 3/66

    Unmöglichkeit des Vereinszwecks

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15
    die Änderung des bisherigen Zwecks der Förderung des Kleingartenwesens (der infolge Bebauung tatsächlich unmöglich geworden und auf untergeordnete Restaufgaben, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens, zusammengeschrumpft war) durch Finanzierung, Erstellung und Betrieb einer vereinseigenen Entwässerungsanlage (BGH, Urteil vom 30.11.1967 - II ZR 3/66, BGHZ 49, 175),.
  • OLG Hamm, 14.04.1980 - 15 W 61/79
    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15
    wenn ein genossenschaftlicher Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften sein satzungsmäßiges Betätigungsfeld um die Unterhaltung eines Sicherungsfonds erweitert und die Kosten durch hohe Beiträge auf die Mitglieder umlegt (OLG Hamm OLGZ 1980, 326),.
  • OLG Frankfurt, 30.07.1998 - 1 U 97/97

    Anspruch auf Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die vollständige

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15
    die Aufgabe einer bereits lange nicht mehr bestehenden und anerkannten Gemeinnützigkeit (OLG Frankfurt OLGR 1999, 165),.
  • OLG Hamm, 19.09.2012 - 8 AktG 2/12

    Verein, Verschmelzung, Beschluss, Mehrheit

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15
    die Verschmelzung des Vereins mit einem anderen Verein, ohne dass dabei bisherige Vereinszwecke aufgegeben oder im Rahmen der geänderten Verhältnisse nach der Fusion unmöglich gemacht werden (OLG Hamm NZG 2013, 388),.
  • BGH, 19.02.2013 - II ZR 169/11

    Vereinsrecht: Auflösung der Ruderabteilung eines Sportvereins als Verstoß gegen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15
    die Beeinflussung des Vereinszwecks, durch sorgfältige Pflege des Sports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beizutragen sowie durch den Sport Zusammengehörigkeit unter seinen Mitgliedern zu fördern, durch den Umstand, dass der Verein zur Ausübung einer bestimmten Sportart (hier: Rudern) eine entsprechende Abteilung nicht weiterhin unterhält (BGH, Urteil vom 19.02.2013 - II ZR 169/11, NJW-RR 2013, 604),.
  • OLG Zweibrücken, 17.12.2012 - 3 W 93/12

    Vereinsregistereintragung: Anmeldung einer Satzungsneufassung anstelle einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15
    die Änderung des bisherigen Zwecks der Förderung von Sport-, Ausbildungs- und Freizeitmaßnahmen, die von einem Behindertensportverband durchgeführt und unterstützt werden, auf die ideelle und finanzielle Förderung dieses Behinderten- und Rehabilitationsportverbandes, seiner Mitgliedsvereine und weiterer Organisationen, die den Behindertensport fördern (OLG Zweibrücken NZG 2013, 907).
  • OLG Zweibrücken, 04.07.2013 - 3 W 68/13

    Erforderliche Mehrheit bei Änderung des Satzungszwecks eines Vereins

  • OLG Nürnberg, 20.05.2015 - 12 W 882/15

    Vereinsregistersache: Auslegung einer Vereinssatzung; Voraussetzungen einer

  • BGH, 24.10.1988 - II ZR 311/87

    Richterliche Inhaltskontrolle hinsichtlich interner Normen eines Vereins oder

  • OLG Hamm, 12.08.2010 - 15 W 377/09

    Prüfungsbefugnis des Registergerichts hinsichtlich einer Vereinssatzung

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 214/19

    Zur Erforderlichkeit der Allstimmigkeit der Vereinsmitglieder für

    Diese Auslegung hat objektiv, lediglich aus dem Inhalt der Satzung heraus zu erfolgen; Willensäußerungen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (OLG Nürnberg RPfleger 2016, 159).
  • OLG Nürnberg, 05.10.2022 - 12 W 2303/22

    Anforderungen an die Änderung des Vereinszwecks

    - die Änderung der Satzung eines Schützenvereins dahin, dass an Stelle der Ausübung des "Schieß- und Bogensports" lediglich noch die Ausübung des "Bogensports" Vereinszweck ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. November 2015 - 12 W 2249/15 -, juris),.
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - 3 Wx 196/19

    Auslegung der Satzung eines Vereins hinsichtlich Änderung der Regelung zum

    Diese Auslegung hat objektiv, lediglich aus dem Inhalt der Satzung heraus zu erfolgen; Willensäußerungen der satzungsbeschließenden Vereinsmitglieder oder sonstige, dem Satzungsinhalt nicht zu entnehmende Umstände spielen für die Auslegung keine Rolle (OLG Nürnberg RPfleger 2016, 159).
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