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   OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08   

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OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08 (https://dejure.org/2008,24647)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08 (https://dejure.org/2008,24647)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18. März 2008 - 2 St OLG Ss 12/08 (https://dejure.org/2008,24647)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Vorlagefrage zur Verwirklichung des Tatbestands des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Öffentliche Verwendung des stilisierten Keltenkreuzes ohne konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung des Tatbestands des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen durch das Tragen eines stilisierten Keltenkreuzes ohne tatsächlichen Hinweis auf die verbotene Organisation; Verhinderbarkeit der Einbürgerung eines Kennzeichens von verbotenen ...

  • Judicialis

    StGB § 86 Abs. 1 Nr. 2; ; StGB § 86a Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 86a Abs. 2 Satz 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 31.07.2002 - 3 StR 495/01

    Armdreieck der Hitlerjugend als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08
    Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 31.7.2002 (3 StR 495/01; BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186 = NStZ 2003, 31) entgegen BayObLG vom 7.12.1998 (5 St RR 151/98; NStZ 1999, 190) und OLG Dresden vom 19.6.2000 (2 Ss 177/00, NStZ-RR 2001, 42) lediglich entschieden, dass es für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln ähnlich" im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, nicht darauf ankommt, dass das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.

    An seinem Beschluss vom 25.10.1995 (NStZ 1996, 81), auf den das Oberlandesgericht Bamberg im Beschluss vom 18.9.2007 (a.a.O.) Bezug nimmt, hat der BGH seit seinem Beschluss vom 31.7.2002 (a.a.O.) nicht mehr festgehalten, soweit die Entscheidung vom 25.10.1995 dahin verstanden werden könnte, dass das Kennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben müsse.

    Ob dadurch zur Verwirklichung des objektiven Tatbestands ein Hinweis auf die verbotene Organisation oder ein Hinzutreten sonstiger auf die verbotene Organisation hinweisender Umstände entbehrlich wird, klärt die Entscheidung des BGH vom 31.7.2002 (a.a.O.) jedenfalls nicht explizit.

    So vertritt Sternberg-Lieben (in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. [2006] § 86 a Rn. 2, 6) trotz Kenntnis der BGH-Entscheidung vom 31.7.2002 (a.a.O.) unter Hinweis auf OLG Karlsruhe (NStZ-RR 1998, 10) weiterhin die Auffassung, dass sich das Keltenkreuz nur bei Verwendung mit einem konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation dem § 86a StGB zuordnen lasse.

    Das OLG Bamberg (a.a.O.) sieht sich mithin keineswegs durch die Entscheidung des BGH vom 31.7.2002 (a.a.O.) an einer einschränkenden Auslegung des § 86 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gehindert.

    Der Senat sieht nach all dem die Frage, ob der objektive Tatbestand des § 86a Abs. 1 Abs. 1 StGB generell keiner einschränkenden Auslegung unterliegt, durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31.07.2002 (3 StR 495/01; BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186 = NStZ 2003, 31) als noch nicht abschließend entschieden an.

    Dagegen ist nach dem sprachlichen Aussagegehalt des Tatbestandsmerkmals "zum Verwechseln ähnlich" ein spezifisches Wissen des Betrachters, das ihm über den reinen Wahrnehmungsvorgang hinaus eine politische, historische oder juristische Einordnung des Wahrgenommenen ermöglicht, nicht erforderlich (BGH NJW 2002, 3186 m.w.N.).

    Nach Ansicht des Senats ist (in Konsequenz von BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186) für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands des Verwendens des stilisierten Keltenkreuzes (bzw. des zum Verwechseln ähnlichen Kennzeichens) der verbotenen VSBD/PdA ein zusätzlicher Hinweis auf die verbotene Organisation bzw. ein Umstand, der auf diese Vereinigung hindeutet, nicht erforderlich.

    Bereits im Beschluss vom 31.7.2002 (BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186) hat der BGH in den Gründen ausgeführt, es lasse sich (gegen das Argument der Wiederbelebung der verfassungswidrigen Organisation) nicht einwenden, dass die öffentliche Zurschaustellung weithin unbekannter Symbole nicht geeignet sei, Aufregung in der Bevölkerung zu verursachen.

    Nach den vom BGH (BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186) aufgestellten Grundsätzen, die nach Ansicht des Senats aus den dargelegten Gründen auch auf die öffentliche Verwendung (eines zum Verwechseln ähnlichen) stilisierten Keltenkreuzes übertragbar sind, kommt es nicht darauf an, dass das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat, denn eine Differenzierung nach dem Bekanntheitsgrad hätte auch hier nachteilige Folgen für die Rechtssicherheit und wäre als strafbarkeitsbegründendes Kriterium ungeeignet.

  • OLG Karlsruhe, 20.03.1997 - 3 Ss 128/96
    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08
    Der Senat sieht sich jedoch hieran durch die Entscheidungen des BayObLG vom 30.7.1998 (5St RR 87/98), des OLG Karlsruhe vom 20.3.1997 (NStZ-RR 1998, 10) und des OLG Bamberg vom 18.9.2007 (Az.: 2 Ss 43/07; StRR 2007, 283; Volltext in "Juris") gehindert.

    Die Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der BGH in dieser Entscheidung die Beschlüsse des BayObLG vom 30.7.1998 (5St RR 87/98) und des OLG Karlsruhe vom 20.3.1997 (NStZ-RR 1998, 10) unerwähnt gelassen hat.

    So vertritt Sternberg-Lieben (in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. [2006] § 86 a Rn. 2, 6) trotz Kenntnis der BGH-Entscheidung vom 31.7.2002 (a.a.O.) unter Hinweis auf OLG Karlsruhe (NStZ-RR 1998, 10) weiterhin die Auffassung, dass sich das Keltenkreuz nur bei Verwendung mit einem konkreten Hinweis auf die verbotene Organisation dem § 86a StGB zuordnen lasse.

    Hierzu findet sich in der Fußnote Nr. 33 unter anderem der Hinweis: "im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe ....NStZ-RR 1998, 10 ff" und ein Bezug auf "BGH (Fn 31)" mit dem dortigen Hinweis "offen gelassen von BGH v. 7.10.1998 - 3 StR 370/98, NJW 1999, 435 (436)".

  • BGH, 25.10.1995 - 3 StR 399/95

    Keltenkreuz - Kennzeichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08
    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg ist jedoch auch für dieses Verfahren relevant, weil nach dem Schutzzweck der Norm des § 86a StGB nicht zwischen den verschiedenen Kennzeichen zu differenzieren ist - was noch ausgeführt wird -, das Landgericht Regensburg sich ausdrücklich auf diese Entscheidung berufen hat und das Oberlandesgericht Bamberg zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung die zur Verwendung des Keltenkreuzes ergangene Rechtsprechung zitiert (OLG Bamberg a.a.O. mit Hinweis auf BGH NStZ 1996, 81 [betreffend Abbildung eines "Nordischen Kämpfers" und eines Grabsteins mit Keltenkreuz] und BayObLG Urteil vom 30.7.1998, Az. 5 St RR 87/98).

    An seinem Beschluss vom 25.10.1995 (NStZ 1996, 81), auf den das Oberlandesgericht Bamberg im Beschluss vom 18.9.2007 (a.a.O.) Bezug nimmt, hat der BGH seit seinem Beschluss vom 31.7.2002 (a.a.O.) nicht mehr festgehalten, soweit die Entscheidung vom 25.10.1995 dahin verstanden werden könnte, dass das Kennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben müsse.

    In der Fußnote Nr. 32 wird hierzu auf die Entscheidung des LG Heidelberg (a.a.O.) Bezug genommen und angemerkt, dass diese Frage "offen gelassen" sei "in BGH v. 25.10.1995 - 3 StR 399/95, NStZ 1996, 81".

  • OLG Bamberg, 18.09.2007 - 2 Ss 43/07

    "Lebensrune" als verfassungsfeindliches Kennzeichen i.S.d. § 86a StGB

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08
    Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18.9.2007 (Az. 2 Ss 43/2007; StRR 2007, 283; Volltext in "Juris") bezogen (BU S. 73).

    Der Senat sieht sich jedoch hieran durch die Entscheidungen des BayObLG vom 30.7.1998 (5St RR 87/98), des OLG Karlsruhe vom 20.3.1997 (NStZ-RR 1998, 10) und des OLG Bamberg vom 18.9.2007 (Az.: 2 Ss 43/07; StRR 2007, 283; Volltext in "Juris") gehindert.

    An seinem Beschluss vom 25.10.1995 (NStZ 1996, 81), auf den das Oberlandesgericht Bamberg im Beschluss vom 18.9.2007 (a.a.O.) Bezug nimmt, hat der BGH seit seinem Beschluss vom 31.7.2002 (a.a.O.) nicht mehr festgehalten, soweit die Entscheidung vom 25.10.1995 dahin verstanden werden könnte, dass das Kennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation haben müsse.

  • BayObLG, 30.07.1998 - 5St RR 87/98
    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08
    Der Senat sieht sich jedoch hieran durch die Entscheidungen des BayObLG vom 30.7.1998 (5St RR 87/98), des OLG Karlsruhe vom 20.3.1997 (NStZ-RR 1998, 10) und des OLG Bamberg vom 18.9.2007 (Az.: 2 Ss 43/07; StRR 2007, 283; Volltext in "Juris") gehindert.

    Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg ist jedoch auch für dieses Verfahren relevant, weil nach dem Schutzzweck der Norm des § 86a StGB nicht zwischen den verschiedenen Kennzeichen zu differenzieren ist - was noch ausgeführt wird -, das Landgericht Regensburg sich ausdrücklich auf diese Entscheidung berufen hat und das Oberlandesgericht Bamberg zur Untermauerung seiner Rechtsauffassung die zur Verwendung des Keltenkreuzes ergangene Rechtsprechung zitiert (OLG Bamberg a.a.O. mit Hinweis auf BGH NStZ 1996, 81 [betreffend Abbildung eines "Nordischen Kämpfers" und eines Grabsteins mit Keltenkreuz] und BayObLG Urteil vom 30.7.1998, Az. 5 St RR 87/98).

    Die Zweifel werden dadurch verstärkt, dass der BGH in dieser Entscheidung die Beschlüsse des BayObLG vom 30.7.1998 (5St RR 87/98) und des OLG Karlsruhe vom 20.3.1997 (NStZ-RR 1998, 10) unerwähnt gelassen hat.

  • OLG Oldenburg, 24.09.2007 - 1 Ws 389/07

    Zulässigkeit der teilweisen Auferlegung der Auslagen eines jugendlichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08
    Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18.9.2007 (Az. 2 Ss 43/2007; StRR 2007, 283; Volltext in "Juris") bezogen (BU S. 73).

    Der Senat sieht sich jedoch hieran durch die Entscheidungen des BayObLG vom 30.7.1998 (5St RR 87/98), des OLG Karlsruhe vom 20.3.1997 (NStZ-RR 1998, 10) und des OLG Bamberg vom 18.9.2007 (Az.: 2 Ss 43/07; StRR 2007, 283; Volltext in "Juris") gehindert.

  • BGH, 07.10.1998 - 3 StR 370/98

    Strafbarkeit der Verwendung eines durch geringfügige Veränderung in ein nicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08
    Hierzu findet sich in der Fußnote Nr. 33 unter anderem der Hinweis: "im Ergebnis ebenso OLG Karlsruhe ....NStZ-RR 1998, 10 ff" und ein Bezug auf "BGH (Fn 31)" mit dem dortigen Hinweis "offen gelassen von BGH v. 7.10.1998 - 3 StR 370/98, NJW 1999, 435 (436)".
  • OLG Nürnberg, 10.05.2007 - 2 St OLG Ss 25/07

    "Keltenkreuz" als verfassungsfeindliches Kennzeichen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08
    Im zu entscheidenden Fall hat das Landgericht Regensburg, welches in der gebotenen Weise (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.5.2007, Az.: 2 St OLG Ss 25/07; Volltext in "Juris") in den Urteilsgründen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergegeben hat, nach Auffassung des Senats an die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "zum Verwechseln ähnlich" zu hohe Anforderungen gestellt.
  • BGH, 15.03.2007 - 3 StR 486/06

    Strafbarkeit der Darstellung durchgestrichener Hakenkreuze

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08
    § 86 a StGB will darüber hinaus verhindern, dass die Verwendung von Kennzeichen verbotener verfassungsfeindlicher Organisationen - ungeachtet der damit verbundenen Absichten - sich wieder derart einbürgert, dass das Ziel, solche Kennzeichen aus dem Bild des politischen Lebens in der Bundesrepublik grundsätzlich zu verbannen, nicht erreicht wird, mit der Folge, dass sie schließlich auch wieder von den Verfechtern der politischen Ziele, für die das Kennzeichen steht, gefahrlos gebraucht werden können (BGH NJW 2007, 1602 m.w.N.).
  • BayObLG, 07.12.1998 - 5St RR 151/98

    Armdreieck des "Bundes Deutscher Mädel" (BDM) als

    Auszug aus OLG Nürnberg, 18.03.2008 - 2 St OLG Ss 12/08
    Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 31.7.2002 (3 StR 495/01; BGHSt 47, 354 = NJW 2002, 3186 = NStZ 2003, 31) entgegen BayObLG vom 7.12.1998 (5 St RR 151/98; NStZ 1999, 190) und OLG Dresden vom 19.6.2000 (2 Ss 177/00, NStZ-RR 2001, 42) lediglich entschieden, dass es für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen "zum Verwechseln ähnlich" im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, nicht darauf ankommt, dass das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.
  • OLG Dresden, 19.06.2000 - 2 Ss 177/00

    Verdecktes Tragen eines Koppelschlosses; Stoffaufnäher

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